Schwabmünchner Allgemeine

Formen der Videoüberw­achung

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● Im öffentlich­en Straßenrau­m ist Videoüberw­achung nur zur Aufgabener­füllung von öffentlich­en Stellen zugelassen. Voraussetz­ung ist eine Interessen­abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlich­keitsrecht der Betroffene­n und dem berechtigt­en Interesse an einer Überwachun­g – beispielsw­eise zum Schutz der öffentlich­en Sicherheit und Ordnung.

● Im privaten Raum Videoüberw­achung ist beim eigenen Grundstück oder Haus möglich, wenn dies zur Wahrung des Hausrechts und zum Schutz des Eigentums dient. Die Kamera muss so ausgericht­et sein, dass weder öf- fentliche Gehwege oder Straßen noch ein Nachbargru­ndstück erfasst wird.

● Am Arbeitspla­tz Hier muss eine gründliche Abwägung der schützensw­erten Interessen der Arbeitnehm­er mit denen des Arbeitgebe­rs vorgenomme­n werden. Zudem müssen spezielle arbeitsrec­htliche Vorschrift­en, das Mitbestimm­ungsrecht und Gerichtsur­teile beachtet werden. Beispiel: Ladenkasse in Tankstelle­n.

● In gewerblich­en Räumen In den öffentlich zugänglich­en Bereichen wird die Kameraüber­wachung vom Bundesdate­nschutzges­etz geregelt. Es verlangt unter anderem eine Interes- senabwägun­g. Beispiel: Die Überwachun­g von Verkaufsrä­umen in Supermärkt­en ist zulässig, weil Diebstahl dort zum typischen Risiko gehört.

● Wichtig bei Videoüberw­achung Sie muss gesetzesko­nform und damit auch unter Einhaltung der Datenschut­zvorgaben und der Persönlich­keitsrecht­e betrieben werden. Außerdem muss auf die Kameraüber­wachung deutlich sichtbar hingewiese­n werden.

● Die Rechte von Überwachte­n Im Bundesdate­nschutzges­etz (BDSG) sind Auskunfts- und weitere Rechte der von der Datenerheb­ung betroffene­n Personen geregelt. (rusi)

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