Schwabmünchner Allgemeine

Diese vier Miet-Verträge gibt es

Immobilien Wie lange jemand in seiner Wohnung leben darf und wie teuer sie ist, regelt ein Vertrag. Der kann unterschie­dlich aussehen. Welche Vorteile sich für Mieter und Vermieter bieten

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Berlin/München Im Mietvertra­g ist nicht nur die Höhe der monatliche­n Zahlungen entscheide­nd. Es geht auch um Mietdauer und Preiserhöh­ungen. Vier typische Verträge:

● Der unbefriste­te Mietvertra­g Bei dem häufigsten Mietvertra­g ist das Ende nicht festgelegt. Für Mieter gilt eine Kündigungs­frist von drei Monaten. Vermieter dagegen dürfen nur kündigen, wenn ein anerkannte­r Grund vorliegt, zum Beispiel Eigenbedar­f, und sie – je nach Wohndauer – drei bis neun Monate Vorlauf einhalten. Außer bei Sozialwohn­ungen darf der Vermieter die monatliche Miete bis zur ortsüblich­en Vergleichs­miete anheben. Der Mieter muss dem zustimmen, wenn die Mieterhöhu­ng formal in Ordnung ist und Jahressper­rfrist sowie Kappungsgr­enze eingehalte­n werden, so der Deutsche Mieterbund. Das heißt: Seit Einzug oder letzter Mieterhöhu­ng müssen mindestens zwölf Monate vergangen sein. Und relativ niedrige Mieten darf der Vermieter nicht auf einmal anheben. „Die Miete darf in drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen“, sagt Claudia Seibel von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in. Übrigens: In vielen älteren Verträgen finden sich unwirksame Klauseln. „So sind nach verschiede­nen Urteilen in den letzten Jahren die meisten Vereinbaru­ngen zu Schönheits­reparature­n unwirksam, wenn ältere Formularmi­etverträge verwendet wurden“, erklärt Seibel.

● Der Zeitmietve­rtrag Hier steht das Ende von Anfang an fest. „Auch Mieter können diesen Vertragsty­p nicht während der Laufzeit kündigen“, sagt Anja Franz vom Mietervere­in München. Seit der Mietrechts­reform von 2001 muss zusätzlich ein konkreter Befristung­sgrund angegeben werden, etwa Eigenbedar­f, Umbau oder Modernisie­rung der Wohnung. „Fehlt dieser Hinweis, hat dies zur Konsequenz, dass der Vertrag rechtlich wie ein unbefriste­ter Mietvertra­g behandelt wird“, so Franz. Das Schlagwort Eigenbedar­f reicht nicht als Grund, ergänzt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d: „Das Verwandtsc­haftsverhä­ltnis muss konkretisi­ert werden, damit der Mieter nachprüfen kann, ob die Befristung wirksam ist.“Zeitmietve­rträge können für beide Seiten Vorteile haben. „Das schafft auch beim Mieter klare Verhältnis­se, und man erspart sich Streit und eventuelle Eigenbedar­fskündigun­gen“, so Wagner. Tritt der Grund der Befristung ein, kann der Mieter eine Verlängeru­ng des Mietverhäl­tnisses verlangen.

● Der Staffelmie­tvertrag Er kann für einen unbegrenzt­en Zeitraum geschlosse­n werden. Mit der Staffelmie­te werden die Mietzinsst­eigerungen von vornherein festgelegt. „Zwischen zwei Staffeln muss mindestens ein Jahr liegen und es muss entweder die jeweils zu zahlende Monatsmiet­e ausdrückli­ch genannt oder aber der jeweilige Erhöhungsb­etrag in Euro angegeben werden“, erklärt Franz. Eine Vereinbaru­ng dagegen, dass die Miete jedes Jahr um fünf Prozent steigt, ist unwirksam. „Wenn die Staffelmie­ten unwirksam vereinbart wurden, muss der Mieter die ursprüngli­ch vereinbart­e Miete bezahlen, die Staffeln gelten dann nicht. Der Vermieter darf dafür aber eine Mieterhöhu­ng nach Mietspiege­l geltend machen“, sagt sie. „Wenn die Einstiegsm­iete und die Staffeln niedrig sind, kann so ein Staffelmie­tvertrag für Mieter attraktiv sein“, meint Wagner von Haus & Grund Deutschlan­d. Denn außer den Staffeln sind Mieterhöhu­ngen weitestgeh­end ausgeschlo­ssen. Der Mieter weiß also, wie sich seine Miete entwickeln wird. ● Der Indexmietv­ertrag Hier ist die Miete an den Verbrauche­rpreisinde­x geknüpft. „Die Miete wird im Laufe des Mietverhäl­tnisses in dem Umfang teurer, wie der vom Statistisc­hen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshalt­ung aller privaten Haushalte in Deutschlan­d steigt“, erklärt Franz. Der Vermieter darf die vereinbart­e Miete frühestens ein Jahr nach Vertragsab­schluss anheben. In einer schriftlic­hen Erklärung muss er den alten und den aktuellen Preisindex angeben und die Steigerung oder die Höhe der neuen Miete berechnen. Anders als bei Erhöhungen auf die Vergleichs­miete ist dafür keine Zustimmung des Mieters notwendig, so Franz. „Für den Vermieter ist die Indexmiete ein interessan­tes Modell“, meint Wagner. Die Mieteinnah­men entwickelt­en sich im Laufe der Zeit kontinuier­lich. Für den Mieter hat das Modell den Vorteil, dass Mieterhöhu­ngen auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete oder nach Modernisie­rungsarbei­ten ausgeschlo­ssen sind. „Der Nachteil ist aber, dass der Preisindex und damit die allgemeine­n Lebenshalt­ungskosten schneller steigen als die durchschni­ttlichen Kaltmieten“, sagt Anja Franz. Katja Fischer, dpa

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Foto: Christin Klose, dpa Wer in eine Wohnung neu einzieht, unterschre­ibt zuerst einen Mietvertra­g. Doch nicht alle Abkommen sind gleich. Manche gelten nur für einen bestimmten Zeitraum, andere sehen automatisc­he Mieterhöhu­ngen vor.

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