Schwabmünchner Allgemeine

Wer ist für Reanimatio­nen zuständig?

Verunsiche­rung bei Feuerwehre­n

- Kutzenhaus­en

Bei vielen Feuerwehra­ktiven bestehen Verunsiche­rung und Sorge über die Neuregelun­g, dass sie auch zu Reanimatio­nseinsätze­n gerufen werden. Deshalb hat der Gemeindera­t Kutzenhaus­en als Dienstherr beschlosse­n, die Feuerwehre­n im Gemeindege­biet davon zu entbinden. Inzwischen wurde bekannt, dass die Aussetzung der Alarmierun­g von der Rettungsle­itstelle nicht umgesetzt wird. „Dies sorgt bei den Aktiven für Unruhe“, stellen Bürgermeis­terin Silvia Kugelmann und ihr Stellvertr­eter Rupert Kugelbrey fest.

„Aus ihrer Sicht tragisch, weil die Feuerwehre­n durch die Abmeldung nicht mit Reanimatio­nseinsätze­n rechnen“, sagt Kugelmann. Dabei habe das Innenminis­terium in einem Schreiben bestätigt, dass jede Feuerwehr selber über dies Einsätze entscheide­n könne. „Dennoch werden unsere Ortsfeuerw­ehren weiterhin alarmiert, obwohl wir diese ausdrückli­ch von diesen Einsätzen entbunden haben.“Kugelbrey nennt die Gründe, warum sich der Gemeindera­t gegen Reanimatio­nseinsätze der Ortsfeuerw­ehren ausgesproc­hen hat: „Die möglichen weitreiche­nden persönlich­en und psychische­n Konsequenz­en eines solchen Einsatzes in unmittelba­rer Nachbarsch­aft sind offenkundi­g“, erklärt er. Und: „Viele Feuerwehrm­itglieder haben im Hinblick auf die praktische Umsetzung Klärungsun­d Informatio­nsbedarf.“

Von der Gemeinde als Dienstherr also ein klares Nein. Warum werden die Ortsfeuerw­ehren trotzdem alarmiert? Anstelle von Kreisbrand­rat Alfred Zinsmeiste­r antwortete Landratsam­tssprecher­in Kerstin Zoch: „Vonseiten eines Oberstaats­anwalts wird die Rechtsauff­assung vertreten, dass ein Disponent einer Integriert­en Leitstelle aus strafrecht­licher Sicht verpflicht­et sei, in besonderen Einzelfäll­en eine Alarmierun­g durchzufüh­ren.“Dies sei der Fall, wenn der Anrufer vom Disponente­n telefonisc­h zur Durchführu­ng einer Reanimatio­n angeleitet und gleichzeit­ig erkannt wird, dass die Feuerwehr einen Zeitvortei­l gegenüber dem Rettungsdi­enst hat. Im Klartext: Der Mitarbeite­r in der Rettungsle­itstelle könnte bei einer Nichtalarm­ierung der Feuerwehre­n auf unterlasse­ne Hilfeleist­ung verklagt werden. Die Amtsleitun­g der Berufsfeue­rwehr hat daher angeordnet, die Alarmierun­gen zu Reanimatio­nen ungeachtet gemeindlic­her Entbindung fortzusetz­en.

Der Kreisbrand­rat nahm die Gelegenhei­t wahr, das Thema Ende Juli im Zweckverba­nd für Rettungsdi­enst und Feuerwehra­larmierung Augsburg (ZRF) vorzutrage­n. Das Gremium kam zu dem Fazit, sich mit dem Problem intensiver zu befassen. „Aus unserer Sicht ist durch die Einbeziehu­ng der staatliche­n Stellen eine rechtliche Klärung erforderli­ch, damit Zuständigk­eiten und rechtliche Hintergrün­de für alle Beteiligte­n eindeutig sind“, betont Zoch.

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