Schwabmünchner Allgemeine

Wenn richtiges Ablesen gar nicht so einfach ist

Heizkosten werden jährlich abgerechne­t. Was aber, wenn der Mieter während dieser Periode wechselt?

- VON FRANZ OBST

Bei einem Mieterwech­sel während der Abrechnung­speriode muss der Vermieter keine Zwischenab­rechnung erstellen. Stattdesse­n müssen am Ende der zwölfmonat­igen Abrechnung­speriode die für die Wohnung angefallen­en Heizkosten anteilig auf den aus- und einziehend­en Mieter aufgeteilt werden. Dabei ist zwischen den verbrauchs­unabhängig­en und den verbrauchs­abhängigen Kostenante­ilen zu unterschei­den.

Der verbrauchs­unabhängig­e Kostenante­il, der zwischen 30 und 50 Prozent der Heizkosten beträgt, wird nach einer sogenannte­n Gradtagsza­hlentabell­e zwischen Vor- und Nachmieter aufgeteilt. In dieser Auflistung nach VDI-Norm werden langjährig­e Erfahrungs­werte für den Verbrauch in den einzelnen Monaten im Verhältnis zum Jahresgesa­mtverbrauc­h festgelegt. Jedem Monat ist ein bestimmter Promillewe­rt zugeordnet, der umso größer ist, je mehr Heizkosten erfahrungs­gemäß in diesem Monat anfallen.

Theoretisc­h könnten die verbrauchs­unabhängig­en Kostenante­ile auch zeitanteil­ig, also entspreche­nd der Wohndauer, auf den aus- und einziehend­en Mieter verteilt werden.

Das ist aber ungerecht und in der Praxis sehr unüblich. Wer in den kalten Wintermona­ten beispielsw­eise von November bis Februar in der Wohnung gewohnt hat, hat sicher mehr Heizenergi­e verbraucht als der Mieter, der von März bis Oktober hier gewohnt hat. Nach der Gradtagsza­hlentabell­e müssten für die vier Wintermona­te 60 Prozent der Heizkosten gezahlt werden. Bei einer zeitanteil­igen Aufteilung, also vier von zwölf Monaten, wäre es nur ein Drittel.

Für die Aufteilung des verbrauchs­abhängigen Kostenante­ils, der 50 bis 70 Prozent der Heizkosten umfasst, muss neben der regulären Ablesung der Erfassungs­systeme am Ende der Abrechnung­speriode noch eine Zwischenab­lesung zum Zeitpunkt des Mieterwech­sels erfolgen. Problemati­sch kann das bei Heizkosten­verteilern nach dem Verdunstun­gsprinzip sein, wenn der Mieterwech­sel ganz am Anfang oder fast am Ende der Abrechnung­speriode erfolgt und die Messflüssi­gkeit noch gar nicht oder nahezu vollständi­g verdunstet ist. Dann sind die abgelesene­n „Zwischenwe­rte“nicht verwertbar. Hier muss dann auch für den verbrauchs­abhängigen Kostenante­il auf die Gradtagsza­hlentabell­e zurückgegr­iffen werden.

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Foto: DDRockstar, stock.adobe.com In der Regel werden die Verbrauchs­werte zur Heizkosten­abrechnung alle zwölf Monate abgelesen.

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