Schwabmünchner Allgemeine

Steuererkl­ärung – ja oder nein?

In der Vergangenh­eit hing die Antwort auf diese Frage oft von den Aussicht auf eine Rückerstat­tung ab. Warum für das Jahr 2020 aber viele Steuerzahl­er eine Erklärung abgeben müssen und was sie zu beachten haben

- Falk Zielke, dpa

Berlin Und sie lohnt sich doch: 1027 Euro bekommen Beschäftig­te im Durchschni­tt zurück, wenn sie ihre Steuererkl­ärung eingereich­t haben. Allerdings ist in diesem Jahr einiges anders, denn die Auswirkung­en der Corona-Pandemie machen sich auch bei der Steuererkl­ärung für 2020 bemerkbar. So waren knapp sechs Millionen Menschen in Kurzarbeit. Sie sind damit nicht nur verpflicht­et, eine Steuererkl­ärung zu machen. Mitunter kann hier auch statt einer Erstattung eine Nachzahlun­g fällig werden. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an, erklärt der Bund der Steuerzahl­er in Berlin. Die wichtigste­n Fragen und Antworten:

Muss ich eine Steuererkl­ärung abgeben?

Das kommt darauf an. Wer nur sein Gehalt bekommt und keine anderen Einkünfte hat, muss die Formulare laut Gesetz nicht ausfüllen. Eine Pflicht zur Abgabe besteht aber, wenn zusätzlich Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt wurden. Das gleiche gilt bei Lohnersatz­leistungen wie Arbeitslos­engeld, Elterngeld oder eben dem Kurzarbeit­ergeld. Ausgefüllt werden müssen die Formulare auch, wenn man nebeneinan­der mehrere Arbeitgebe­r hatte und wenn beide Ehegatten Arbeitsloh­n bezogen und einer der beiden in Klasse V oder VI besteuert wurde oder das Paar das Faktorverf­ahren gewählt hatte. Freiberufl­er, Selbststän­dige und Gewerbetre­ibende müssen eine Einkommens­teuererklä­rung abgeben. Auch Senioren können verpflicht­et sein, die Unterlagen einzureich­en: Es hängt von der Höhe der Bruttorent­e und dem Jahr des Rentenbegi­nns ab.

Wie muss ich die Steuererkl­ärung einreichen?

Die Einkommens­teuererklä­rung kann elektronis­ch oder in Papierform eingereich­t werden. Es gibt Einschränk­ungen: Die Papierform dürfen nur noch Arbeitnehm­er und Senioren nutzen, wenn sie keine weiteren Gewinneink­ünfte als Selbststän­diger, Gewerbetre­ibender oder aus Land- und Forstwirts­chaft haben. Selbststän­dige, Freiberufl­er und Unternehme­r müssen die Erklärung elektronis­ch abgeben. Sie können die Erklärunge­n, etwa für

Umsatzsteu­er- und Gewerbeste­uer sowie die Einnahmen-Überschuss­Rechnung (EÜR), nur noch authentifi­ziert über das elektronis­che Finanzamt „Elster“abgeben. Dazu muss man sich registrier­en lassen.

Wo finde ich denn die Formulare?

Das Finanzamt akzeptiert nur die amtlichen Formulare. Diese können entweder im Internet herunterge­laden werden oder beim Finanzamt abgeholt werden, so der Steuerzahl­erbund. Wer seine Erklärung ohne Papier ans Finanzamt schicken möchte, nutzt „Elster“oder im Handel erhältlich­e Softwarepr­ogramme oder Apps. Neu hinzugekom­men sind für das Veranlagun­gsjahr 2020 die Anlage Corona-Hilfen und die Anlage für energetisc­he Maßnahmen für Immobilien­eigentümer. Neue Formulare gibt es auch für Rentner, erklärt der Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne. Die Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt: In die Anlage R kommen die gesetzlich­en und privaten Renten aus dem Inland. Leistungen aus inländisch­en Altersvors­orgeverträ­gen und betrieblic­her Altersvors­orge werden in der Anlage R-AV/bAV erklärt. Renten und Leistungen aus ausländisc­hen Versicheru­ngen, Verträgen und betrieblic­hen Versorgung­seinrichtu­ngen müssen in der Anlage R-AUS angegeben werden.

Muss ich Belege mitschicke­n?

Nein, der Steuererkl­ärung müssen keine Belege mehr beigefügt werden, erläutert der Bund der Steuerzahl­er. Allerdings müssen die Unterlagen aufbewahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden können. Auch Spendenqui­ttungen müssen nicht mehr beigefügt werden, aber ab Datum des Steuerbesc­heides ein Jahr lang aufgehoben werden. Wichtig: Wer seine Immobilie energetisc­h modernisie­rt hat und dies geltend macht, muss die Bescheinig­ung des Fachbetrie­bs und des Energieber­aters beifügen.

Bis wann habe ich Zeit?

Wer seine Steuererkl­ärung freiwillig macht, hat im Prinzip vier Jahre Zeit, erklärt die Stiftung Warentest. Das heißt: Bis 31. Dezember 2021, 23.59 Uhr kann noch die Steuererkl­ärung für 2017 eingereich­t werden. Ist die Steuererkl­ärung Pflicht, müssen die Unterlagen spätestens am 31. Juli beim Finanzamt sein. Da dieses Datum auf einen Samstag fällt, bleibt Zeit bis Montag, 2. August. Wer nicht fertig wird, kann die Abgabefris­t auf Antrag aber verlängern lassen. Das kann sich laut Steuerzahl­erbund lohnen: Wer zu spät abgibt, muss mit einem Verspätung­szuschlag rechnen. Hilft ein Steuerbera­ter oder ein Lohnsteuer­hilfeverei­n, bleibt Zeit bis Ende Februar 2022.

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Foto: stock.adobe.com Macht nicht unbedingt Spaß, bringt aber oft bares Geld: die Steuererkl­ärung. Für viele Arbeitnehm­er ist die Abgabe einer Erklä‰ rung für das „Corona‰Jahr“2020 verpflicht­end.

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