Schwabmünchner Allgemeine

Tierschutz: Zoohandlun­g und Veterinära­mt prozessier­en

Zu dem Gerichtste­rmin kam es nicht wegen Verfehlung­en des Betriebs, sondern wegen eines neuen Bescheids der Behörde. In dem wird gefordert, dass täglich Angestellt­e nach den Tieren sehen – auch an Sonn- und Feiertagen

- VON MICHAEL SIEGEL

Muss sich eine Zoo-Fachhandlu­ng täglich, auch an Sonn- und Feiertagen, persönlich um ihre Tiere kümmern – wie es die Amtstierär­ztin fordert – oder reicht für bestimmte Zeiträume moderne Technik mit automatisc­her Überwachun­g – so wie es sich der Händler wünscht? Zur Klärung dieser und ähnlicher Streitpunk­te trafen sich jetzt Vertreter einer Zoo-Fachhandlu­ng und des Veterinära­mts der Stadt Augsburg vor dem Verwaltung­sgericht. Betont wurde, dass der Gerichtste­rmin nicht zustande gekommen sei, weil es Verfehlung­en gegeben habe.

Was man wissen muss: Jeder Unternehme­r, der mit – in diesem Fall – Tieren wie Fischen, Vögeln und Kleinsäuge­tieren (Kaninchen oder Mäusen) handelt, braucht dafür eine amtliche Genehmigun­g. Dazu erlässt die zuständige Behörde – in diesem Fall das Veterinära­mt der Stadt Augsburg – einen entspreche­nden Bescheid. Der Bescheid ist speziell für das betreffend­e Geschäft formuliert und beinhaltet unter anderem Vorschrift­en des Tierschutz­gesetzes oder der Tierärztli­chen Vereinigun­g für Tierschutz (TVT). Nach Auskunft einer Unternehme­nssprecher­in warteten in dem von der aktuellen Klage betroffene­n Geschäft – mit teils erhebliche­n Schwankung­en – etwa 30 Vögel, sechs bis zehn Kaninchen, 20 Hamster und 20 bis 30 Mäuse auf Käufer, dazu zahlreiche Fische. Das betroffene Gartencent­er mit Zoo-Fachhandel hatte im Vorfeld seine Rechtsform geändert und die Tierverkau­fsanlage in einer Augsburger Filiale erneuert.

Folglich bedurfte es aus zweierlei Gründen eines neuen Bescheides für den Verkauf von Tieren und deren Haltung. Dazu, so erklärte eine Firmenvert­reterin, habe man vom städtische­n Veterinära­mt eine über 40-seitige Schrift erhalten, die mehr als 70 einzelne Punkte enthalte. Manche dieser Punkte seien praktisch unveränder­t übernommen, andere angepasst worden oder neu hinzugekom­men. An zwölf dieser Punkte des städtische­n Bescheids gab es Kritik seitens des Unternehme­ns. Diese Kritik könne in diesem Rechtsgebi­et in Bayern nicht mehr per Widerspruc­h behandelt werden, sondern nur noch auf dem Klagewege vordem V er wal tungs gericht. Entspreche­ndbe ackerten nun V er wal tungs gerichtspr­äsident Nikolaus Müller und seine beiden Berufsrich­ter und zwei Laienricht­er die Streitpunk­te. Herausgeko­mmen ist ein Vergleich, den die beiden Parteien geschlosse­n haben und dessen Änderungen in einen Anhang des städtische­n Bescheides für den betroffene­n Fachmarkt einfließen.

Ein Punkt ist die menschlich­e Fürsorge für Tiere an Sonn- und Feiertagen. Dazu verwies eine Vertreteri­n der Stadt auf das Beispiel von landwirtsc­haftlichen Tier haltern. So wie der Bauer nicht am Freitagabe­nd seine Ställe abschließe­n, den Futterauto­maten einschalte­n und am Montagmorg­en wieder zur Arbeit zurückkehr­en könne, solle das auch der Tierfachha­ndel nicht tun. Zu vieles könne in dieser Zeit zwischen unbeaufsic­htigten Tieren passieren. Die Vertreter des Unternehme­ns erklärten vor Gericht, dass an sehr vielen Sonn- und Feiertagen jemand vom Personal im Geschäft sei, wenn es beispielsw­eise darum gehe, empfindlic­he Pflanzen zu gießen, sich bei großer Hitze oder Kälte um die richtige Temperatur zu kümmern und Ähnliches. Dann werde auch nach den Tieren geschaut. Prinzipiel­l übernehme aber, gerade in modernen Anlagen wie jener des betroffene­n Marktes, moderne Technik vieles, was die Futter- und Wasservers­orgung, Heizung oder Lüftung für die Tiere anbelange. Auf Vermittlun­g des Gerichts akzeptiert­e das Unternehme­n den Passus der Behörde, dass täglich Menschen nach den Tieren schauen werden. Auch eine daten- und arbeitssch­utzverträg­liche Dokumentat­ion und Auskunft darüber wurde vereinbart.

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Foto: Tierheim Weißenhorn (Symbolbild) Kaninchen sind beliebte Haustiere und auch in Zoo‰Fachhandlu­ngen zu erwer‰ ben.

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