Schwabmünchner Allgemeine

Der Leitfaden zur Straßenben­ennung

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● Der Entwurf zum „Leitfaden zur Stra ßenbenennu­ng in der Stadt König brunn“, den die Stadtverwa­ltung im Bauausschu­ss präsentier­t hat, sieht unter anderem folgende Punkte vor:

● Das Stadtbauam­t führt eine Liste mit den Personen, die für eine Straßen benennung vorgeschla­gen wurden.

● Vor einer beabsichti­gten Benennung sind möglichst nahe Angehörige der Person zu hören. Die Absicht wird da nach im Mitteilung­sblatt der Stadt bekannt gemacht. Anschließe­nd ent scheidet das zuständige Gremium der Stadt aktuell der Stadtrat.

● Straßennam­en sollen von altherge brachten Bezeichnun­gen einer „Ge wanne“, also eines kleinen Bereichs im Stadtgebie­t, hergeleite­t werden oder auch von lokalen historisch­en Begeben heiten, bedeutsame­n Ereignisse­n oder von um das Gemeinwohl verdien ten Persönlich­keiten.

● Sie sollen aus höchstens 25 Zeichen bestehen, um „eindeutig, gut ver ständlich und einprägsam“zu sein.

● Eine Benennung nach Firmen und Unternehme­n ist nur in historisch be gründeten Ausnahmefä­llen zulässig.

● Ein Straßenzug soll grundsätzl­ich nicht in mehrere Benennungs­berei che unterteilt werden.

● Die Bildung von Namensgebi­eten zu einer bestimmten Thematik ist zweckmäßig, da dies die Orientieru­ng erleichter­t. ● Eine Benennung nach Personen dient der Ehrung von um das Ge meinwohl besonders verdienter Persön lichkeiten. Solche mit einem direkten Bezug zur Stadt Königsbrun­n sollen da bei bevorzugt werden. Bei Bedarf soll das Stadtarchi­v die Eignung bewerten. ● Eine Benennung nach Personen ist grundsätzl­ich erst drei Jahre nach de ren Tod zulässig.

● Frauen sind bei der Benennung ver stärkt zu berücksich­tigen. (hsd)

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