Fenster haben auch ihre Schattenseiten
Mietrecht Schutz vor Regen ist Sache des Mieters. Schutz vor Sonne muss der Vermieter genehmigen
Fenster prägen bei einem Gebäude nicht nur dessen Aussehen, sondern haben auch Einfluss auf dessen Wohnkomfort. Sie lassen Licht herein und frische Luft. Als Mieter hat man mit seinem Lüftungsverhalten verantwortungsvoll zu handeln. Durch richtiges Lüften im Winter lässt sich beispielsweise der Heizenergieverbrauch senken. Wenn Mieter allerdings falsch lüften oder Fenster bei widrigen Wetterbedingungen gar offen stehen lassen, riskieren sie im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung.
Ist das Wetter gut oder gar heiß wie in den vergangenen Tagen können Mieter ein Lied von den Schattenseiten von Fenstern singen. Denn wo Licht einfällt, kommt auch die Hitze ins Haus. Wirklich und dauerhaft Abhilfe schafft nur ein außen angebrachter Sonnenschutz. Den darf man jedoch nicht so ohne Weiteres anbringen. Der Vermieter muss dieser Baumaßnahme zustimmen.
Wer verreist und daheim Fenster offen stehen lässt, muss für Regenschäden zahlen, die während der Abwesenheit entstehen. Darüber informiert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Im Normalfall muss der Vermieter einer Wohnung dafür sorgen, dass nasse Wände getrocknet oder durchfeuchtetes Parkett erneuert wird. Doch wenn der Mieter den Schaden zu verschulden hat, muss er dem Vermieter die Kosten dafür ersetzen. Ein Verschulden des Mieters liegt zum Beispiel dann vor, wenn er die Balkontür oder das Fenster bei längerer Abwesenheit offen gelassen hat und die Schäden durch eindringendes Regenwasser entstanden sind. Das gilt besonders bei Unwettervorhersagen.
Fristlose Kündigung droht
Ab wann von einer längeren Abwesenheit ausgegangen wird, ist laut Eigentümerverband nicht gerichtlich geklärt. Besonders umsichtig müssen Mieter in den kalten Monaten sein: Wer im Winterhalbjahr die Fenster während des Urlaubs offenstehen lässt, riskiert sogar dann eine fristlose Kündigung, wenn es zu keinem erheblichen Frostschaden kommt, so ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 268/13). Im Sommer verhält es sich eher anders. Bekannt ist: Wenn tagsüber wenig Sonnenstrahlen ins Haus fallen, heizt sich das Innere langsamer auf. Jalousien und Markisen halten Wärme ab. Wer zur Miete wohnt, kann aber nicht beliebig aufrüsten, informiert der Mieterverein München. Denn beim Anbringen der Sonnenmarkise oder einer Außenjalousie mit Rollladenkasten greift er in die Bausubstanz des Gebäudes ein. Dafür ist die Zustimmung des Vermieters notwendig, wie der Verein erklärt.
Ist der Mieter aber dazu bereit, die Markise nach den Vorstellungen des Vermieters zu gestalten und sie beim Auszug wieder abzubauen, kann ein Verbot unzulässig sein. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 411 C 4836/13). Allgemein muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnung bewohnbar ist. „Verlangen kann der Mieter Außenjalousien allerdings nicht. Es ist Sache des Vermieters, wie er Sonnenund Hitzeschutz schafft“, so Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mietervereins. tmn/lime