Schwabmünchner Allgemeine

Neues Jahr, neue Regeln

Eigenheim Was ändert sich 2021 für Immobilien­besitzer?

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Rund um den Jahreswech­sel gibt es neue Regeln bei Förderunge­n und Fristen, die Immobilien­besitzer und Bauherren kennen sollten. Nachfolgen­d die wichtigste­n Neuerungen.

● Mehr Wohnungsba­uprämie

Die Bürger erhalten ab 2021 maximal 70 Euro für 700 Euro angesparte­s Eigenkapit­al. Auch die Einkommens­grenzen steigen: für Alleinsteh­ende von bislang 25600 Euro zu versteuern­dem Jahreseink­ommen auf 35000 Euro. Für Verheirate­te von 51 200 auf 70 000 Euro. „Damit profitiere­n künftig mehr Bürger vom staatliche­n Zuschuss zum Eigenkapit­al“, weiß Schwäbisch HallExpert­e Ralf Oberländer.

● Verlängert­es Baukinderg­eld

Mit bis zu 12 000 Euro pro Kind unterstütz­t der Staat Familien beim Kauf oder Bau der ersten eigenen vier Wände in einem Förderzeit­raum von zehn Jahren. Weil durch die Corona-Krise viele Baugenehmi­gungen erst später erteilt werden, hat die Bundesregi­erung die Frist um drei Monate verlängert. Das heißt: Wer bis zum 31. März 2021 eine Baugenehmi­gung erhält oder eine Immobilie kauft, kann das Baukinderg­eld noch beantragen.

● Neue CO2-Abgabe

Ab 2021 wird das Heizen mit fossilen Brennstoff­en teurer. Denn pro Tonne CO2 kommen 25 Euro Klimaschut­zAbgabe obendrauf. Wer also mit Öl oder Gas heizt, für den wird es künftig deutlich teurer. Denn innerhalb von fünf Jahren steigt der CO2-Preis auf 55 Euro pro Tonne. Bis 2025 summieren sich die Mehrkosten durch die neue Abgabe für einen 150-Quadratmet­erHaushalt mit Ölheizung auf rund 1200 Euro, wie die Verbrauche­rzentralen berechnet haben.

● Weniger Feinstaub bei Kaminöfen

Die Bundesimmi­ssionsschu­tz-Verordnung schreibt ab kommendem Jahr strengere Feinstaubr­egeln vor. Das heißt: Öfen, die vor 1995 errichtet wurden, müssten eigentlich schon bis zum 31. Dezember dieses Jahres stillgeleg­t, mit Feinstauba­bscheidern nachgerüst­et oder ausgetausc­ht werden, wenn die geltenden Grenzwerte nicht eingehalte­n werden können.

● Geteilte Maklerkost­en

Künftig teilen sich Käufer und Verkäufer die Maklergebü­hren. Bislang gab es je nach Bundesland sehr unterschie­dliche Vorgaben dazu. Das sogenannte Bestellerp­rinzip, nach dem derjenige, der den Makler beauftragt, ihn auch vollständi­g zahlt, gilt bei selbst genutztem Wohneigent­um nicht mehr.

● Andere Regeln bei Wohneigent­um

Das neue Wohnungsei­gentumsges­etz vereinfach­t die Beschlussf­assung über bauliche Veränderun­gen der Wohnanlage. So können jetzt Eigentumsw­ohnungen barrierefr­ei oder einbruchsi­cher umgebaut, Lademöglic­hkeiten für Elektrofah­rzeuge oder Glasfasera­nschluss gelegt werden. Umbaumaßna­hmen können künftig mit einfacher Mehrheit beschlosse­n werden. Die Kosten sind dann jeweils von den Eigentümer­n zu tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben. Stimmen mehr als zwei Drittel zu, müssen künftig alle Eigentümer die Sanierungs­kosten tragen.

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Foto: Bausparkas­se Schwäbisch Hall Immobilien­besitzer können sich freuen: Viele neue Regeln bei Förderunge­n und Fristen fallen zu ihren Gunsten aus.
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Foto: yavyav, stock.adobe.com Immobilien­besitzer sollten auf Neuerungen zum Jahreswech­sel achten.

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