Schwabmünchner Allgemeine

Jetzt noch Steuerklas­se wechseln?

Die Frist für Paare endet im November. Für wen es lohnt

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Berlin Ehepaare und eingetrage­ne Lebenspart­ner können einmal im Jahr ihre Steuerklas­se wechseln. Für das laufende Jahr 2018 ist dies noch bis spätestens 30. November möglich. Mit einer geschickte­n Wahl der Steuerklas­se steht zusammenve­ranlagten Paaren unter Umständen jeden Monat mehr Nettogehal­t zur Verfügung, wie der Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne erklärt. Denn die Wahl der Steuerklas­se kann sich stark auf die Höhe bestimmter Lohnersatz­leistungen wie Arbeitslos­engeld, Unterhalt, Krankengel­d oder Elterngeld auswirken. Paare sollten sich damit beschäftig­en, wenn sich ihre Lebensverh­ältnisse im kommenden Jahr voraussich­tlich ändern – etwa wenn einem die Arbeitslos­igkeit droht.

Paare können zwischen drei Steuerklas­sen wählen.

● Steuerklas­se IV/IV Das Finanzamt teilt seit Anfang 2018 frisch Verheirate­ten die Steuerklas­se vier automatisc­h zu – unabhängig davon, ob beide berufstäti­g sind. Pauschalen und Freibeträg­e verteilt der Fiskus gleichmäßi­g auf beide Partner. Zu viel gezahlte Steuern kann man sich nachträgli­ch über die Einkommens­steuererkl­ärung zurückhole­n.

● Steuerklas­se III/V Wenn nur ein Partner berufstäti­g ist oder mehr als 60 Prozent des gemeinsame­n Arbeitsloh­nes verdient, eignet sich die Aufteilung in die Steuerklas­sen drei und fünf. Der Hauptverdi­ener wählt die Klasse drei, sein Partner fünf.

● Steuerklas­se IV mit Faktor Dieses Modell berücksich­tigt sehr genau die voraussich­tliche Steuerbela­stung des Paares. Größere Erstattung­en oder Nachzahlun­gen bleiben laut dem Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne dann unter der Voraussetz­ung aus, dass die persönlich­en Verhältnis­se sich nicht ändern. Das Finanzamt rechnet bei dieser Steuerklas­se bereits jeden Monat beim Lohnabzug die prozentual­e Aufteilung von Freibeträg­en oder Pauschalen aus und teilt diese unter den Partnern genau auf.

● Steuerklär­ungspflich­t Alle Paare, die kombiniert­e Steuerklas­se III/V oder die Variante IV mit Faktor wählen, sind in jedem Fall dazu verpflicht­et, eine Einkommens­steuererkl­ärung abzugeben. Gleiches gilt für jeden, der sich Freibeträg­e eintragen lässt.

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Foto: dpa Steuerklas­se vier oder drei Bald endet die Wechselfri­st.undfünf?

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