Wann ist Kunst „ersessen“?
Bundesgerichtshof hebt ein Urteil auf
Karlsruhe Ein Großhändler bekommt von seinem Stiefvater zwei gestohlene Ölbilder des Malers Hans Purrmann geschenkt. Ob er viele Jahre später zum Eigentümer geworden ist oder ein Erbe des Malers die Kunstwerke im Wert von möglicherweise 100000 Euro zurückfordern kann, muss jetzt ein zweites Mal das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entscheiden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am Freitag das Berufungsurteil auf und verwies den Fall an einen anderen Senat nach Nürnberg zurück. Das OLG hatte die Gemälde dem Großhändler zugesprochen (Az. V ZR 255/17).
Bei den Bildern handelt es sich nach Angaben des Klägers um die Originale „Frau im Sessel“von 1924 und „Blumenstrauß“von 1939. Sie waren der Familie des 1966 gestorbenen Künstlers 1986 gestohlen worden. 2009 tauchten sie bei einem Autotechnik-Großhändler ohne Kunstkenntnisse wieder auf. Der Großhändler sagt, er habe die Gemälde in den späten 1980er Jahren von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der sie von einem Antiquitätenhändler gekauft habe. Er beruft sich darauf, die Bilder mehr als zehn Jahre in gutem Glauben besessen und damit das Eigentum daran erworben zu haben.
Juristen nennen diesen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vorgang „Ersitzung“. Wer etwas „ersitzen“will, muss nachweisen, dass er es zehn Jahre lang besaß. Die Beweislast bei Zweifeln am guten Glauben liege bei der Gegenseite,