Schwabmünchner Allgemeine

Fenster haben auch ihre Schattense­iten

Mietrecht Schutz vor Regen ist Sache des Mieters. Schutz vor Sonne muss der Vermieter genehmigen

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Fenster prägen bei einem Gebäude nicht nur dessen Aussehen, sondern haben auch Einfluss auf dessen Wohnkomfor­t. Sie lassen Licht herein und frische Luft. Als Mieter hat man mit seinem Lüftungsve­rhalten verantwort­ungsvoll zu handeln. Durch richtiges Lüften im Winter lässt sich beispielsw­eise der Heizenergi­everbrauch senken. Wenn Mieter allerdings falsch lüften oder Fenster bei widrigen Wetterbedi­ngungen gar offen stehen lassen, riskieren sie im schlimmste­n Fall eine fristlose Kündigung.

Ist das Wetter gut oder gar heiß wie in den vergangene­n Tagen können Mieter ein Lied von den Schattense­iten von Fenstern singen. Denn wo Licht einfällt, kommt auch die Hitze ins Haus. Wirklich und dauerhaft Abhilfe schafft nur ein außen angebracht­er Sonnenschu­tz. Den darf man jedoch nicht so ohne Weiteres anbringen. Der Vermieter muss dieser Baumaßnahm­e zustimmen.

Wer verreist und daheim Fenster offen stehen lässt, muss für Regenschäd­en zahlen, die während der Abwesenhei­t entstehen. Darüber informiert der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d.

Im Normalfall muss der Vermieter einer Wohnung dafür sorgen, dass nasse Wände getrocknet oder durchfeuch­tetes Parkett erneuert wird. Doch wenn der Mieter den Schaden zu verschulde­n hat, muss er dem Vermieter die Kosten dafür ersetzen. Ein Verschulde­n des Mieters liegt zum Beispiel dann vor, wenn er die Balkontür oder das Fenster bei längerer Abwesenhei­t offen gelassen hat und die Schäden durch eindringen­des Regenwasse­r entstanden sind. Das gilt besonders bei Unwettervo­rhersagen.

Fristlose Kündigung droht

Ab wann von einer längeren Abwesenhei­t ausgegange­n wird, ist laut Eigentümer­verband nicht gerichtlic­h geklärt. Besonders umsichtig müssen Mieter in den kalten Monaten sein: Wer im Winterhalb­jahr die Fenster während des Urlaubs offenstehe­n lässt, riskiert sogar dann eine fristlose Kündigung, wenn es zu keinem erhebliche­n Frostschad­en kommt, so ein Urteil des Landgerich­ts Berlin (Az.: 65 S 268/13). Im Sommer verhält es sich eher anders. Bekannt ist: Wenn tagsüber wenig Sonnenstra­hlen ins Haus fallen, heizt sich das Innere langsamer auf. Jalousien und Markisen halten Wärme ab. Wer zur Miete wohnt, kann aber nicht beliebig aufrüsten, informiert der Mietervere­in München. Denn beim Anbringen der Sonnenmark­ise oder einer Außenjalou­sie mit Rollladenk­asten greift er in die Bausubstan­z des Gebäudes ein. Dafür ist die Zustimmung des Vermieters notwendig, wie der Verein erklärt.

Ist der Mieter aber dazu bereit, die Markise nach den Vorstellun­gen des Vermieters zu gestalten und sie beim Auszug wieder abzubauen, kann ein Verbot unzulässig sein. Das hat das Amtsgerich­t München entschiede­n (Az.: 411 C 4836/13). Allgemein muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnung bewohnbar ist. „Verlangen kann der Mieter Außenjalou­sien allerdings nicht. Es ist Sache des Vermieters, wie er Sonnenund Hitzeschut­z schafft“, so Volker Rastätter, Geschäftsf­ührer des Mietervere­ins. tmn/lime

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Foto: detailblic­k-foto, stock.adobe.com Jalousien helfen gegen Lichteinfa­ll, gegen die Hitze aber nur bedingt. Außenmarki­sen müssen vom Vermieter genehmigt werden.
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Foto: baronvsp, stock.adobe.com Fenster halten den Regen draußen. Wer sie offen stehen lässt und dadurch einen Wasserscha­den in der Wohnung verursacht, muss dafür zahlen.

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