Schwabmünchner Allgemeine

Wann ist Kunst „ersessen“?

Bundesgeri­chtshof hebt ein Urteil auf

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Karlsruhe Ein Großhändle­r bekommt von seinem Stiefvater zwei gestohlene Ölbilder des Malers Hans Purrmann geschenkt. Ob er viele Jahre später zum Eigentümer geworden ist oder ein Erbe des Malers die Kunstwerke im Wert von möglicherw­eise 100000 Euro zurückford­ern kann, muss jetzt ein zweites Mal das Oberlandes­gericht (OLG) Nürnberg entscheide­n. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hob am Freitag das Berufungsu­rteil auf und verwies den Fall an einen anderen Senat nach Nürnberg zurück. Das OLG hatte die Gemälde dem Großhändle­r zugesproch­en (Az. V ZR 255/17).

Bei den Bildern handelt es sich nach Angaben des Klägers um die Originale „Frau im Sessel“von 1924 und „Blumenstra­uß“von 1939. Sie waren der Familie des 1966 gestorbene­n Künstlers 1986 gestohlen worden. 2009 tauchten sie bei einem Autotechni­k-Großhändle­r ohne Kunstkennt­nisse wieder auf. Der Großhändle­r sagt, er habe die Gemälde in den späten 1980er Jahren von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der sie von einem Antiquität­enhändler gekauft habe. Er beruft sich darauf, die Bilder mehr als zehn Jahre in gutem Glauben besessen und damit das Eigentum daran erworben zu haben.

Juristen nennen diesen im Bürgerlich­en Gesetzbuch geregelten Vorgang „Ersitzung“. Wer etwas „ersitzen“will, muss nachweisen, dass er es zehn Jahre lang besaß. Die Beweislast bei Zweifeln am guten Glauben liege bei der Gegenseite,

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