Messerattacke auf Geburtstagsparty
Auf einer Feier kommt es zum Streit, dann zückt ein 18-Jähriger ein Klappmesser und verletzt einen anderen Gast
Es war eine typische Geburtstagsfeier unter Heranwachsenden: In der elterlichen Wohnung in Augsburg wurde im Sommer des vergangenen Jahres gefeiert, Alkohol durfte dabei nicht fehlen. Wirklich nüchtern war zu fortgeschrittener Stunde unter den jungen Gästen niemand mehr. Die Stimmung war ausgelassen, schlug aber irgendwann sprichwörtlich um. Ein Gast, der 18-jährige Martin* aus Königsbrunn, ärgerte sich über seine 17-jährige Freundin Julia*, die sich an jenem Abend länger mit einem anderen jungen Mann unterhielt. Es wurde in der Gruppe gestritten, dann verließ Martin gegen 1 Uhr nachts die Wohnung. Auf der Straße eskalierte die Situation.
Der schmächtige junge Königsbrunner wurde von einem Gast eingeholt und zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Angreifer erhielt wegen dieser Attacke bereits einen Strafbefehl. Kurz danach kam der Bruder des Geburtstagskindes hinzu und wollte nach eigener Aussage von Martin wissen, was eigentlich in der Wohnung los war; weitere Gäste folgten.
Doch der 18-Jährige, der knapp 1,5 Promille im Blut hatte, wollte nicht diskutieren. Er griff in seine Tasche, zückte ein Klappmesser und richtete es mit der Klinge auf die umstehenden Personen: An den grünen Griff und die etwa zehn Zentimeter lange Klinge erinnerten sich bei der Verhandlung bei Jugendrichterin Ortrun Jelinek vier Zeugen ganz genau – unter anderem ein benachbarter Justizbeamter, der durch den Lärm auf die Situation damals aufmerksam geworden war und nach draußen zu der Gruppe ging.
Der Angeklagte drohte mit dem Messer in der Hand damit, jeden abzustechen, der sich ihm näherte. Der Bruder des Geburtstagskindes wollte die gefährliche Situation beenden, griff reflexartig in Richtung Messer und umschloss die Klinge mit seiner Hand. Martin zog das Messer ruckartig zu sich zurück und verletzte ihn dadurch an der Hand. Als die Polizei verständigt wurde, rannten alle Heranwachsenden davon, konnten aber kurze Zeit später wieder aufgegriffen werden.
Der Angeklagte widersprach den Ausführungen der Zeugen. „Ich hatte kein Messer dabei. Ich habe auch niemanden beleidigt oder bedroht“, sagte der 18-Jährige vor Gericht. Die blutige Schnittwunde sei seiner Darstellung nach durch eine Glasscherbe auf der Geburtstagsfeier ausgelöst worden. Fest steht: Das Klappmesser hatte der Angeklagte nicht mehr bei sich, als ihn die Polizei in jener Nacht überprüfte. Eine Zeugin sagte vor Gericht aus, dass Martin dieses auf der Flucht weggeworfen habe – das habe er ihr damals erzählt. Gefunden wurde das Messer damals aber nicht; auch deshalb, weil von der Polizei nicht danach gesucht wurde.
Staatsanwalt Konstantin Huber sprach in seinem Plädoyer von einer auf den ersten Blick undankbaren Ausgangssituation mit vielen betrunkenen jungen Menschen. Trotzdem stehe für ihn wegen der vielen Zeugen die gefährliche Körperverletzung mit dem Messer fest. Da der Angeklagte wenige Wochen später auch noch den Ex-Freund seiner Cousine per WhatsAppNachricht bedrohte („Wenn ich dich sehe, stirbst du!“), forderte er eine Woche Dauerarrest und 64 Stunden Hilfsdienste.
Zudem soll dem jungen Mann ein Betreuungshelfer für sechs Monate zur Seite gestellt werden, um ihn bei der Bewältigung seiner schwierigen Lebenslage zu helfen. Jugendrichterin Jelinek folgte diesem Antrag größtenteils, allerdings verurteilte sie den Angeklagten statt zu einem Dauerarrest zu einem Freizeitarrest.
Ebenfalls angeklagt war die 17-jährige Freundin von Martin – wegen versuchter Strafvereitelung. Sie wollte ihren Freund wohl aus Loyalität schützen, so Staatsanwalt Huber. Deshalb sagte sie bei der Polizei, dass ihr Freund kein Messer mit sich geführt habe.
Vor Gericht sagte die Angeklagte, dass sie nicht darauf geachtet habe, ob es ein Messer gab. Ihr Verteidiger Michael Menzel beantragte einen Freispruch für die junge Frau, da sie nicht sah, ob Martin ein Messer zückte oder nicht. Staatsanwalt Huber hielt dies für „völlig unglaubhaft“und beantragte 40 Stunden Hilfsdienste. Das Urteil von Jelinek lautete 24 Stunden Hilfsdienste.