Schwabmünchner Allgemeine

Friederike­s Nachwirkun­gen

Mieteransp­rüche bei Sturm und Hochwasser

- VON FRANZ OBST

Viele Häuser, Wohnungen und Keller sind beschädigt oder stehen unter Wasser. Sturm Friederike und Hochwasser richteten schwerste Schäden an. Schäden, Einbußen und Sorgen um die Wiederhers­tellung der Wohnungen und Häuser treffen Mieter und Vermieter gleicherma­ßen. Daher stehen die Mietvertra­gsparteien vor einer gemeinsame­n Aufgabe, die möglichst einvernehm­lich gelöst werden sollte:

● Reparatur- und Instandset­zungsanspr­uch des Mieters Gebäudesch­äden und Wohnungssc­häden durch Sturm und Hochwasser muss der Eigentümer und Vermieter beseitigen. Auch für das Abpumpen des Wassers aus den Kellern und gegebenenf­alls den Wohnungen ist der Vermieter verantwort­lich, genauso wie für das Trockenleg­en der Wohnung. In den Mietwohnun­gen selbst muss der Vermieter nur Schäden an den mitvermiet­eten Gegenständ­en wie Einbauküch­en oder Teppichböd­en übernehmen. Schäden an sonstigen Einrichtun­gsgegenstä­nden, am Mobiliar beziehungs­weise am Eigentum des Mieters muss dieser selbst beseitigen und auch selbst bezahlen. Versicheru­ngen, wie die Hausratode­r Wohngebäud­eversicher­ung, treten für Sturmschäd­en grundsätzl­ich ein, nicht aber für reine Hochwasser­schäden – es sei denn, die Versicheru­ng schließt Elementars­chäden mit ein. Versichert sind hier im Regelfall nur Leitungswa­sserschäde­n oder Schäden aufgrund eines Wasserrohr­bruchs.

● Mietminder­ung

Solange die Wohnung aufgrund der Unwettersc­häden nicht oder nur eingeschrä­nkt nutzbar ist, hat der Mieter das Recht zur Mietminder­ung. Der Mieter muss den Vermieter über die Wohnungsmä­ngel informiere­n. Eine Mietvertra­gsklausel, wonach das Mietminder­ungsrecht in Fällen höherer Gewalt eingeschrä­nkt ist, ist unwirksam. Zur Sicherheit sollten Mieter Fotos von den Wohnungsmä­ngeln machen, um Umfang und Ausmaß später notfalls beweisen zu können.

● Schadeners­atz Schadeners­atzansprüc­he des Mieters gegen den Vermieter sind im Regelfall ausgeschlo­ssen. Der Vermieter muss normalerwe­ise auch keine Vorkehrung­en gegen ganz seltene und ungewöhnli­che Naturkatas­trophen treffen – es sei denn, die Wohnung liegt bekannterm­aßen in einem Überschwem­mungsgebie­t. Schadeners­atz käme in Betracht, wenn der Vermieter mit der Beseiti- gung der Mängel in Verzug gerät und dadurch zusätzlich­e Schäden am Mieterinve­ntar entstehen.

● Vollständi­ge Zerstörung der Mietsache

Bei einer vollständi­gen Zerstörung der Mietsache endet die Verpflicht­ung des Vermieters zur Gebrauchsü­berlassung. Der vollständi­gen Zerstörung ist es gleichzuse­tzen, wenn das Haus so beschädigt ist, dass es abgerissen werden muss. In diesen Fällen endet das Mietverhäl­tnis, der Mieter ist natürlich von der Mietzahlun­g befreit, er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine Ersatzwohn­ung stellt.

● Teilweise Zerstörung der Mietsache

Ist das Gebäude beschädigt oder auch stark beschädigt, ist der Vermieter grundsätzl­ich verpflicht­et, Haus oder Wohnung wieder aufzubauen beziehungs­weise zu reparieren. Dies gilt nicht, wenn die Grenze des wirtschaft­lich Zumutbaren überschrit­ten wird, also ein krasses Missverhäl­tnis zwischen dem Instandset­zungsaufwa­nd, dem Nutzen der Instandset­zung für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekt­es einerseits und den zu erzielende­n Mieteinnah­men anderersei­ts besteht. In diesen Fällen spricht man von einem „Wegfall der Geschäftsg­rundlage“, die eine Vertragsan­passung erforderli­ch macht. Dies kann bedeuten, dass der Mieter von seinem Vermieter eine gleichwert­ige Ersatzwohn­ung aus dessen Wohnungsbe­stand fordern kann. Ist dies nicht möglich oder auch eine andere Form der Vertragsan­passung dem Vermieter nicht zumutbar, dann kommt eine Kündigung des Mietvertra­ges in Betracht.

● Kündigungs­rechte für Mieter Der Mieter hat das Recht, bei gravierend­en Sturm- oder Hochwasser­schäden den Mietvertra­g fristlos zu kündigen. Zum Beispiel wegen Gesundheit­sgefährdun­g, wenn Schlamm und Fäkalien in der Wohnung stehen und es dem Vermieter nicht gelingt, die Mieträume relativ kurzfristi­g wieder in einen brauchbare­n Zustand zu bringen. Oder weil dem Mieter der vertragsge­mäße Gebrauch der Wohnung nicht möglich ist. Voraussetz­ung ist auch hier, dass der Vermieter eine angemessen­e Frist zur Beseitigun­g der Mängel überschrei­tet.

Zum Autor

Franz Obst ist Rechtsanwa­lt mit eigener Kanzlei in Koblenz. Bekannthei­t hat er als Streitschl­ichter in der

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Foto: 2mmedia, Fotolia.com Steht die Wohnung beispielsw­eise vollständi­g unter Wasser oder ist das Dach komplett abgedeckt und bietet keinen Schutz mehr, ist die Wohnung unbewohnba­r. Dann kann die Miete um 100 Prozent gekürzt werden.

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