Tierschutz: Zoohandlung und Veterinäramt prozessieren
Zu dem Gerichtstermin kam es nicht wegen Verfehlungen des Betriebs, sondern wegen eines neuen Bescheids der Behörde. In dem wird gefordert, dass täglich Angestellte nach den Tieren sehen – auch an Sonn- und Feiertagen
Muss sich eine Zoo-Fachhandlung täglich, auch an Sonn- und Feiertagen, persönlich um ihre Tiere kümmern – wie es die Amtstierärztin fordert – oder reicht für bestimmte Zeiträume moderne Technik mit automatischer Überwachung – so wie es sich der Händler wünscht? Zur Klärung dieser und ähnlicher Streitpunkte trafen sich jetzt Vertreter einer Zoo-Fachhandlung und des Veterinäramts der Stadt Augsburg vor dem Verwaltungsgericht. Betont wurde, dass der Gerichtstermin nicht zustande gekommen sei, weil es Verfehlungen gegeben habe.
Was man wissen muss: Jeder Unternehmer, der mit – in diesem Fall – Tieren wie Fischen, Vögeln und Kleinsäugetieren (Kaninchen oder Mäusen) handelt, braucht dafür eine amtliche Genehmigung. Dazu erlässt die zuständige Behörde – in diesem Fall das Veterinäramt der Stadt Augsburg – einen entsprechenden Bescheid. Der Bescheid ist speziell für das betreffende Geschäft formuliert und beinhaltet unter anderem Vorschriften des Tierschutzgesetzes oder der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT). Nach Auskunft einer Unternehmenssprecherin warteten in dem von der aktuellen Klage betroffenen Geschäft – mit teils erheblichen Schwankungen – etwa 30 Vögel, sechs bis zehn Kaninchen, 20 Hamster und 20 bis 30 Mäuse auf Käufer, dazu zahlreiche Fische. Das betroffene Gartencenter mit Zoo-Fachhandel hatte im Vorfeld seine Rechtsform geändert und die Tierverkaufsanlage in einer Augsburger Filiale erneuert.
Folglich bedurfte es aus zweierlei Gründen eines neuen Bescheides für den Verkauf von Tieren und deren Haltung. Dazu, so erklärte eine Firmenvertreterin, habe man vom städtischen Veterinäramt eine über 40-seitige Schrift erhalten, die mehr als 70 einzelne Punkte enthalte. Manche dieser Punkte seien praktisch unverändert übernommen, andere angepasst worden oder neu hinzugekommen. An zwölf dieser Punkte des städtischen Bescheids gab es Kritik seitens des Unternehmens. Diese Kritik könne in diesem Rechtsgebiet in Bayern nicht mehr per Widerspruch behandelt werden, sondern nur noch auf dem Klagewege vordem V er wal tungs gericht. Entsprechendbe ackerten nun V er wal tungs gerichtspräsident Nikolaus Müller und seine beiden Berufsrichter und zwei Laienrichter die Streitpunkte. Herausgekommen ist ein Vergleich, den die beiden Parteien geschlossen haben und dessen Änderungen in einen Anhang des städtischen Bescheides für den betroffenen Fachmarkt einfließen.
Ein Punkt ist die menschliche Fürsorge für Tiere an Sonn- und Feiertagen. Dazu verwies eine Vertreterin der Stadt auf das Beispiel von landwirtschaftlichen Tier haltern. So wie der Bauer nicht am Freitagabend seine Ställe abschließen, den Futterautomaten einschalten und am Montagmorgen wieder zur Arbeit zurückkehren könne, solle das auch der Tierfachhandel nicht tun. Zu vieles könne in dieser Zeit zwischen unbeaufsichtigten Tieren passieren. Die Vertreter des Unternehmens erklärten vor Gericht, dass an sehr vielen Sonn- und Feiertagen jemand vom Personal im Geschäft sei, wenn es beispielsweise darum gehe, empfindliche Pflanzen zu gießen, sich bei großer Hitze oder Kälte um die richtige Temperatur zu kümmern und Ähnliches. Dann werde auch nach den Tieren geschaut. Prinzipiell übernehme aber, gerade in modernen Anlagen wie jener des betroffenen Marktes, moderne Technik vieles, was die Futter- und Wasserversorgung, Heizung oder Lüftung für die Tiere anbelange. Auf Vermittlung des Gerichts akzeptierte das Unternehmen den Passus der Behörde, dass täglich Menschen nach den Tieren schauen werden. Auch eine daten- und arbeitsschutzverträgliche Dokumentation und Auskunft darüber wurde vereinbart.