Schwabmünchner Allgemeine

Für Sami A. gilt jetzt eine Wiedereinr­eisesperre

Das juristisch­e Tauziehen um den mutmaßlich­en Leibwächte­r des Terroriste­n Bin Laden geht weiter

- Bochum

Nach der Abschiebun­g des Islamisten gilt für den 42-jährigen Tunesier, der als mutmaßlich­es Mitglied der Leibgarde von Bin Laden bekannt wurde, jetzt eine Wiedereinr­eisesperre. Doch was auf den ersten Blick als neue Wendung in dem Fall aussieht, ist nach Darstellun­g der Stadt Bochum vom Montag juristisch­e Routine: Es handele sich durch die Rechtslage innerhalb der Schengen-Länder um einen Automatism­us, sagte ein Sprecher der Stadt. Von dem Moment der Abschiebun­g an gelte ein Einreiseve­rbot.

„Das ist ein ganz normaler Verwaltung­sakt.“Die Bochumer Ausländerb­ehörde ist für den Fall zuständig. Der hatte zuerst berichtet, Sami A. sei im Schengener Informatio­nssystem für die Sicherheit­sbehörden (SIS) als

Kölner Stadt-Anzeiger

unerwünsch­te Person gelistet. Nach der Abschiebun­g von Sami A. am 13. Juli hatte das Verwaltung­sgericht Gelsenkirc­hen den zuständige­n Behörden rechtswidr­iges Verhalten vorgeworfe­n. Die Richter hatten die Abschiebun­g am Vortag untersagt, weil dem Islamisten in seiner Heimat womöglich Folter drohe. Das Fax war allerdings erst zugestellt worden, als das Flugzeug mit Sami A. bereits in der Luft war. Die Richter verlangten daraufhin, den Tunesier unverzügli­ch auf Kosten des Staates zurückzuho­len.

Die Stadt Bochum möchte, dass diese Entscheidu­ng gekippt wird. Am Oberverwal­tungsgeric­ht Münster endet an diesem Montag (24 Uhr) die Frist für die Stadt, diesen Antrag zu begründen. Die Richter wollen dann rasch entscheide­n. Das OVG ist in diesem Eilverfahr­en die letzte Beschwerde­instanz. Der Stadt Bochum bliebe aber noch – allerdings ohne aufschiebe­nde Wirkung – eine Verfassung­sbeschwerd­e und damit der Gang nach Karlsruhe vor das Bundesverf­assungsger­icht. Erst am Dienstag will sich die Stadt Bochum äußern, ob sie diesen juristisch­en Weg einschlage­n will.

Sami A. hatte bestritten, dass er dem weltweit bekanntest­en islamistis­chen Terroriste­n Bin Laden als Leibwächte­r diente. Er sei mit seiner Körpergröß­e von 1,65 Metern für diese Aufgabe zu klein gewesen, hatte Sami A. angegeben. Das Oberverwal­tungsgeric­ht Münster sieht es hingegen als erwiesen an, dass der Tunesier Ende 1999/Anfang 2000 die terroristi­sche Organisati­on Al Kaida unterstütz­t hat und nach einer militärisc­hen Ausbildung „zeitweilig der Leibgarde von Osama bin Laden angehört hat“.

Eine Entscheidu­ng könnte nun bald bevorstehe­n

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Foto: Bernd Thissen, dpa Eine endgültige juristisch­e Entscheidu­ng, ob der Islamist Sami A. aus Tunesien nach Deutschlan­d zurückkehr­en soll, fällt per Eilverfahr­en.

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