Schwabmünchner Allgemeine

Der Teufel steckt im Detail

Leerstelle im Vertrag: Eigenbedar­fskündigun­g ausgeschlo­ssen

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Manchmal macht eine einzige Zahl einen großen Unterschie­d. Bei Mietverträ­gen zum Beispiel können fehlende Angaben dazu führen, dass eine Klausel eine andere Wirkung entfaltet, als beabsichti­gt war – im Zweifel zulasten des Vermieters. Daher sollten Vermieter ihre Mietvertra­gsformular­e stets sorgfältig ausfüllen. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin (Az.: 65 S 175/17), über die die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund berichtet (Ausgabe 1/2018).

Im verhandelt­en Fall enthielt ein Formular-Mietvertra­g folgende Klausel: „Die Vertragspa­rtner streben ein längerfris­tiges Mietverhäl­tnis an, deshalb sind Eigenbedar­fsund Verwertung­skündigung­en des Vermieters für ... Jahre ausgeschlo­ssen.“In der Leerstelle wurde aber keine Zahl eingetrage­n.

Nach einem Verkauf der Wohnung kündigte die Käuferin dem Mieter wegen Eigenbedar­fs. Vor Gericht scheiterte sie damit aber, denn die Richter legten den Vertrag zugunsten des Mieters aus. Wegen der fehlenden Jahresanga­be im Mietvertra­g sei die Eigenbedar­fskündigun­g auf Dauer ausgeschlo­ssen. Es sei zwar auch eine andere Interpreta­tion des Vertrages möglich. Unklarheit­en in Klauseln gingen aber zulasten des Verwenders – und das sei in diesem Fall die Vermieteri­n.

tmn

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