Umgezogen? Das steht nun an
Behörden Die Post muss an die neue Adresse nachgeschickt werden. Auch Telefon-, Strom- und Gasanbieter müssen informiert werden. Wer sonst noch die neue Anschrift braucht
Berlin Die Kisten sind gestapelt, die Möbel aufgebaut – der Umzug ist geschafft. Keine Frage: Damit ist der größte Teil der Arbeit erledigt. Doch zurücklehnen kann man sich noch nicht. Einige Dinge kann man erst nach dem Umzug erledigen. Was in den ersten 14 Tagen in der neuen Wohnung zu tun ist:
● Wohnung ummelden Innerhalb von ein bis zwei Wochen muss man sich ummelden. Die genauen Fristen sind von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Für Wohnsitzangelegenheiten ist in der Regel das Einwohnermeldeamt zuständig. In manchen Orten nennt sich die Behörde auch Bürgerbüro oder Bezirksamt. Wird die Frist versäumt droht ein Bußgeld, denn die Bürger sind nach dem Bundesmeldegesetz verpflichtet, sich an ihrem Wohnort anzumelden. Laut Bundesmeldegesetz verlangen die Behörden seit 1. November 2015 eine Bescheinigung des Wohnungsgebers, erklärt der Immobilienverband Deutschland (IVD). Das kann der Vermieter sein, aber auch eine Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwandter, bei dem jemand unentgeltlich wohnt. Wohnungsgeber müssen innerhalb von zwei Wochen eine Beüber den Ein- oder Auszug ausstellen.
● Nachsendeauftrag erteilen Finanzamt, Krankenkasse, Banken, Versicherungen – es gibt viele Stellen, die nach einem Umzug informiert werden müssen. Dabei helfen Nachsendeauftrag und Umzugsmitteilung der Deutschen Post. Damit wird die Post an die neue Adresse weitergeleitet. Der Nachsendeauftrag kostet 26,90 Euro für zwölf Monate, wenn er online beauftragt wird. Die Umzugsmitteilung, die es auf Wunsch dazu gibt, sorgt dafür, dass Unternehmen und Institutionen, die die alte Adresse bereits kennen, die neue erhalten. Dadurch verpasst man keine wichtige Post. Privaten Kontakten teilt die Umzugsmitteilung die neue Adresse nicht mit. Sie müssen extra informiert werden.
● Auto ummelden Liegt die neue Wohnung innerhalb des alten Zulassungsbereichs, muss lediglich die Adresse im Fahrzeugschein geändert werden. Einige Kreise oder Gemeinden nehmen eine Ummeldung direkt im Einwohnermeldeamt vor. In diesem Fall werden die Fahrzeugpapiere bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes aktualisiert. Ansonsten ist die Kfz-Zulassungsstelle die richtige Adresse. Bei einem Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde muss das Auto bei der KfzZulassungsstelle am neuen Wohnort umgemeldet werden. Bei Privatpersonen ist damit immer der Hauptwohnsitz gemeint.
● Strom- und Gasvertrag ändern Ein Umzug kann auch ein Grund sein, den Energieversorger zu wechseln. Wer Strom oder Gas aus der Grundversorgung bezieht, kann mit Hinweis auf den bevorstehenden Auszug mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich kündigen, erklärt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl. Das ist geregelt in der Grundversorgungsverordnung. Anders sieht es aus, wenn man einen Laufzeitvertrag mit einem alternativen Strom- oder Gasanbieter abgeschlossen hat. Hier ist entscheidend, was in den AGB steht. Häufig findet man dort eine sogenannte Umzugsklausel. Die Mehrzahl der Strom- und Gasanbieter erlaubt es den Kunden beim Umzug, aus dem Vertrag auszusteigen.
● Internet und Telefon Telekomanbieter sind grundsätzlich verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung auch an dem neuen Wohnsitz zu erbringen, informiert die Bunscheinigung desnetzagentur. Und zwar ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und ohne Änderung der Vertragsinhalte. Der Anbieter kann ein Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen. Dieses Entgelt darf jedoch nicht höher sein als das für die Schaltung eines Neuanschlusses. Kann der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten berechtigt. Für das Ummelden reicht oft ein Anruf, eine E-Mail oder das Ausfüllen eines Onlineformulars.
● Hausratversicherung optimieren
Grundsätzlich muss auch der Hausratversicherer über den Umzug informiert werden. Die Meldung kann telefonisch oder auch schriftlich erfolgen. Viele Versicherungen bieten in ihren Tarifen über einen kurzen Zeitraum einen Versicherungsschutz für beide Wohnsitze an, ohne zusätzlichen Beitrag. Die Versicherungssumme sollte immer dem Versicherungswert entsprechen, um im Schadenfall keine unnötigen Streitigkeiten hinnehmen zu müssen, erklärt der Bund der Versicherten.
Katja Fischer, dpa