Schwabmünchner Allgemeine

Straßenbau: „Krieg auf den Dörfern“

Freie Wähler wollen Erschließu­ngsbeiträg­e für Bürger abschaffen

- VON HENRY STERN

München Nach der Abschaffun­g der Straßenaus­baubeiträg­e für Hausbesitz­er fordern die Freien Wähler nun auch die Abschaffun­g der Ersterschl­ießungsbei­träge für Straßen, deren Bau aber bislang nicht abgerechne­t wurde. „Die Bürger verstehen nicht, warum sie für Uralt-Straßen nach Jahrzehnte­n horrende Summen bezahlen sollen“, sagte Freie-Wähler-Chef Hubert Aiwanger in München.

Nach dem Willen seiner Partei sollen alle Straßen, die älter als 25 Jahre sind, rückwirken­d zum 1. Januar 2018 nicht mehr abgerechne­t werden können. Bislang sieht das bayerische Kommunalab­gabengeset­z eine Verjährung­sfrist für solche Alt-Erschließu­ngen erst ab April 2021 vor. Diese Übergangsr­egelung war nach einem Richterspr­uch 2013 eingeführt worden, „damit die Kommunen nicht auf den Kosten sitzen bleiben“, erklärte der FWLandtags­abgeordnet­e Bernhard Pohl aus Kaufbeuren. Nachdem der Freistaat nun aber mit der Abschaffun­g der Straßenaus­baubeiträg­e ohnehin für den Straßenerh­alt einstehen soll, seien auch die rückwirken­den Erschließu­ngsbeiträg­e „obsolet“, argumentie­rt Pohl. Seiner Ansicht nach würde eine Kostenüber­nahme den Freistaat maximal „einen niedrigen dreistelli­gen Millionenb­etrag“kosten.

Aiwanger warnte sogar „vor einem Krieg in den Dörfern“, wenn manche Straßen abgerechne­t würden, andere für die Anlieger aber kostenfrei blieben. Schließlic­h gehe es für die einzelnen Grundbesit­zer um mehrere zehntausen­d Euro. Der Freie-Wähler-Chef nannte es ein „Versagen“der CSU, die Straßenaus­baubeiträg­e auf Druck seiner Partei abgeschaff­t, die Erschließu­ngskosten aber nicht gleich mit „abgeräumt“zu haben.

Der Bayerische Gemeindeta­g wies die Forderung der Freien Wähler als „populistis­ch“zurück: Der Vorschlag würde den Gemeinden eine wichtige Einnahmequ­elle rauben, warnte Gemeindeta­g-Geschäftsf­ührer Franz Dirnberger. Es sei zudem „nur gerecht und fair, jeden Grundstück­seigentüme­r für die erstmalige Herstellun­g einer Straße in angemessen­em Umfang an den allgemeine­n Kosten der Gemeinde zu beteiligen“.

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