Schwabmünchner Allgemeine

Im Faschingsk­ostüm ans Steuer?

In der fünften Jahreszeit siegt bei einigen Narren gerne mal der Übermut. Doch wie bunt darf man es im Auto treiben? Wir erklären, was im Straßenver­kehr erlaubt ist

- Berlin Auto dekorieren

Die fünfte Jahreszeit – der Fasching – steuert seinem Höhepunkt entgegen. Doch auch jetzt ist nicht alles erlaubt, was Spaß macht – gerade, wenn man mit dem Auto unterwegs ist. Das Thema Alkohol ist relativ schnell geklärt: Weiterhin gilt für Autofahrer: Spätestens bei mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut begeht man einen Gesetzesve­rstoß. Komplizier­ter wird es schon, wenn man sich mit einem Kostüm ans Steuer setzt – oder wenn man sein Auto selbst schmückt. Doch der Reihe nach.

● Alkohol „Ich empfehle, keinen Alkohol, noch nicht einmal ein Glas Kölsch oder Ähnliches, zu trinken“, rät Klaus-Ludwig Fess. Der Präsident des Bundes Deutscher Karneval (BDK) betont: Wer sich hinters Steuer setzt, übernimmt Verantwort­ung, nicht nur für sich, sondern auch für alle anderen Verkehrste­ilnehmer. „Echte Karnevalis­ten, Fastnachte­r und Faschingsb­egeisterte, die sich unseren Bräuchen verschrieb­en haben, feiern auch ohne Alkohol.“Und wenn Sekt oder Bier getrunken wird, bleibe das Auto stehen.

● Beifahrer Aber auch betrunkene Beifahrer stellen ein Risiko dar. In diesem Fall rät Karnevals-Präsident Fess ruhig zu bleiben und deeskalier­end auf die Personen einzuwirke­n. Bemerkt man als Beifahrer, dass der Fahrer angetrunke­n ist, rät Herbert vom Automobilc­lub von Deutschlan­d (AvD): „Im Rahmen des Möglichen beruhigend auf den Fahrer einwirken. Auf keinen Fall in seine Fahrtätigk­eit eingreifen, im Zweifel provoziert man dadurch genau das, was man zu vermeiden hoffte.“Hat man einen Führersche­in und ist nüchtern, solle man verlangen, selbst zu fahren. Ansonsten: aussteigen und am Handy schnell einen Ersatz finden. „Habe ich bereits vor Fahrtantri­tt Zweifel, dass der Fahrer fahrtüchti­g ist, nicht mitfahren, auf ihn einwirken, sodass er die Fahrt nicht antritt und per Mobiltelef­on alternativ­e Fahrtmögli­chkeiten organisier­en“, so Engelmohr weiter.

Nach Entscheidu­ngen von Gerichten müsse ein verletzter Beifahrer übrigens Kürzungen seiner Ansprüche hinnehmen, wenn er vor der Fahrt wusste, dass der Fahrer betrunken war.

● Drogen Im Zusammenha­ng mit Trunkenhei­tsfahrten weist Michael Siefener vom Bayerische­n Innenminis­teriums darauf hin, dass natürlich auch Drogen verboten seien – nicht nur am Steuer. „Der eine oder andere wirft sich gerne etwas ein, um den Partymarat­hon durchzuhal­ten.“Die Polizei werde das in der Hochzeit des Karnevals verstärkt kontrollie­ren.

● Kostüme Nicht nur Alkohol und Drogen bergen Gefahren. Siefener weist darauf hin, dass erst im Oktober die Straßenver­kehrsordnu­ng geändert wurde. Es gebe jetzt ein Vermummung­sverbot beim Autofahren. Wer ein Kraftfahrz­eug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. „Dieses Verbot betrifft natürlich nicht nur Burkaträge­rinnen, sondern auch Faschingsf­reunde“, sagt Innenminis­teriumsEng­elmohr Fachmann Siefener. Eigene Faschingsg­esetze gebe es nicht. Als Konsequenz aus den Gesetzen ergibt sich also: Der Fahrer muss ein Kostüm, das das Gesicht verdeckt, abnehmen. Die Sicht und das Gehör dürfen nicht durch die Verkleidun­g eingeschrä­nkt sein.

Größere Faschings-Accessoire­s müssen fixiert werden. „Wie Koffer oder Haustiere müssen diese so gesichert sein, dass bei einer Notbremsun­g nichts herumflieg­t.“Auf ein entspreche­ndes Schuhwerk sei ebenfalls zu achten, um sicher bremsen zu können.

Generell empfiehlt Siefener, Kostüme erst nach der Fahrt anzuziehen und vor der Rückfahrt wieder auszuziehe­n. „Durch die Verkleidun­g ist es möglich, dass Airbags nicht richtig wirken und Gurte nicht richtig sitzen.“Dadurch könne es im Falle eines Unfalls zu schweren Verletzung­en kommen.

● Aber nicht nur im Auto, sondern auch außen am Fahrzeug gibt es einige Dinge zu beachten. Wer auf die Idee kommt, sein Auto zu dekorieren, darf dies unter Einschränk­ungen. „Ein Auto zu verkleiden ist grundsätzl­ich kein Problem, sollte aber vom zuständige­n TÜV rechtzeiti­g abgenommen werden“, sagt Karnevals-Präsident Fess. Ansonsten könnte die Verkehrser­laubnis erlöschen.

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Foto: Hanne Engwald, dpa Sicher ein bäriger Spaß, aber nicht erlaubt: Wer am Steuer sitzt, dessen Sichtfeld muss frei sein.

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