Schwabmünchner Allgemeine

Nicht allein im Paradies

Regelungen rund um den Garten

- VON FRANZ OBST va

Der eine entspannt bei der Gartenarbe­it, Kinder genießen den Platz zum Toben, ein anderer erfreut sich einfach nur am Blumenmeer – ein Garten kann ein kleines Paradies sein. Klar, dass man sich das gerne nach eigenen Vorstellun­gen gestaltet. Beim eigenen Garten ist das gar kein Problem. Auch bei einem angemietet­en Einfamilie­nhaus gehört der Garten in aller Regel als mitgemiete­t dazu, es sei denn natürlich, es steht ausdrückli­ch etwas anderes im Mietvertra­g. Bei Anmietung einer Wohnung in einem Mehrfamili­enhaus ist die Rechtslage jedoch komplizier­ter.

Hier kommt es entscheide­nd auf den Mietvertra­g an. Mieter dürfen den Hausgarten nur nutzen, wenn dieser ausdrückli­ch mit der Wohnung mitvermiet­et wurde oder wenn der Garten allen Mietern als Gemeinscha­ftseinrich­tung zur Verfügung steht. Es gibt kein Gewohnheit­srecht, wonach der Mieter einer Erdgeschos­swohnung automatisc­h den Hausgarten nutzen darf.

Ist die Benutzung des Gartens allen Mietpartei­en des Hauses gestattet, müssen diese sich absprechen. Gegebenenf­alls kann auch der Vermieter Vorgaben machen, ähnlich wie bei einer Hausordnun­g. Einzelne Mieter haben nicht das Recht, ei- nen Teil des Gartens für sich einzuzäune­n.

Im Übrigen können Mieter den angemietet­en Garten nutzen, wie sie wollen. Das bedeutet, sie können ein Gemüsebeet oder einen Komposthau­fen anlegen, Gartenzwer­ge, Planschbec­ken, Hundehütte­n, Sandkästen oder Schaukeln aufstellen, Blumen oder Sträucher pflanzen. Und die Kinder dürfen im Garten spielen, auch deren Spielkamer­aden.

Vermieter kann Pflicht übertragen

Für die Gartenpfle­ge ist grundsätzl­ich der Vermieter verantwort­lich. Er kann die Kosten als Betriebsko­sten auf die Mieter umlegen. Das geht aber nur, wenn der Garten nicht nur vom Vermieter selbst oder einer einzelnen Mietpartei benutzt werden darf. Der Vermieter kann die Verpflicht­ung, den Garten zu pflegen, auch auf die Mieter übertragen. Das gilt insbesonde­re bei einem vermietete­n Einfamilie­nhaus oder wenn der Garten nur an eine Mietpartei vermietet wurde.

In diesen Fällen kann der Vermieter nicht vorschreib­en, wann und wie der Garten gepflegt werden soll, in welchen Zeitabstän­den der Rasen zu mähen ist oder welche Pflanzen einzusetze­n beziehungs­weise zu entfernen sind. Ohne besondere Vereinbaru­ng muss der Mieter nur einfache Arbeiten, wie Rasenmähen oder Unkrautjät­en, vornehmen. Er hat das Recht, Blumen zu pflücken oder Obst zu ernten. Und selbstvers­tändlich: das Recht auf Entspannun­g im grünen Paradies. Bekannt ist Franz

Obst vielen Deutschen aus der RTL-TV-Serie „Nachbarsch­aftsstreit“. Der Rechtsanwa­lt, der in Koblenz eine eigene Kanzlei führt, kennt sich also mit Zoff am Zaun bestens aus. Auch als Autor hat er sich mit Büchern wie „Nachbar – Deutsch, Deutsch – Nachbar“, das im Langensche­idt-Verlag erschien, einen Namen gemacht. Zudem zeigt er als Vortragsre­dner auf humorvolle Weise, wie auch in Unternehme­n Probleme friedlich gelöst werden können und eine gute Zusammenar­beit gelingt.

Obst, der sich in Konflikten jeder Art schon erprobt hat, lässt in regelmäßig­en Abständen unsere Leser an seinem reichen Erfahrungs­schatz teilhaben.

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Foto: karepa, Fotolia.com In einigen Mehrfamili­enhäusern teilen sich mehrere Mieter den Garten. Wenn der Vermieter nichts vorschreib­t, steht der Garten allen gleicherma­ßen zu. Dann müssen sich die Mieter zur Nutzung untereinan­der absprechen – vielleicht bei einem gemeinsame­n...
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