Diese vier Miet-Verträge gibt es
Immobilien Wie lange jemand in seiner Wohnung leben darf und wie teuer sie ist, regelt ein Vertrag. Der kann unterschiedlich aussehen. Welche Vorteile sich für Mieter und Vermieter bieten
Berlin/München Im Mietvertrag ist nicht nur die Höhe der monatlichen Zahlungen entscheidend. Es geht auch um Mietdauer und Preiserhöhungen. Vier typische Verträge:
● Der unbefristete Mietvertrag Bei dem häufigsten Mietvertrag ist das Ende nicht festgelegt. Für Mieter gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Vermieter dagegen dürfen nur kündigen, wenn ein anerkannter Grund vorliegt, zum Beispiel Eigenbedarf, und sie – je nach Wohndauer – drei bis neun Monate Vorlauf einhalten. Außer bei Sozialwohnungen darf der Vermieter die monatliche Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Der Mieter muss dem zustimmen, wenn die Mieterhöhung formal in Ordnung ist und Jahressperrfrist sowie Kappungsgrenze eingehalten werden, so der Deutsche Mieterbund. Das heißt: Seit Einzug oder letzter Mieterhöhung müssen mindestens zwölf Monate vergangen sein. Und relativ niedrige Mieten darf der Vermieter nicht auf einmal anheben. „Die Miete darf in drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen“, sagt Claudia Seibel von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Übrigens: In vielen älteren Verträgen finden sich unwirksame Klauseln. „So sind nach verschiedenen Urteilen in den letzten Jahren die meisten Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen unwirksam, wenn ältere Formularmietverträge verwendet wurden“, erklärt Seibel.
● Der Zeitmietvertrag Hier steht das Ende von Anfang an fest. „Auch Mieter können diesen Vertragstyp nicht während der Laufzeit kündigen“, sagt Anja Franz vom Mieterverein München. Seit der Mietrechtsreform von 2001 muss zusätzlich ein konkreter Befristungsgrund angegeben werden, etwa Eigenbedarf, Umbau oder Modernisierung der Wohnung. „Fehlt dieser Hinweis, hat dies zur Konsequenz, dass der Vertrag rechtlich wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt wird“, so Franz. Das Schlagwort Eigenbedarf reicht nicht als Grund, ergänzt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland: „Das Verwandtschaftsverhältnis muss konkretisiert werden, damit der Mieter nachprüfen kann, ob die Befristung wirksam ist.“Zeitmietverträge können für beide Seiten Vorteile haben. „Das schafft auch beim Mieter klare Verhältnisse, und man erspart sich Streit und eventuelle Eigenbedarfskündigungen“, so Wagner. Tritt der Grund der Befristung ein, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen.
● Der Staffelmietvertrag Er kann für einen unbegrenzten Zeitraum geschlossen werden. Mit der Staffelmiete werden die Mietzinssteigerungen von vornherein festgelegt. „Zwischen zwei Staffeln muss mindestens ein Jahr liegen und es muss entweder die jeweils zu zahlende Monatsmiete ausdrücklich genannt oder aber der jeweilige Erhöhungsbetrag in Euro angegeben werden“, erklärt Franz. Eine Vereinbarung dagegen, dass die Miete jedes Jahr um fünf Prozent steigt, ist unwirksam. „Wenn die Staffelmieten unwirksam vereinbart wurden, muss der Mieter die ursprünglich vereinbarte Miete bezahlen, die Staffeln gelten dann nicht. Der Vermieter darf dafür aber eine Mieterhöhung nach Mietspiegel geltend machen“, sagt sie. „Wenn die Einstiegsmiete und die Staffeln niedrig sind, kann so ein Staffelmietvertrag für Mieter attraktiv sein“, meint Wagner von Haus & Grund Deutschland. Denn außer den Staffeln sind Mieterhöhungen weitestgehend ausgeschlossen. Der Mieter weiß also, wie sich seine Miete entwickeln wird. ● Der Indexmietvertrag Hier ist die Miete an den Verbraucherpreisindex geknüpft. „Die Miete wird im Laufe des Mietverhältnisses in dem Umfang teurer, wie der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland steigt“, erklärt Franz. Der Vermieter darf die vereinbarte Miete frühestens ein Jahr nach Vertragsabschluss anheben. In einer schriftlichen Erklärung muss er den alten und den aktuellen Preisindex angeben und die Steigerung oder die Höhe der neuen Miete berechnen. Anders als bei Erhöhungen auf die Vergleichsmiete ist dafür keine Zustimmung des Mieters notwendig, so Franz. „Für den Vermieter ist die Indexmiete ein interessantes Modell“, meint Wagner. Die Mieteinnahmen entwickelten sich im Laufe der Zeit kontinuierlich. Für den Mieter hat das Modell den Vorteil, dass Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach Modernisierungsarbeiten ausgeschlossen sind. „Der Nachteil ist aber, dass der Preisindex und damit die allgemeinen Lebenshaltungskosten schneller steigen als die durchschnittlichen Kaltmieten“, sagt Anja Franz. Katja Fischer, dpa