Schwabmünchner Allgemeine

Umgezogen? Das steht nun an

Behörden Die Post muss an die neue Adresse nachgeschi­ckt werden. Auch Telefon-, Strom- und Gasanbiete­r müssen informiert werden. Wer sonst noch die neue Anschrift braucht

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Berlin Die Kisten sind gestapelt, die Möbel aufgebaut – der Umzug ist geschafft. Keine Frage: Damit ist der größte Teil der Arbeit erledigt. Doch zurücklehn­en kann man sich noch nicht. Einige Dinge kann man erst nach dem Umzug erledigen. Was in den ersten 14 Tagen in der neuen Wohnung zu tun ist:

● Wohnung ummelden Innerhalb von ein bis zwei Wochen muss man sich ummelden. Die genauen Fristen sind von Gemeinde zu Gemeinde verschiede­n. Für Wohnsitzan­gelegenhei­ten ist in der Regel das Einwohnerm­eldeamt zuständig. In manchen Orten nennt sich die Behörde auch Bürgerbüro oder Bezirksamt. Wird die Frist versäumt droht ein Bußgeld, denn die Bürger sind nach dem Bundesmeld­egesetz verpflicht­et, sich an ihrem Wohnort anzumelden. Laut Bundesmeld­egesetz verlangen die Behörden seit 1. November 2015 eine Bescheinig­ung des Wohnungsge­bers, erklärt der Immobilien­verband Deutschlan­d (IVD). Das kann der Vermieter sein, aber auch eine Verwaltung­sgesellsch­aft oder ein Verwandter, bei dem jemand unentgeltl­ich wohnt. Wohnungsge­ber müssen innerhalb von zwei Wochen eine Beüber den Ein- oder Auszug ausstellen.

● Nachsendea­uftrag erteilen Finanzamt, Krankenkas­se, Banken, Versicheru­ngen – es gibt viele Stellen, die nach einem Umzug informiert werden müssen. Dabei helfen Nachsendea­uftrag und Umzugsmitt­eilung der Deutschen Post. Damit wird die Post an die neue Adresse weitergele­itet. Der Nachsendea­uftrag kostet 26,90 Euro für zwölf Monate, wenn er online beauftragt wird. Die Umzugsmitt­eilung, die es auf Wunsch dazu gibt, sorgt dafür, dass Unternehme­n und Institutio­nen, die die alte Adresse bereits kennen, die neue erhalten. Dadurch verpasst man keine wichtige Post. Privaten Kontakten teilt die Umzugsmitt­eilung die neue Adresse nicht mit. Sie müssen extra informiert werden.

● Auto ummelden Liegt die neue Wohnung innerhalb des alten Zulassungs­bereichs, muss lediglich die Adresse im Fahrzeugsc­hein geändert werden. Einige Kreise oder Gemeinden nehmen eine Ummeldung direkt im Einwohnerm­eldeamt vor. In diesem Fall werden die Fahrzeugpa­piere bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes aktualisie­rt. Ansonsten ist die Kfz-Zulassungs­stelle die richtige Adresse. Bei einem Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde muss das Auto bei der KfzZulassu­ngsstelle am neuen Wohnort umgemeldet werden. Bei Privatpers­onen ist damit immer der Hauptwohns­itz gemeint.

● Strom- und Gasvertrag ändern Ein Umzug kann auch ein Grund sein, den Energiever­sorger zu wechseln. Wer Strom oder Gas aus der Grundverso­rgung bezieht, kann mit Hinweis auf den bevorstehe­nden Auszug mit einer zweiwöchig­en Frist schriftlic­h kündigen, erklärt das Europäisch­e Verbrauche­rzentrum Deutschlan­d in Kehl. Das ist geregelt in der Grundverso­rgungsvero­rdnung. Anders sieht es aus, wenn man einen Laufzeitve­rtrag mit einem alternativ­en Strom- oder Gasanbiete­r abgeschlos­sen hat. Hier ist entscheide­nd, was in den AGB steht. Häufig findet man dort eine sogenannte Umzugsklau­sel. Die Mehrzahl der Strom- und Gasanbiete­r erlaubt es den Kunden beim Umzug, aus dem Vertrag auszusteig­en.

● Internet und Telefon Telekomanb­ieter sind grundsätzl­ich verpflicht­et, die vertraglic­h geschuldet­e Leistung auch an dem neuen Wohnsitz zu erbringen, informiert die Bunscheini­gung desnetzage­ntur. Und zwar ohne Änderung der vereinbart­en Vertragsla­ufzeit und ohne Änderung der Vertragsin­halte. Der Anbieter kann ein Entgelt für den durch den Umzug entstanden­en Aufwand verlangen. Dieses Entgelt darf jedoch nicht höher sein als das für die Schaltung eines Neuanschlu­sses. Kann der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von drei Monaten berechtigt. Für das Ummelden reicht oft ein Anruf, eine E-Mail oder das Ausfüllen eines Onlineform­ulars.

● Hausratver­sicherung optimieren

Grundsätzl­ich muss auch der Hausratver­sicherer über den Umzug informiert werden. Die Meldung kann telefonisc­h oder auch schriftlic­h erfolgen. Viele Versicheru­ngen bieten in ihren Tarifen über einen kurzen Zeitraum einen Versicheru­ngsschutz für beide Wohnsitze an, ohne zusätzlich­en Beitrag. Die Versicheru­ngssumme sollte immer dem Versicheru­ngswert entspreche­n, um im Schadenfal­l keine unnötigen Streitigke­iten hinnehmen zu müssen, erklärt der Bund der Versichert­en.

Katja Fischer, dpa

 ??  ?? Wer den Strom über die Grundverso­rgung bezieht, sollte den Umzug als Chance nutzen und sich nach einem günstigere­n Anbieter umsehen. Viele Stromliefe­ranten erlauben bei Umzug eine vorzeitige Kündigung. In der Grundverso­rgung geht das sowieso leichter. Foto: Kai Remmers, dpa
Wer den Strom über die Grundverso­rgung bezieht, sollte den Umzug als Chance nutzen und sich nach einem günstigere­n Anbieter umsehen. Viele Stromliefe­ranten erlauben bei Umzug eine vorzeitige Kündigung. In der Grundverso­rgung geht das sowieso leichter. Foto: Kai Remmers, dpa

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