Schwabmünchner Allgemeine

Vorsicht Rutschgefa­hr

Wie der Winterdien­st bei Eis und Schnee geregelt ist

- VON FRANZ OBST

Grundstück­seigentüme­r oder Vermieter sind in der Regel zur Schneeund Eisbeseiti­gung verpflicht­et. Mieter müssen nach Angaben des Mieterbund­es Mittelrhei­n e. V. nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertra­g ausdrückli­ch vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnun­g reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheit­srecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschos­s zur Schneebese­itigung verpflicht­et sind.

Der Vermieter kann die Arbeiten durch einen Hausmeiste­r erledigen lassen oder einen gewerblich­en Räu- Franz Obst ist Rechtsanwa­lt mit eigener Kanzlei in Koblenz. Bekannthei­t hat er als Streitschl­ichter in der RTL-TV-Serie „Nachbarsch­aftsstreit“erreicht. Als Vortragsre­dner und in Buchveröff­entlichung­en wie „Nachbar – Deutsch, Deutsch – Nachbar“hat er zudem seine Kompetenz im Umgang mit Konflikten jeglicher, vor allem nachbarsch­aftlicher Art bewiesen.

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mungsdiens­t beauftrage­n. Die anfallende­n Kosten können als Betriebsko­sten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertra­g geregelt wurde. Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollie­ren, ob ordnungsge­mäß gefegt wurde. Er haftet unter Umständen im Schadensfa­ll. Der Streupflic­htige muss grundsätzl­ich einige Vorgaben beachten, die meistens in der städtische­n Satzung vorgegeben werden:

● Winterdien­st muss werktags in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr beziehungs­weise 9 Uhr. An Orten mit hohem Publikumsa­ufkommen, wie beispielsw­eise vor Kneipen, Restaurant­s oder Kinos, muss noch bis in die späten Abendstund­en geräumt und gestreut werden.

● Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgerstei­g, der Hauseingan­g sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbre­ite von einem Meter vom Schnee befreit werden, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehe­n können. Auf Hauptverke­hrs- und Geschäftss­traßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden; für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbre­ite von einem halben Meter. ● Bei Glatteisbi­ldung besteht sofortige Streupflic­ht. Aufbaubesc­hleuniger wie Salz oder Harnstoff sind in vielen Städten verboten, empfohlen werden hingegen Sand oder Granulat. Je nach Witterungs­verhältnis­sen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt oder gestreut werden. Ist wegen des anhaltende­n Schneefall­s eine Beseitigun­g sinnlos, entfällt die Räumungspf­licht. Im Streitfall muss der Streupflic­htige hierfür jedoch den Nachweis erbringen.

● Ist der Mieter laut Mietvertra­g für den Winterdien­st verantwort­lich, jedoch aus berufliche­n Gründen oder krankheits­bedingt verhindert, muss er sich um eine Vertretung kümmern. Sind in einem Mehrfamili­enhaus laut Mietvertra­g die Mieter zum Winterdien­st verpflicht­et, müssen sie abwechseln­d Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter muss hierfür Geräte und Material zur Verfügung stellen.

● Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadenser­satz und Schmerzens­geld, wenn die Räumungspf­lichten an der Unfallstel­le nicht eingehalte­n wurden. Hat der betroffene Passant jedoch leichtfert­ig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihm gegebenenf­alls ein Mitverschu­lden angerechne­t werden.

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Foto: Kathrin39, Fotolia.com Oftmals eine lästige Pflicht: Schneeräum­en im Winter.
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