Schwabmünchner Allgemeine

Da werden Mieter hellhörig

Wohnen Altbauwohn­ungen haben Charme – und ihre ganz eigenen Tücken

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Große Räume, mit Stuck verzierte, meterhohe Decken und große Flügeltüre­n – ein Altbau hat seinen Charme. Doch leider auch seine Macken. Mit diesen Schönheits­fehlern müssen Mieter in der Regel leben, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB). Vor allem, wenn diese schon beim Einzug bekannt waren. Denn es gilt: Gemietet wie gesehen. Ein Überblick über typische Probleme:

● Wände: Wer in einer Altbauwohn­ung wohnt, kennt das Problem: Schiefe Wände in jedem Raum. Leider merken Mieter häufig erst beim Einzug, wie schräg die Wände wirklich sind. Fußbodenle­isten stehen mehrere Millimeter ab und schwebende Regale lassen sich nur mithilfe abenteuerl­icher Konstrukti­onen anbringen.

Solange aber der Stand der Technik eingehalte­n wurde, der galt, als das Haus gebaut wurde, liegt kein Mangel vor. Vor allem dann nicht, wenn der Mieter bereits vor dem Umzug darum wusste, erläutert Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund. „Krumme Wände gehören nun mal zum Altbau dazu.“ ● Fußboden: Schön und tückisch zugleich – ein alter Dielenfußb­oden. Er quietscht und knarrt bei jedem Tritt. Und dank dünner Decken bleiben auch die unzähligen Schritte des Nachbarn nicht unbemerkt. Auch in diesem Fall können Mieter selten einen Mangel geltend machen. „Vor allem, wenn die Schallschu­tz-Standards eingehalte­n wurden, die während der Errichtung des Gebäudes galten“, sagt Ropertz. Es gibt aber Ausnahmen. Wurde der Fußboden nachträgli­ch erneuert, ohne die geltenden Normen für Schallschu­tz und Trittschal­l einzuhalte­n, kann ein Mangel vorliegen - sofern der daraus resultiere­nde Krach unzumutbar ist. Für Betroffene ist das allerdings schwer nachweisba­r. Sie müssen meist einen Sachverstä­ndigen mit der Erstellung eines Schallschu­tzgutachte­ns beauftrage­n.

● Fenster: In Altbauwohn­ungen finden sich häufig ältere Holzfenste­r. Der Vorteil: Sie sorgen für einen stetigen Luftaustau­sch. Der Nachteil: Meistens sind sie sehr zugig und häufig auch undicht. Ob es tatsächlic­h hereinregn­et, stellen Mieter oft erst nach einem großen Wolkenbruc­h fest. Hinnehmen müssen sie es aber nicht. Der Mangel sollte dem Vermieter angezeigt und um Abhilfe gebeten werden. Ob die Fenster nur repariert oder ganz ausgetausc­ht werden müssen, hängt immer vom Einzelfall ab. Mieter sollten bedenken, dass Letzteres eine Modernisie­rungsmaßna­hme darstellt, die eine Mieterhöhu­ng rechtferti­gen kann. Sollten die Fenster lediglich etwas in die Jahre gekommen sein, liegt kein Mangel vor.

● Elektrik: Hoffnungsl­os veraltete elektrisch­e Leitungen müssen Mieter nicht hinnehmen. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) legte dafür einen Mindeststa­ndard fest, den Altbauwohn­ungen zu erfüllen haben. Danach sollten zwei Elektrogro­ßgeräte problemlos gleichzeit­ig betrieben werden können (Az:. VIII ZR 281/03). Weist der Vermieter aber ausdrückli­ch darauf hin, dass die Wohnung nicht den Standards entspricht und der Mieter sich aber dennoch für sie entscheide­t, dann gilt auch hier: gemietet wie gesehen. Nachträgli­ch kann der Mangel nicht geltend gemacht werden.

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Foto: Karl-Josef Hildenbran­d Alte Häuser sind schön. Aber sie haben auch einige Mängel. Nicht in jedem Fall kann ein Mieter dabei eine Mietminder­ung geltend machen.

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