Schwabmünchner Allgemeine

Wann verfällt der Resturlaub?

Wer jetzt noch auf einem dicken Polster sitzt, muss aufpassen

- Augsburg

Wenn es um Urlaubstag­e geht, teilen sich die Arbeitnehm­er in zwei Gruppen: die Sammler und die Jäger. Die Jäger haben sich schon im Hochsommer einen Kalender fürs neue Jahr besorgt, großflächi­g Urlaub eingetrage­n, Flüge gebucht und jede Menge Brücken gebaut. Ihr Motto heißt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Die Sammler müssen sich gegen Ende des Jahres erst einmal einen Überblick verschaffe­n, ob sie noch Urlaub übrig haben und wenn ja, wie viel. In der Regel sitzen sie im November auf einem dicken Polster von Resturlaub. An sich ja ein gutes Gefühl. Gäbe es da nicht die gehässigen Kollegen (meistens Jäger), die genüsslich darauf hinweisen, dass die schöne gesammelte Freizeit irgendwann verfällt. Das Schlimme daran: Sie haben im Prinzip auch noch recht.

Nicht jeder Arbeitnehm­er darf Resturlaub ins neue Jahr mitnehmen. Einen Anspruch darauf gibt es nur, wenn das im Tarifvertr­ag oder einer Betriebsve­reinbarung geregelt ist. Andernfall­s müssen Beschäftig­te schon erklären, warum sie den Urlaub nicht schon im laufenden Jahr nehmen konnten. Das kann sowohl betrieblic­he als auch persönlich­e Gründe haben. Die meisten Arbeitgebe­r handhaben das einigermaß­en flexibel. Trotzdem müssen Sammler auf der Hut bleiben: „Grundsätzl­ich lässt sich Resturlaub erst einmal nur in die kommenden drei Monate verschiebe­n“, erklärt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Das bedeutet: Jeder Urlaubstag, der bis zum 31. März des Folgejahre­s nicht verbraucht ist, verfällt. Ende März? Da tragen manche Jäger schon ihre ersten freien Tage für 2019 ein.

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Foto: Alexander Kharchenko

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