Formen der Videoüberwachung
● Im öffentlichen Straßenraum ist Videoüberwachung nur zur Aufgabenerfüllung von öffentlichen Stellen zugelassen. Voraussetzung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und dem berechtigten Interesse an einer Überwachung – beispielsweise zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
● Im privaten Raum Videoüberwachung ist beim eigenen Grundstück oder Haus möglich, wenn dies zur Wahrung des Hausrechts und zum Schutz des Eigentums dient. Die Kamera muss so ausgerichtet sein, dass weder öf- fentliche Gehwege oder Straßen noch ein Nachbargrundstück erfasst wird.
● Am Arbeitsplatz Hier muss eine gründliche Abwägung der schützenswerten Interessen der Arbeitnehmer mit denen des Arbeitgebers vorgenommen werden. Zudem müssen spezielle arbeitsrechtliche Vorschriften, das Mitbestimmungsrecht und Gerichtsurteile beachtet werden. Beispiel: Ladenkasse in Tankstellen.
● In gewerblichen Räumen In den öffentlich zugänglichen Bereichen wird die Kameraüberwachung vom Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Es verlangt unter anderem eine Interes- senabwägung. Beispiel: Die Überwachung von Verkaufsräumen in Supermärkten ist zulässig, weil Diebstahl dort zum typischen Risiko gehört.
● Wichtig bei Videoüberwachung Sie muss gesetzeskonform und damit auch unter Einhaltung der Datenschutzvorgaben und der Persönlichkeitsrechte betrieben werden. Außerdem muss auf die Kameraüberwachung deutlich sichtbar hingewiesen werden.
● Die Rechte von Überwachten Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind Auskunfts- und weitere Rechte der von der Datenerhebung betroffenen Personen geregelt. (rusi)