Schwabmünchner Allgemeine

Klage gegen Böllerverb­ot auf Privatgrun­d

Alexander Meyer hält Begründung für unzureiche­nd

- VON STEFAN KROG

Bei dem Kläger gegen das Feuerwerks­verbot, das die Stadt für die Silvestern­acht auch auf Privatgrun­d ausgesproc­hen hat, handelt es sich um den Rechtsanwa­lt und FDPBundest­ags-Direktkand­idaten Alexander Meyer. Meyer, der nach eigenem Bekunden kein Freund der Böllerei ist, gehen die Verbote zu weit. „Bei mir entsteht der Eindruck, die Politik lässt sich von den neuen Machtbefug­nissen und der berechtigt­en Sorge um die Gesundheit zu Verbotsexz­essen hinreißen, die weder die betroffene­n Grundrecht­e angemessen gegeneinan­der abwägen, noch geeignet oder erforderli­ch zur Pandemiebe­kämpfung sind“, so Meyer.

Meyer ist der Auffassung, dass das Verbot auch auf Privatgrun­d weder dabei helfen werde, die Corona-Pandemie

Das Verbot entlaste die Notaufnahm­en kaum

einzudämme­n, noch die Notaufnahm­en nennenswer­t entlasten werde. Es gebe neben einem Versammlun­gsverbot und einer Ausgangssp­erre ein Verkaufsve­rbot für Feuerwerk und ein Feuerwerks­verbot auf öffentlich­en Plätzen. „Deswegen steht nicht zu befürchten, dass es an Silvester Feuerwerke in einem Umfang gibt, der mit normalen Jahren vergleichb­ar ist.“In Feuerwerke­n eine abstrakte Gefahr zu sehen, reiche für ein Verbot nicht aus. „Sonst könnte die Stadt Augsburg als Nächstes auch das Halten von Hunden im Stadtgebie­t verbieten. Denn auch von Hunden geht eine Gefahr aus.“

Ordnungsre­ferent Frank Pintsch (CSU) argumentie­rte zuletzt, dass man alles dafür tun müsse, um Rettungsdi­enste und Notaufnahm­en von Patienten zu entlasten. Die Kliniken seien angesichts der CoronaPand­emie am Rande der Belastungs­fähigkeit, und nicht zuletzt gehe von jedem zusätzlich­en Patienten ein Ansteckung­srisiko aus, so Pintsch. Die Maßnahmen seien nach Rücksprach­e mit Unikliniku­msMedizine­rn getroffen worden.

Das Verwaltung­sgericht wird sich mit einer Eilentsche­idung zu der Angelegenh­eit äußern. Vermutlich dürfte es vor Weihnachte­n so weit sein.

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