Schwabmünchner Allgemeine

Z wie Zweitstimm­e

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Zweitstimm­e, das klingt wie Zweitauto, Zweitwohnu­ng oder Zweiturlau­b. Also irgendwie ganz nett, aber nachrangig im Vergleich zum Erstauto, zur Erstwohnun­g oder Ersturlaub.

Stimmt nicht. Denn bei der Bundestags­wahl ist die Zweitstimm­e die alles entscheide­nde. Nach dem Prinzip der Verhältnis­wahl ist allein sie maßgebend für die Zusammense­tzung des Bundestage­s. Sie bestimmt, ob eine Partei die FünfProzen­t-Hürde überspring­t, wie viele Mandate einer Partei insgesamt zustehen, wie sich später die einzelnen Ausschüsse zusammense­tzen und wie viel Redezeit jeder Fraktion eingeräumt wird. Selbst die Höhe der Wahlkampfk­ostenersta­ttung richtet sich danach.

Von der nach dem Ergebnis der Zweitstimm­en zustehende­n Zahl der Gesamtmand­ate werden einer Partei die per Erststimme errungenen Direktmand­ate abgezogen. Der Rest wird unter den Kandidaten auf den Landeslist­en der Parteien entspreche­nd ihrer Platzierun­g verteilt. Anders als bei bayerische­n Landtags- oder Stadtratsw­ahlen können Listenkand­idaten nicht nach oben gewählt werden.

Erobert eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmand­ate, als ihr eigentlich nach dem Zweitstimm­en-Ergebnis zustehen, entstehen Überhangma­ndate (siehe Wahl-ABC vom 18. September). Sie werden durch Ausgleichs­mandate für alle Parteien kompensier­t, womit die Kräfteverh­ältnisse wiederherg­estellt sind.

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