Wenn Staub und Lärm beim Wohnen stören
Arbeiten berechtigen zur Mietminderung
Wo gebaut wird, da ist es meist laut und staubig. Für Mieter sind größere Arbeiten deshalb mitunter unangenehm. Deshalb haben sie auch das Recht, ihre Miete in solchen Fällen zu mindern. Mieter müssen bei Mängeln nicht die volle Miete zahlen. Ihr Minderungsrecht besteht grundsätzlich auch, wenn Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, wie ein Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin zeigt (Az.: 65 S 194/17), über den die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“(6/2018) berichtet. Ob der Mieter zur Duldung der Arbeiten verpflichtet ist, ist in einem solchen Fall unerheblich.
In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter umfangreiche Instandsetzungsund Modernisierungsarbeiten durchgeführt. Unter anderem wurde während der Heizperiode die Gasversorgung ausgebaut, um die Energieversorgung umzustellen. Der Vermieter hatte dem Mieter zwar eine Ausweichwohnung zur Verfügung gestellt. Dort zog die Mietpartei aber nicht ein. Die Miete wurde für den Zeitraum der Arbeiten unter Vorbehalt gezahlt, später ging es um eine Mietminderung in Höhe von 25 Prozent für den Zeitraum.
Gerichtsentscheidung im Sinne des Mieters
Diese Mietminderung sei durchaus zulässig, befand das Gericht. Unstreitig seien umfangreiche Modernisierungsarbeiten in der Immobilie durchgeführt worden. Die davon ausgehenden Störungen beeinträchtigen den Gebrauch der Mietsache und begründen daher auch einen Minderungsanspruch. Dass der Mieter nicht in die Ausweichwohnung gezogen sei, ändere daran nichts. Denn es gebe keine Verpflichtung, von dem Angebot des Vermieters Gebrauch zu machen.
tmn