Der Leitfaden zur Straßenbenennung
● Der Entwurf zum „Leitfaden zur Stra ßenbenennung in der Stadt König brunn“, den die Stadtverwaltung im Bauausschuss präsentiert hat, sieht unter anderem folgende Punkte vor:
● Das Stadtbauamt führt eine Liste mit den Personen, die für eine Straßen benennung vorgeschlagen wurden.
● Vor einer beabsichtigten Benennung sind möglichst nahe Angehörige der Person zu hören. Die Absicht wird da nach im Mitteilungsblatt der Stadt bekannt gemacht. Anschließend ent scheidet das zuständige Gremium der Stadt aktuell der Stadtrat.
● Straßennamen sollen von altherge brachten Bezeichnungen einer „Ge wanne“, also eines kleinen Bereichs im Stadtgebiet, hergeleitet werden oder auch von lokalen historischen Begeben heiten, bedeutsamen Ereignissen oder von um das Gemeinwohl verdien ten Persönlichkeiten.
● Sie sollen aus höchstens 25 Zeichen bestehen, um „eindeutig, gut ver ständlich und einprägsam“zu sein.
● Eine Benennung nach Firmen und Unternehmen ist nur in historisch be gründeten Ausnahmefällen zulässig.
● Ein Straßenzug soll grundsätzlich nicht in mehrere Benennungsberei che unterteilt werden.
● Die Bildung von Namensgebieten zu einer bestimmten Thematik ist zweckmäßig, da dies die Orientierung erleichtert. ● Eine Benennung nach Personen dient der Ehrung von um das Ge meinwohl besonders verdienter Persön lichkeiten. Solche mit einem direkten Bezug zur Stadt Königsbrunn sollen da bei bevorzugt werden. Bei Bedarf soll das Stadtarchiv die Eignung bewerten. ● Eine Benennung nach Personen ist grundsätzlich erst drei Jahre nach de ren Tod zulässig.
● Frauen sind bei der Benennung ver stärkt zu berücksichtigen. (hsd)