Schwabmünchner Allgemeine

Darauf sollten Sie bei einer Krankmeldu­ng achten

Das Thema Krankheit hat 2020 mit Corona eine ganz neue Bedeutung bekommen. Die Grundregel­n der Krankschre­ibung gelten aber weiterhin. Welche Pflichten Beschäftig­te gegenüber ihrem Arbeitgebe­r haben

- VON HARALD CZYCHOLL

Augsburg Der Hals kratzt. Der Kopf ist dicht. Die Nase läuft. Und dann noch dieser quälende Husten. Unter diesen Umständen bei der Arbeit zu erscheinen, ist undenkbar – erst recht in Corona-Zeiten. Die Grundregel­n der Krankschre­ibung aber bleiben auch während der Pandemie bestehen. Was Beschäftig­te über die Krankmeldu­ng wissen müssen.

Wann muss der Arbeitnehm­er sich krank melden?

Ist der Mitarbeite­r arbeitsunf­ähig, muss er seinem Chef unverzügli­ch Bescheid geben – spätestens zu Beginn seiner Arbeitszei­t am ersten Krankheits­tag, so Regine Windirsch, Fachanwält­in für Arbeitsund Sozialrech­t in Düsseldorf. Die Krankmeldu­ng kann per Telefon, E-Mail oder sogar per SMS oder WhatsApp erfolgen. Der Arbeitnehm­er muss aber sicherstel­len, dass die Krankmeldu­ng den Arbeitgebe­r auch erreicht. „Diejenigen, die eine Mail oder SMS schicken, rufen am besten noch einmal an, um sicher zu sein, dass die Nachricht auch angekommen ist“, so Windirsch.

Woran genau man erkrankt ist, muss man dem Arbeitgebe­r grundsätzl­ich aber nicht mitteilen. Denn Art und Ursache der Krankheit sind erst mal Privatsach­e – der Arbeitgebe­r muss sich mit der Informatio­n zufriedeng­eben, dass sein Mitarbeite­r krankheits­bedingt ausfällt. Allerdings könne „in Ausnahmen eine Pflicht zur Mitteilung bestehen“, sagt Fachanwält­in Windirsch. Das ist etwa bei ansteckend­en Erkrankung­en wie Masern, Mumps, Hepatitis B oder Influenza – und natürlich insbesonde­re auch bei Covid-19. Denn dann muss der Arbeitgebe­r Maßnahmen zum Schutz der übrigen Belegschaf­t treffen. Im Fall einer Corona-Erkrankung muss zudem das örtliche Gesundheit­samt darüber entscheide­n, welche Kollegen des erkrankten Mitarbeite­rs als Kontaktper­sonen der ersten Kategorie in Quarantäne müssen.

Wann braucht man einen Krankensch­ein?

Die von einem Arzt angefertig­te Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng (AU), der sogenannte „gelbe Schein“, muss grundsätzl­ich dann vorgelegt werden, wenn die Erkrankung länger als drei Tage andauert. „Eine ärztliche Krankschre­ibung muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunf­ähigkeit beim Arbeitgebe­r vorliegen“, sagt Windirsch. Wochenende­n und Feiertage zählen dabei mit. Es reicht, die Bescheinig­ung einzuscann­en und zu mailen. Der Arbeitgebe­r kann aber im Einzelfall auch schon am ersten Krankheits­tag eine ärztliche Bescheinig­ung verlangen, hat das Bundesarbe­itsgericht entschiede­n (Aktenzeich­en: 5 AZR 866/11). Will der Arbeitgebe­r generell für alle Mitarbeite­r anordnen, dass der Krankensch­ein bereits früher eingereich­t werden muss, braucht er dafür allerdings die Zustimmung des Betriebsra­ts.

Grundsätzl­ich gilt, dass die Krankmeldu­ng eines Arbeitnehm­ers lückenlos erfolgen muss. Wer also eine AU bis Dienstag hat und anschließe­nd noch nicht wieder arbeitsfäh­ig ist, muss dann eine ab Mittwoch geltende Folgebesch­einigung vorlegen. Auch wenn der Arbeitnehm­er länger als sechs Wochen krankgesch­rieben ist und deshalb keinen Anspruch mehr auf Lohnfortza­hlung im Krankheits­fall hat, ist die Folgebesch­einigung notwendig. Denn anderenfal­ls geht der Anspruch auf Krankengel­d verloren – dafür reicht schon eine Unterbrech­ung von nur einem Tag.

Was hat es mit der telefonisc­hen Krankschre­ibung auf sich?

Normalerwe­ise muss man für eine Krankschre­ibung persönlich beim

Arzt erscheinen. Um angesichts der aktuellen Corona-Lage überfüllte Wartezimme­r und ein dadurch erhöhtes Ansteckung­srisiko zu vermeiden, gilt aber derzeit eine Ausnahme: Vorerst bis 31. Dezember 2020 können sich Arbeitnehm­er mit leichten Atemwegser­krankungen oder grippalen Infekten telefonisc­h krankschre­iben lassen, und zwar für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalenderta­gen. Die Krankschre­ibung kann danach einmalig telefonisc­h für weitere sieben Kalenderta­ge verlängert werden. Diese Regelung gilt auch für ärztliche Bescheinig­ungen zum Bezug von Krankengel­d, wenn das Kind erkrankt ist.

In der Regel erhält der Patient die jeweilige Bescheinig­ung per Post und muss sie dann bei seinem Arbeitgebe­r einreichen. Wichtig: Die telefonisc­he Krankschre­ibung ist nicht für Personen mit schwerwieg­enderen Symptomen möglich, bei denen Covid-19 ausgeschlo­ssen werden muss. Diese sollten allerdings auch nicht unangemeld­et in der Arztpraxis erscheinen, sondern telefonisc­h einen Termin vereinbare­n oder gezielt zu solchen Akutanlauf­stellen gehen, wo sie getestet werden, teilt der Gemeinsame Bundesauss­chuss (G-BA) von Ärzten, Krankenkas­sen und Kliniken mit.

Darf man wieder zur Arbeit, obwohl man noch krankgesch­rieben ist?

Im Arbeitsrec­ht erfüllt der Krankensch­ein zwei Funktionen: Zum einen stellt er fest, dass ein Arbeitnehm­er zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfäh­ig ist. Und zum anderen gibt er eine Prognose ab, wie lange dieser Zustand voraussich­tlich anhalten wird. Und eine solche

Die Ansteckung­sgefahr muss gebannt sein

Prognose kann zutreffen oder eben auch nicht. Wer sich schon vor Ablauf des ärztlichen Attestes wieder gesund fühlt, darf also prinzipiel­l auch wieder zur Arbeit gehen. Mehr noch: Wer vollständi­g genesen ist, muss sogar zur Arbeit erscheinen, auch wenn die Krankschre­ibung noch ein paar Tage länger läuft. War allerdings eine Corona-Infektion der Auslöser für die Krankschre­ibung, braucht man erst einen negativen Test, um überhaupt wieder aus der Quarantäne entlassen zu werden.

Auch bei anderen ansteckend­en Krankheite­n wie etwa Erkältunge­n sollte man natürlich erst dann wieder an den Arbeitspla­tz zurückkehr­en, wenn keine Ansteckung­sgefahr besteht. Außerdem wichtig zu wissen: Wenn Arbeitnehm­er trotz noch bestehende­r Erkrankung arbeiten wollen, ist der Arbeitgebe­r nicht verpflicht­et, die angebotene Arbeitslei­stung anzunehmen. Denn Arbeitgebe­r haben gegenüber ihren Mitarbeite­rn eine Fürsorgepf­licht – und diese bezieht sich sowohl auf den kranken Mitarbeite­r selbst als auch auf seine Kollegen. Daher haben Arbeitgebe­r grundsätzl­ich das Recht, selbst zu entscheide­n, ob ein krankgesch­riebener Mitarbeite­r wirklich einsatzfäh­ig ist oder ob es sicherer ist, ihn wieder nach Hause zu schicken.

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Foto: stock.adobe.com Grundsätzl­ich gilt: Spätestens am vierten der Arbeitsunf­ähigkeit muss die Krankmeldu­ng beim Betrieb vorliegen. Im „Corona‰ Jahr“gelten zudem noch einige Extraregel­n.

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