Wann verfällt der Resturlaub?
Wer jetzt noch auf einem dicken Polster sitzt, muss aufpassen
Wenn es um Urlaubstage geht, teilen sich die Arbeitnehmer in zwei Gruppen: die Sammler und die Jäger. Die Jäger haben sich schon im Hochsommer einen Kalender fürs neue Jahr besorgt, großflächig Urlaub eingetragen, Flüge gebucht und jede Menge Brücken gebaut. Ihr Motto heißt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Die Sammler müssen sich gegen Ende des Jahres erst einmal einen Überblick verschaffen, ob sie noch Urlaub übrig haben und wenn ja, wie viel. In der Regel sitzen sie im November auf einem dicken Polster von Resturlaub. An sich ja ein gutes Gefühl. Gäbe es da nicht die gehässigen Kollegen (meistens Jäger), die genüsslich darauf hinweisen, dass die schöne gesammelte Freizeit irgendwann verfällt. Das Schlimme daran: Sie haben im Prinzip auch noch recht.
Nicht jeder Arbeitnehmer darf Resturlaub ins neue Jahr mitnehmen. Einen Anspruch darauf gibt es nur, wenn das im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Andernfalls müssen Beschäftigte schon erklären, warum sie den Urlaub nicht schon im laufenden Jahr nehmen konnten. Das kann sowohl betriebliche als auch persönliche Gründe haben. Die meisten Arbeitgeber handhaben das einigermaßen flexibel. Trotzdem müssen Sammler auf der Hut bleiben: „Grundsätzlich lässt sich Resturlaub erst einmal nur in die kommenden drei Monate verschieben“, erklärt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das bedeutet: Jeder Urlaubstag, der bis zum 31. März des Folgejahres nicht verbraucht ist, verfällt. Ende März? Da tragen manche Jäger schon ihre ersten freien Tage für 2019 ein.