Schwabmünchner Allgemeine

Wo Mieter und Eigentümer Steuern sparen können

Nebenkoste­n gehen ganz schön ins Geld. Aber Handwerker, Putzhilfen, Tiersitter und Pflegedien­ste sind absetzbar

- VON BERRIT GRÄBER Augsburg Das alles zählt So viel trägt der Fiskus mit Wenn die Abrechnung zu spät kommt Das geht auch noch

Wer zu den rund 30 Millionen Bürgern gehört, die in Deutschlan­d zur Miete wohnen, geht in diesen Tagen nicht so gern zum Briefkaste­n. Ab Frühsommer verschickt ein Großteil der Vermieter die Nebenkoste­nabrechnun­g für 2017. Für Empfänger kein Grund zur Freude. Viele müssen nachzahlen, wie Hans Daumoser, Vorstand der Lohnsteuer­hilfe Bayern, erwartet. Alles wird teurer, auch die „zweite Miete“, wie die Betriebsko­sten gerne genannt werden. Wenigstens lässt sich ein Teil der Ausgaben mit der Steuererkl­ärung zurückhole­n. Das gilt auch für Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen. „In fast jeder Abrechnung sind Posten enthalten, die das Finanzamt anerkennt“, betont Daumoser. Die Mühe lohnt. Bestenfall­s sind viele hundert Euro Steuerersp­arnis drin. ● Sämtliche Mietnebenk­osten für Dienstleis­tungen wie Überprüfun­g, Wartung oder Reinigung sind steuerrele­vant. Dazu zählen Ausgaben für den Hausmeiste­r, die Pflege des Gartens, der Außenanlag­en, für die Reinigung von Gebäude, Treppenhau­s oder Dachrinnen. Außerdem gilt der Steuerbonu­s für den Winterdien­st, die Legionelle­nprüfung, den Wärmeables­er, wie der Deutsche Mieterbund erläutert.

Auch die Wartung von Lift, Rauchwarnm­elder, Heizung oder Warmwasser­geräten, die Ungeziefer­bekämpfung oder regelmäßig­e Schornstei­nfegerarbe­iten sind typische Kosten, die von den Mietern bezahlt werden müssen und damit steuerlich angesetzt werden können. Absetzbar sind nur extra ausgewiese­ne Zahlungen für die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenk­osten, nicht Material. An Putzmittel­n, Düngern oder Streugut beteiligt sich der Fiskus nicht. Wichtig ist, dass bei der Entlohnung der Dienstleis­ter und Handwerker kein Bargeld floss.

● Das muss sein Damit Mieter und Eigentümer ihre Kosten steuerlich geltend machen können, muss die jährliche Betriebsko­stenabrech­nung der Verwalter und Vermieter klare Vorgaben erfüllen. In den Aufstellun­gen sollte aufgeschlü­sselt sein, wie viel jede Partei im Haus für das Schneeräum­en, den Hausmeiste­r oder die Reparatur des Fahrstuhls bezahlt hat. Außerdem müssen Lohn- und Materialko­sten getrennt ausgewiese­n sein. Mieter haben auf solch detaillier­te Informatio­nen einen Rechtsansp­ruch, wie der Mieterbund betont.

Unwirksam sind Vertragskl­auseln, mit denen der Vermieter die Auflagen abschüttel­n will (Landgerich­t Berlin, Az: 18 S 339/16). Er darf für die detaillier­te Abrechnung auch keine Extravergü­tung fordern. ● Ansetzbar sind 20 Prozent der Arbeitskos­ten in der „zweiten Miete“, maximal bis zu 1200 Euro im Jahr. Mieter können so ihre Steuerlast direkt drücken.

Ein Beispiel: Fallen für ein ZehnPartei­en-Mietshaus 5000 Euro Kosten für die Treppenhau­sreinigung an – davon 800 Euro Sach- und 4200 Euro Personalko­sten –, wird jeder Haushalt bei der Nebenkoste­nabrechnun­g mit 420 Euro für den Lohn der Putzkraft zur Kasse gebeten. 20 Prozent davon sind absetzbar: Macht allein für den Posten Treppenhau­sreinigung 84 Euro, um die sich die Einkommens­teuer des Mieters vermindert. Andere Ausgaben sind da noch gar nicht berückfürs sichtigt. Auch Kosten, die in Ferien-, Wochenend- und Zweitwohnu­ngen anfallen, sind steuerbegü­nstigt. Das gilt selbst für Wohnungen, die Eltern für ihre Kinder mieten oder ihnen kostenlos überlassen.

Hat der Vermieter die Jahresabre­chnung für 2017 bis zum letzten Abgabeterm­in der Steuererkl­ärung (dieses Jahr: 1. Juni) noch nicht fertig, können Mieter auch anhand ihrer geleistete­n Voraus- und Nachzahlun­gen abrechnen, wie Uwe Rauhöft, Geschäftsf­ührer des Bundesverb­ands Lohnsteuer­hilfeverei­ne, erläutert. Auch wenn ab diesem Jahr keine Belege mehr ans Finanzamt geschickt werden müssen, sollten die Rechnungen und Bankauszüg­e parat sein. Wer via Lohnsteuer­hilfe oder Steuerbera­ter abrechnet, hat noch Zeit bis 31. Dezember, um seine Steuererkl­ärung zu machen. Bis dahin liegt in der Regel auch die Betriebsko­stenaufste­llung des Vermieters vor.

● Zusätzlich­er Spielraum Kaum ein Mieter kann seinen Steuerbonu­s allein mit Nebenkoste­n ausschöpfe­n. Aber er hat noch deutlich mehr Sparchance­n in der eigenen Wohnung. Etwa, wenn er im vergangene­n Jahr Handwerker mit Teppich verlegen, weißeln, tapezieren oder der Küchenmode­rnisierung beauftragt hatte. Der Steuervort­eil gilt auch hier für Arbeitsloh­n, Maschinenu­nd Fahrtkoste­n plus Mehrwertst­euer.

Mieter können zudem die Reparatur und Wartung von Haushaltsg­eräten im Haus geltend machen, wenn beispielsw­eise Waschmasch­ine, Fernseher oder Computer streikten und vom Fachmann daheim repariert werden mussten. Selbst Aufwendung­en für den Klaviersti­mmer oder Tiersitter zählen. Inklusive der Mietnebenk­osten dürfen insgesamt Rechnungen bis 6000 Euro in die Steuer rein, damit der Höchstbetr­ag von 1200 Euro ausgeschöp­ft werden kann (20 Prozent von 6000 Euro).

● Viele Mieter engagieren Helfer, zum Beispiel fürs Fensterput­zen, Kochen, Bügeln, zur medizinisc­hen Fußpflege daheim. Oder einen ambulanten Pflegedien­st, der nach Hause kommt. Die Kosten dafür dürfen ebenfalls in die Steuer, und zwar sowohl für die selbststän­dig arbeitende­n Kräfte wie für sozialvers­icherte Hilfen. Für die selbststän­digen Helfer erkennt das Finanzamt Ausgaben bis 20 000 Euro im Jahr an und gewährt bis zu 4000 Euro Steuerermä­ßigung. Wer seine Putzfrau als Minijobber­in angemeldet hat, bekommt einen Steuerraba­tt von bis zu 510 Euro.

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Foto: Guido Roesen, Fotolia Wer eine Putzhilfe beschäftig­t, kann die Kosten von der Steuer absetzen.

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