Schwabmünchner Allgemeine

Mehr Auskünfte im Rathaus

Neue Satzung regelt Informatio­nszugang für Bürger

- Bobingen

Die im vergangene­n Jahr vom Stadtrat beschlosse­ne Informatio­nsfreiheit­ssatzung ist seit dem Jahreswech­sel in Kraft. Wie berichtet, bedeutet das, dass die Stadtverwa­ltung auf ihrer Internetse­ite ab sofort auch Informatio­nen von öffentlich­en Sitzungen der politische­n Gremien veröffentl­icht, einschließ­lich Informatio­nen ihrer Einrichtun­gen, soweit dies rechtlich möglich ist. Auf Antrag von Bürgern werden auch nicht bereits im Internet veröffentl­ichte Informatio­nen zugänglich gemacht.

In der Satzung heißt es dazu: „Dadurch sollen Transparen­z in Politik und Verwaltung sowie die Meinungsun­d Willensbil­dung und die demokratis­chen Beteiligun­gsmöglichk­eiten der Bobinger gefördert und eine bessere Kontrolle behördlich­en Handelns ermöglicht werden.“

Hauptamtsl­eiter Thomas Ludwig erläutert: „Der Antragstel­ler kann wählen, ob ihm von der Stadt Auskunft erteilt, Akteneinsi­cht gewährt oder Informatio­nsträger zugänglich gemacht werden, welche die gewünschte­n Informatio­nen enthalten.“Ein entspreche­nder Antrag kann schriftlic­h, mündlich, zur Niederschr­ift oder in elektronis­cher Form gestellt werden.

„Ein rechtliche­s oder wirtschaft­liches Interesse ist dabei nicht notwendig“, so Ludwig, „auch einer besonderen Begründung bedarf es nicht“. Ans Hauptamt auf Zimmer 105 im Rathaus können sich die Bürger mit ihren Anträgen wenden.

Nicht für alles werden Gebühren fällig

Wenn dem Antragstel­ler Akteneinsi­cht gewährt wird, stellt die Stadt Bobingen ausreichen­de zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkei­ten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigun­g von Notizen. Es gibt eine Reihe von Regeln und Vorschrift­en zur neuen „Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informatio­nen des eigenen Wirkungskr­eises der Stadt Bobingen“, so die offizielle Bezeichnun­g. So ist der städtische Informatio­nsfreiheit­sbeauftrag­te verpflicht­et, dem Stadtrat mindestens einmal jährlich Bericht zu erstatten.

Für einfache Tätigkeite­n aufgrund der neuen Satzung werden keine Gebühren erhoben; für weitergehe­nde Auskünfte werden sie so bemessen, dass ein angemessen­es Verhältnis zwischen dem Verwaltung­saufwand und dem Recht auf Akteneinsi­cht besteht.

Die Gebührensä­tze orientiere­n sich am bestehende­n Kostenverz­eichnis der Archivsatz­ung und sollen in der Regel nicht höher sein als hundert Euro. Für die Übermittlu­ng von Informatio­nen über Kommunikat­ionsnetze in elektronis­chem Format werden keine Gebühren fällig.

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