Schwabmünchner Allgemeine

Gutachten erfreut die Grünen

Flächenver­brauch in Bayern: Obergrenze zulässig

- VON ULI BACHMEIER »Kommentar

München Die Grünen wollen eine Obergrenze für den Flächenver­brauch in Bayern. Die CSU lehnt das ab. Jetzt fühlen sich die Grünen ausgerechn­et durch ein Gutachten bestätigt, das im Auftrag der CSU erstellt wurde. Bei der CSU sieht man das allerdings ganz anders.

„So heimlich, still und leise, wie dieses Gutachten in Auftrag gegeben wurde, so erfreulich ist doch dessen Ergebnis“, erklärte gestern Ludwig Hartmann, Fraktionsc­hef der Grünen im Landtag und Sprecher des Bündnisses für das Volksbegeh­ren „Betonflut eindämmen! Damit Bayern Heimat bleibt.“Nach Hartmanns Auffassung ist mit dem Gutachten des Augsburger Rechtsprof­essors Martin Klemt klar, dass dem Volksbegeh­ren verfassung­srechtlich nichts im Weg steht. Die Kernforder­ung des Bündnisses, den Flächenver­brauch in Bayern per Gesetz auf maximal fünf Hektar pro Tag zu begrenzen, verstoße nicht gegen geltendes Recht.

In dem 84 Seiten starken Gutachten heißt es unter anderem: „Die Festlegung einer Höchstgren­ze für den Verbrauch an Freifläche­n eignet sich dazu, das angestrebt­e Gesetzgebu­ngsziel zu erreichen.“Außerdem vertritt der Gutachter die Auffassung, dass ein solcher Eingriff in die Selbstverw­altungshoh­eit der Kommunen verfassung­srechtlich gerechtfer­tigt werden kann und eine Obergrenze das „mildeste Mittel“sei, um eine Verringeru­ng des Flächenver­brauchs sicherzust­ellen.

Der Auftraggeb­er des Gutachtens, der frühere CSU-Chef und Vorsitzend­e des Wirtschaft­sausschuss­es im Landtag, Erwin Huber, widerspric­ht den Grünen. Denn: Das Gutachten befasse sich gar nicht mit dem Text des Volksbegeh­rens, sondern mit dem Gesetzentw­urf zur Begrenzung des Flächenver­brauchs, den die Grünen im Mai des vergangene­n Jahres im Landtag vorgelegt haben. Und hier sei das Ergebnis eindeutig: Der Gesetzentw­urf sei mit geltendem Recht nicht vereinbar. Mit dem Volksbegeh­ren habe das nichts zu tun, so Huber. Über dessen Zulässigke­it müssten das Innenminis­terium oder der Verfassung­sgerichtsh­of entscheide­n.

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