Nicht allein im Paradies
Regelungen rund um den Garten
Der eine entspannt bei der Gartenarbeit, Kinder genießen den Platz zum Toben, ein anderer erfreut sich einfach nur am Blumenmeer – ein Garten kann ein kleines Paradies sein. Klar, dass man sich das gerne nach eigenen Vorstellungen gestaltet. Beim eigenen Garten ist das gar kein Problem. Auch bei einem angemieteten Einfamilienhaus gehört der Garten in aller Regel als mitgemietet dazu, es sei denn natürlich, es steht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag. Bei Anmietung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist die Rechtslage jedoch komplizierter.
Hier kommt es entscheidend auf den Mietvertrag an. Mieter dürfen den Hausgarten nur nutzen, wenn dieser ausdrücklich mit der Wohnung mitvermietet wurde oder wenn der Garten allen Mietern als Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung steht. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach der Mieter einer Erdgeschosswohnung automatisch den Hausgarten nutzen darf.
Ist die Benutzung des Gartens allen Mietparteien des Hauses gestattet, müssen diese sich absprechen. Gegebenenfalls kann auch der Vermieter Vorgaben machen, ähnlich wie bei einer Hausordnung. Einzelne Mieter haben nicht das Recht, ei- nen Teil des Gartens für sich einzuzäunen.
Im Übrigen können Mieter den angemieteten Garten nutzen, wie sie wollen. Das bedeutet, sie können ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen, Gartenzwerge, Planschbecken, Hundehütten, Sandkästen oder Schaukeln aufstellen, Blumen oder Sträucher pflanzen. Und die Kinder dürfen im Garten spielen, auch deren Spielkameraden.
Vermieter kann Pflicht übertragen
Für die Gartenpflege ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Er kann die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das geht aber nur, wenn der Garten nicht nur vom Vermieter selbst oder einer einzelnen Mietpartei benutzt werden darf. Der Vermieter kann die Verpflichtung, den Garten zu pflegen, auch auf die Mieter übertragen. Das gilt insbesondere bei einem vermieteten Einfamilienhaus oder wenn der Garten nur an eine Mietpartei vermietet wurde.
In diesen Fällen kann der Vermieter nicht vorschreiben, wann und wie der Garten gepflegt werden soll, in welchen Zeitabständen der Rasen zu mähen ist oder welche Pflanzen einzusetzen beziehungsweise zu entfernen sind. Ohne besondere Vereinbarung muss der Mieter nur einfache Arbeiten, wie Rasenmähen oder Unkrautjäten, vornehmen. Er hat das Recht, Blumen zu pflücken oder Obst zu ernten. Und selbstverständlich: das Recht auf Entspannung im grünen Paradies. Bekannt ist Franz
Obst vielen Deutschen aus der RTL-TV-Serie „Nachbarschaftsstreit“. Der Rechtsanwalt, der in Koblenz eine eigene Kanzlei führt, kennt sich also mit Zoff am Zaun bestens aus. Auch als Autor hat er sich mit Büchern wie „Nachbar – Deutsch, Deutsch – Nachbar“, das im Langenscheidt-Verlag erschien, einen Namen gemacht. Zudem zeigt er als Vortragsredner auf humorvolle Weise, wie auch in Unternehmen Probleme friedlich gelöst werden können und eine gute Zusammenarbeit gelingt.
Obst, der sich in Konflikten jeder Art schon erprobt hat, lässt in regelmäßigen Abständen unsere Leser an seinem reichen Erfahrungsschatz teilhaben.