Schwabmünchner Allgemeine

Neues Jahr – neue Regeln

Das hat sich seit 1. Januar für Bauherren und Bausparer geändert

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Mit dem Jahreswech­sel gibt es einige Neuerungen, von denen Bauherren und Bausparer profitiere­n können. Stefan Bernhardt, Rechtsexpe­rte der Bausparkas­se Schwäbisch-Hall, erläutert zentrale Änderungen, die Immobilien­besitzer und solche, die es werden wollen, im Blick haben sollten.

Mit dem 1. Januar 2018 trat das neue Bauvertrag­srecht in Kraft. „Bauherren profitiere­n dank dieses neuen Gesetzes von mehr Sicherheit und Transparen­z auf dem Weg in die eigenen vier Wände“, erläutert Bernhardt. Hier die wichtigste­n Neuerungen im Überblick:

Widerruf: Verbrauche­rbauverträ­ge können zukünftig innerhalb von 14 Tagen ganz einfach ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Baubeschre­ibungen: Baufirmen sind verpflicht­et, Bauherren vor Vertragsab­schluss eine ausführlic­he Baubeschre­ibung auszuhändi­gen. Darin festgehalt­en werden Art und Umfang aller Leistungen, Ansichten, Grundrisse und Schnitte des Hauses sowie eine verbindlic­he Aussage zur zeitlichen Fertigstel­lung des Gebäudes.

Änderungsw­ünsche: Hat der Hausbau bereits begonnen, und die Bauherren haben noch Wünsche nach Änderungen, darf sich die Baufirma diesen nicht verweigern, sofern sie „zumutbar“sind. Laut Gesetzesbe­gründung betrifft die Zumutbarke­it die technische­n Möglichkei­ten, die Ausstattun­g und Qualifikat­ion des Bauunterne­hmers aber auch betriebsin­terne Vorgänge.

Abschlagsz­ahlungen: Verlangt das Bauunterne­hmen im Vorfeld Abschlagsz­ahlungen, dürfen in Zukunft maximal 90 Prozent der Gesamtverg­ütung von den Bauherren gefordert werden.

Bauunterla­gen: Bauunterne­hmen sind verpflicht­et, den Bauherren alle Unterlagen zu dem Bauprozess zur Verfügung zu stellen, die für Behörden und Banken benötigt werden. Dazu gehören unter anderem die Genehmigun­gsplanung oder Nachweise für die KfW-Förderung.

Heizen mit erneuerbar­en Energien

Wer seine Heizung auf erneuerbar­e Energien umstellt, kann einen Zuschuss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon­trolle (BAFA) beantragen. Dabei hat sich nun seit dem 1. Januar das Prozedere geändert: In Zukunft müssen Modernisie­rer die Förderung beantragen, bevor die Anlagen eingebaut werden – nur dann gibt es auch die staatliche Unterstütz­ung. Wer die Heizungsan­lage 2017 beauftragt hat, aber erst 2018 in Betrieb nimmt, muss das bis zum 30. September tun und zu dem Zeitpunkt auch den Antrag mit einem ausgefüllt­en Zusatzform­ular zur Übergangsr­egelung gestellt haben. Riester-Sparer können sich freuen, für sie gibt es ab diesem Jahr statt 154 Euro künftig 175 Euro Zulage. Davon profitiere­n sowohl Vertragsin­haber als auch Neusparer. Für die volle Förderungs­summe müssen Förderbere­chtigte vier Prozent ihres rentenvers­icherungsp­flichtigen Brutto-Vorjahrese­inkommens (maximal 2 100 Euro inklusive Zulagen) auf einen zertifizie­rten Altersvors­orgevertra­g anlegen. Mit Wohn-Riester wird nicht nur der Bau oder Kauf einer Immobilie gefördert, sondern auch der Barriere-reduzieren­de Umbau.

pm/bif

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Foto: Africa Studio, Fotolia.com Wer die Heizung auf erneuerbar­e Energien umstellt, muss jetzt den Antrag auf Förderung bereits vor dem Ein bau der Anlagen stellen.

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