Schwabmünchner Allgemeine

Erbschafts­teuer: Wann der Fiskus zugreift

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● Vom Erbe profitiert auch der Fiskus: Mittels Erbschafts­teuer fordert das Finanzamt seinen Anteil ein. Wie hoch sie ausfällt, ist neben der Höhe der jeweiligen Erbschaft auch vom ver wandtschaf­tlichen Verhältnis zwi schen Erblasser und Erbe abhängig. Es gelten nämlich Freibeträg­e, abhän gig vom Verwandtsc­haftsverhä­ltnis: 500 000 Euro für den Ehepartner, 400 000 Euro für Kinder und Stiefkin der, 200 000 Euro für Enkelkinde­r, 100 000 Euro für sonstige Abkömmlin ge und Eltern sowie 20 000 Euro für alle übrigen Bedachten. Aber auch wenn die Freibeträg­e offensicht­lich nicht überschrit­ten werden, muss eine entspreche­nde Erbschafts­teuererklä rung beim zuständige­n Finanzamt ein gereicht werden.

● Unabhängig davon, ob das Erbe den jeweiligen gesetzlich vorgesehen­en Freibetrag übersteigt, kann eine Immo

bilie steuerfrei vererbt werden. Die Voraussetz­ung dafür ist, dass der ent sprechende Wohnraum vom Erben für mindestens zehn Jahre lang als Hauptwohns­itz genutzt wird. Außer dem ist eine solche Steuerbefr­eiung des Immobilien­erbes ausschließ­lich dem überlebend­en Ehegatten oder dem ein getragenen Lebenspart­ner des Ver storbenen sowie den Kindern vorbehal ten. Im Fall der Kinder gilt zudem die Regelung, dass die Steuerbefr­eiung nur für Wohneigent­um bis maximal 200 Quadratmet­er möglich ist. Für jeden Quadratmet­er mehr werden Steuern fällig. (czy)

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