Mehr Auskünfte im Rathaus
Neue Satzung regelt Informationszugang für Bürger
Die im vergangenen Jahr vom Stadtrat beschlossene Informationsfreiheitssatzung ist seit dem Jahreswechsel in Kraft. Wie berichtet, bedeutet das, dass die Stadtverwaltung auf ihrer Internetseite ab sofort auch Informationen von öffentlichen Sitzungen der politischen Gremien veröffentlicht, einschließlich Informationen ihrer Einrichtungen, soweit dies rechtlich möglich ist. Auf Antrag von Bürgern werden auch nicht bereits im Internet veröffentlichte Informationen zugänglich gemacht.
In der Satzung heißt es dazu: „Dadurch sollen Transparenz in Politik und Verwaltung sowie die Meinungsund Willensbildung und die demokratischen Beteiligungsmöglichkeiten der Bobinger gefördert und eine bessere Kontrolle behördlichen Handelns ermöglicht werden.“
Hauptamtsleiter Thomas Ludwig erläutert: „Der Antragsteller kann wählen, ob ihm von der Stadt Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder Informationsträger zugänglich gemacht werden, welche die gewünschten Informationen enthalten.“Ein entsprechender Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden.
„Ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse ist dabei nicht notwendig“, so Ludwig, „auch einer besonderen Begründung bedarf es nicht“. Ans Hauptamt auf Zimmer 105 im Rathaus können sich die Bürger mit ihren Anträgen wenden.
Nicht für alles werden Gebühren fällig
Wenn dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die Stadt Bobingen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen. Es gibt eine Reihe von Regeln und Vorschriften zur neuen „Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Bobingen“, so die offizielle Bezeichnung. So ist der städtische Informationsfreiheitsbeauftragte verpflichtet, dem Stadtrat mindestens einmal jährlich Bericht zu erstatten.
Für einfache Tätigkeiten aufgrund der neuen Satzung werden keine Gebühren erhoben; für weitergehende Auskünfte werden sie so bemessen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand und dem Recht auf Akteneinsicht besteht.
Die Gebührensätze orientieren sich am bestehenden Kostenverzeichnis der Archivsatzung und sollen in der Regel nicht höher sein als hundert Euro. Für die Übermittlung von Informationen über Kommunikationsnetze in elektronischem Format werden keine Gebühren fällig.