Wer ist für Reanimationen zuständig?
Verunsicherung bei Feuerwehren
Bei vielen Feuerwehraktiven bestehen Verunsicherung und Sorge über die Neuregelung, dass sie auch zu Reanimationseinsätzen gerufen werden. Deshalb hat der Gemeinderat Kutzenhausen als Dienstherr beschlossen, die Feuerwehren im Gemeindegebiet davon zu entbinden. Inzwischen wurde bekannt, dass die Aussetzung der Alarmierung von der Rettungsleitstelle nicht umgesetzt wird. „Dies sorgt bei den Aktiven für Unruhe“, stellen Bürgermeisterin Silvia Kugelmann und ihr Stellvertreter Rupert Kugelbrey fest.
„Aus ihrer Sicht tragisch, weil die Feuerwehren durch die Abmeldung nicht mit Reanimationseinsätzen rechnen“, sagt Kugelmann. Dabei habe das Innenministerium in einem Schreiben bestätigt, dass jede Feuerwehr selber über dies Einsätze entscheiden könne. „Dennoch werden unsere Ortsfeuerwehren weiterhin alarmiert, obwohl wir diese ausdrücklich von diesen Einsätzen entbunden haben.“Kugelbrey nennt die Gründe, warum sich der Gemeinderat gegen Reanimationseinsätze der Ortsfeuerwehren ausgesprochen hat: „Die möglichen weitreichenden persönlichen und psychischen Konsequenzen eines solchen Einsatzes in unmittelbarer Nachbarschaft sind offenkundig“, erklärt er. Und: „Viele Feuerwehrmitglieder haben im Hinblick auf die praktische Umsetzung Klärungsund Informationsbedarf.“
Von der Gemeinde als Dienstherr also ein klares Nein. Warum werden die Ortsfeuerwehren trotzdem alarmiert? Anstelle von Kreisbrandrat Alfred Zinsmeister antwortete Landratsamtssprecherin Kerstin Zoch: „Vonseiten eines Oberstaatsanwalts wird die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Disponent einer Integrierten Leitstelle aus strafrechtlicher Sicht verpflichtet sei, in besonderen Einzelfällen eine Alarmierung durchzuführen.“Dies sei der Fall, wenn der Anrufer vom Disponenten telefonisch zur Durchführung einer Reanimation angeleitet und gleichzeitig erkannt wird, dass die Feuerwehr einen Zeitvorteil gegenüber dem Rettungsdienst hat. Im Klartext: Der Mitarbeiter in der Rettungsleitstelle könnte bei einer Nichtalarmierung der Feuerwehren auf unterlassene Hilfeleistung verklagt werden. Die Amtsleitung der Berufsfeuerwehr hat daher angeordnet, die Alarmierungen zu Reanimationen ungeachtet gemeindlicher Entbindung fortzusetzen.
Der Kreisbrandrat nahm die Gelegenheit wahr, das Thema Ende Juli im Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg (ZRF) vorzutragen. Das Gremium kam zu dem Fazit, sich mit dem Problem intensiver zu befassen. „Aus unserer Sicht ist durch die Einbeziehung der staatlichen Stellen eine rechtliche Klärung erforderlich, damit Zuständigkeiten und rechtliche Hintergründe für alle Beteiligten eindeutig sind“, betont Zoch.