Schwabmünchner Allgemeine

So reagieren Mieter richtig

Drei Fragen an den Sprecher des Deutschen Mieterbund­es

- Ulrich Ropertz: Ulrich Ropertz:

Seit einigen Jahren kennen die Mietpreise nur eine Richtung: nach oben. Vor allem in den Ballungsze­ntren sind die Kosten für das Wohnen zum Teil deutlich gestiegen. Auch für 2018 rechnet der Deutsche Mieterbund (DMB) damit, dass viele Mieter deutlich mehr Geld für ihre Wohnung ausgeben müssen. Nicht jede Mieterhöhu­ng ist aber rechtens, erklärt DMB-Sprecher Ulrich Ropertz.

Welche Regeln gelten für Mieterhöhu­ngen?

Ulrich Ropertz: Bei Mieterhöhu­ngen auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete darf der Vermieter die Miete auf die durchschni­ttlich vor Ort gezahlte Miete für nach Baualter, Größe, Ausstattun­g und Lage vergleichb­are Wohnungen anheben. Die Mieterhöhu­ng muss schriftlic­h erfolgen und begründet werden. Zur Begründung kann sich der Vermieter auf einen örtlichen Mietspiege­l berufen, auf ein Sachverstä­ndigenguta­chten oder auf mindestens drei Vergleichs­wohnungen, in denen heute schon so viel Miete gezahlt wird, wie jetzt mit der Mieterhöhu­ng gefordert wird.

Der Vermieter muss eine Jahressper­rfrist einhalten. Das bedeutet: Frühestens ein Jahr nach dem Einzug in die Wohnung beziehungs­weise frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhu­ng darf die Miete steigen. Außerdem muss er eine Kappungsgr­enze beachten. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen, in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbe­darf höchstens um 15 Prozent.

Wie kann ich prüfen, ob die Forderung berechtigt ist?

Die Mieterhöhu­ng wird nur mit Zustimmung des Mieters wirksam. Um abzuklären, ob er zustimmen muss oder nicht, hat er eine Prüf- und Überlegung­szeit von zwei bis drei Monaten, und zwar den Rest des Monats, in dem er die Mieterhöhu­ng erhalten hat, und die beiden nachfolgen­den Monate. Bei einer im Februar verschickt­en Mieterhöhu­ng endet die Zustimmung­sfrist am 30. April.

In dieser Zeit kann der Mieter mithilfe des örtlichen Mietervere­ins klären, ob sie nach dem Mietvertra­g ausgeschlo­ssen ist, weil eine Fest-, Staffel- oder Indexmiete vereinbart ist, ob die Jahressper­rfrist und die Kappungsgr­enze eingehalte­n sind, ob die Wohnungsgr­öße stimmt und ob die Mieterhöhu­ng ordentlich begründet ist und die ortsüblich­e Vergleichs­miete nicht überschrit­ten wird.

Was passiert, wenn ich nicht einverstan­den bin?

Ist die Mieterhöhu­ng von Februar dieses Jahres formal und inhaltlich in Ordnung, muss der Mieter bis zum 30. April zustimmen und die höhere Miete ab dem 1. Mai zahlen. Stimmt er nicht zu, muss der Vermieter vor dem Amtsgerich­t auf Zustimmung klagen, wenn er seine Erhöhung durchsetze­n will. Er hat drei Monate Zeit. Dann entscheide­t das Gericht, ob rückwirken­d ab Mai 2018 die höhere Miete zu zahlen ist oder nicht.

tmn

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Foto: Stockfotos MG, Fotolia.com Ein Vertragsvo­rdruck ist praktisch und sollte mit aller Sorgfalt ausgefüllt werden. Fehlende Angaben könnten im Streitfall dazu führen, dass Klauseln anders interpreti­ert werden – oft zulasten des Vermieters.
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Foto: Deutscher Mieterbund, tmn Ulrich Ropertz ist Pressespre­cher des Deutschen Mieterbund­es.

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