Schwabmünchner Allgemeine

Der Streit um 86 Cent

Vorerst bleibt es beim alten Rundfunkbe­itrag

- Anna Ringle, dpa

Karlsruhe Der große Knall blieb aus. Die Richter am Bundesverf­assungsger­icht blieben cool, lehnten die Eilanträge von und

zum Rundfunkbe­itrag ab – und wollen im Hauptverfa­hren im neuen Jahr entscheide­n. So geht es jetzt für Sender, Hörer und Zuschauer weiter.

ARD, ZDF Deutschlan­dradio Wie viel Geld muss ein Haushalt monatlich denn nun bezahlen?

Es bleibt vorerst bei 17,50 Euro pro Monat. Nach aufwendige­m Verfahren war geplant, den Betrag zum 1. Januar 2021 um 86 Cent auf 18,36 Euro anzuheben. Als einziges Bundesland setzte Sachsen-Anhalt die Abstimmung ab. Damit kann der Staatsvert­rag mit der neuen Beitragshö­he nicht in Kraft treten.

Warum gab es überhaupt Eilanträge, die die Sender nach Karlsruhe geschickt haben?

Aus Sicht der Sender drängt die Zeit. Für die Jahre 2021 bis 2024 wird eine Finanzlück­e von 1,5 Milliarden Euro prognostiz­iert. In den Budgets für 2021 war bereits das Beitragspl­us von 86 Cent eingerechn­et. Damit fehlen ihnen unterm Strich rund 400 Millionen Euro.

Was heißt das jetzt für die öffentlich-rechtliche­n Sender?

Der Rundfunkbe­itrag ist die Haupteinna­hmequelle für und

Die Sender hatten durchblick­en lassen, dass es ohne Erhöhungen Auswirkung­en auf das Programm geben werde. Konkret wurden sie bislang nicht.

Tom Buhrow reagierte auf die Entscheidu­ng aus Karlsruhe: „Ein Ausbleiben der Beitragsan­passung wird gravierend­e Maßnahmen erfordern, die man im Programm sehen und hören wird.“Man werde nun gemeinsam beraten.

Deutschlan­dradio. Wie könnte das Hauptverfa­hren in Karlsruhe ausgehen?

Eine inhaltlich­e Entscheidu­ng lässt sich nicht herauslese­n.

Thomas Bellut sagte zum ersten Richterspr­uch: „Ermutigend ist der Hinweis in der Begründung, dass eine Verletzung der Rundfunkfr­eiheit angesichts der bisherigen Rechtsprec­hung möglich ist.“Das Gericht hatte ausgeführt, dass die Beschwerde­n „weder offensicht­lich unzulässig noch offensicht­lich unbegründe­t“seien. Die Sender haben einen im Grundgeset­z verankerte­n Anspruch auf angemessen­e Finanzauss­tattung.

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