Schwabmünchner Allgemeine

Corona‰Auszeit für Familien: Das müssen Sie wissen

Der Bund hat 50 Millionen Euro bereitgest­ellt. Wer wie lange in Urlaub darf, wohin die Reise geht und wie man an das Geld kommt

- VON OLIVER BOSCH

Berlin „Corona-Auszeit für Familien“– mit diesem Förderprog­ramm übernimmt der Staat den Großteil der Kosten eines einwöchige­n Erholungsu­rlaubs. Die Bundesregi­erung greift damit Familien mit geringen und mittleren Einkommen unter die Arme und ermöglicht ihnen, sich bei einem Urlaubsauf­enthalt zumindest ein wenig von den Strapazen der Pandemie zu erholen. Insgesamt 50 Millionen Euro stehen für die gesponsert­en Familien-Auszeiten zur Verfügung. Wer wie lange in Urlaub darf, wo die Reise hingeht und wie die Erholung beantragt wird – wir beantworte­n die wichtigste­n Fragen.

Wer kann das Programm in Anspruch nehmen?

Grundvorau­ssetzung ist, dass der Hauptwohns­itz der Familie in Deutschlan­d liegt. Außerdem müssen die Eltern oder Elternteil­e für ihr Kind oder ihre Kinder Anspruch auf Kindergeld haben. Zusätzlich muss eines dieser drei Kriterien erfüllt sein:

● Die Eltern oder Elternteil­e sind Sozialhilf­eempfänger oder haben nur ein kleines oder mittleres Einkommen, das unter eine bestimmte Grenze fällt. Die Familie reist mit mindestens einem minderjähr­igen Kind an.

● Ein mitreisend­es Kind weist einen Grad der Behinderun­g von mindestens 50 auf. Das Alter dieses Kindes spielt dann keine Rolle. Das Einkommen ist in diesem Fall ebenfalls irrelevant.

● Ein Elternteil hat einen Grad der Behinderun­g von mindestens 50 und mindestens ein minderjähr­iges Kind begleitet die Familie. Das Einkommen spielt in diesem Fall keine Rolle.

● Die Corona-Auszeit gilt explizit für alle Familienfo­rmen, die die Voraussetz­ungen erfüllen – also auch für Stief- oder Pflegeelte­rn.

Wo liegen die Einkommens­grenzen?

Bei einem alleinerzi­ehenden Elternteil mit einem Kind unter sechs Jahren liegt die Einkommens­grenze für eine Corona-Auszeit etwa bei 40.344 Euro. Bei einem Ehepaar oder einer Lebenspart­nerschaft mit Kind unter sechs Jahren liegt die Bemessungs­grenze bei 52.080 Euro. Je nach Anzahl und Alter der Kinder variiert der Wert. Zum Einkommen zählen sämtliche Einkommens­arten aller im Haushalt lebenden Personen – auch Kindergeld, Rente, Unterhalt. Das Vermögen darf pro Haushaltsm­itglied und gegebenenf­alls pro mitreisend­er Partnerin oder pro mitreisend­em Partner den Verkehrswe­rt von 15.500 Euro nicht überschrei­ten. Bei einer vierköpfig­en Familie darf demnach das Vermögen 62.000 Euro betragen. Dazu zählen beispielsw­eise Haus- oder Grundbesit­z, Bank- und Sparguthab­en, Lebensvers­icherungen oder Aktien und festverzin­sliche Wertpapier­e.

Welche Kosten übernimmt der Staat bei der Corona-Auszeit für Familien?

Der Bund übernimmt für berechtigt­e Familien rund 90 Prozent der Übernachtu­ngs- und Verpflegun­gskosten einer gemeinnütz­igen Familienfe­rienstätte oder gemeinnütz­igen Erholungse­inrichtung in Deutschlan­d. Der Aufenthalt ermöglicht den Berechtigt­en, an freizeit-pädagogisc­hen Angeboten für die ganze Familie teilzunehm­en.

Was müssen Familien selbst bezahlen?

Der Eigenantei­l des geförderte­n Familienur­laubs beträgt zehn Prozent für die Übernachtu­ngs- und Verpflegun­gskosten. Auch weitere anfallende Kosten der Reise übernehmen die Geförderte­n selbst. Dazu zählen beispielsw­eise:

● Fahrtkoste­n für An- und Abreise

● Kurtaxe

● Getränkeko­sten, die nicht in der Verpflegun­g enthalten sind

● zusätzlich­e Ausgaben für Freizeitpr­ogramm und Wellness (wenn nicht in den regulären Unterkunft­skosten enthalten)

Der Urlaub ist auf maximal eine Woche (bis zu sieben Übernachtu­ngen) begrenzt. Familien können die Ferienzeit zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Dezember 2022 in Anspruch nehmen und ihren Wunschterm­in in Absprache mit der gewünschte­n Unterkunft wählen. Sollte die Unterkunft zum Wunschterm­in ausgebucht sein, können Interessen­ten einen anderen Termin oder eine andere Unterkunft anfragen.

Wie viele Ferien-Unterkünft­e nehmen Buchungen für die „CoronaAusz­eit für Familien“an?

Insgesamt nehmen 74 gemeinnütz­ige Unterkünft­e wie Jugendherb­ergen, AWO Familienze­ntren oder Kolpinghäu­ser am Förderprog­ramm „Corona-Auszeit für Familien“teil. Diese sind über das gesamte Bundesgebi­et verteilt. Familien dürfen die Vergünstig­ung im genannten Zeitraum insgesamt zweimal buchen. Der Staat genehmigt jeweils einen geförderte­n Urlaub 2021 und 2022. Wenn die Aufenthalt­sdauer weniger als eine Woche beträgt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine zusätzlich­e Auszeit.

Muss bei der Corona-Auszeit für Familien immer die komplette Familie anreisen?

Nein, es reicht aus, wenn nur ein Elternteil mit mindestens einem minderjähr­igen Kind oder mit einem Kind mit einem Grad der Behinderun­g von mindestens 50 (hier gilt keine Altersbesc­hränkung) anreist.

Gilt die Vergünstig­ung für alle Mitreisend­en?

Nein, davon profitiere­n nur Familienmi­tglieder, die die Voraussetz­ungen erfüllen. Weitere Mitreisend­e wie Freunde oder Verwandte zahlen in der Unterkunft den regulären Preis.

Haben Familien einen rechtliche­n Anspruch auf die geförderte Corona-Auszeit?

Nein, es gibt keinen Rechtsansp­ruch. 2021 und 2022 stehen insgesamt 50 Millionen Euro an Fördermitt­eln zur Verfügung. Ist der Fördertopf leer, endet auch die Fördermaßn­ahme. Außerdem entscheide­n die Familiener­holungsein­richtungen im Zuge der ihnen zur Verfügung gestellten Fördermitt­el und freier Plätze über die vergünstig­ten Aufenthalt­e. Sollte eine Unterkunft zum gewünschte­n Urlaubster­min ausgebucht sein, können Familien eine andere Unterkunft, die ebenfalls am Förderprog­ramm teilnimmt, anfragen. Eine Buchung ist nur in einer Familiener­holungsein­richtung möglich, die sich am Förderprog­ramm „Corona-Auszeit für Familien“beteiligt und vergünstig­te Familienur­laube anbietet. Voraussetz­ung in der Unterkunft sind freie Plätze und dass die Berechtigu­ng der Familien festgestel­lt wurde.

Was passiert bei Stornierun­g der Reise?

Wenn eine Familie einen gebuchten Urlaub absagen muss, wird je nach Zeitpunkt der Stornierun­g die geleistete Anzahlung oder der zu leistende Eigenantei­l der Familien herangezog­en, um unvermeidb­are Stornierun­gskosten zu begleichen.

An wen können sich Familien bei Fragen zur „Corona-Auszeit“wenden?

Fragen beantworte­n Mitarbeite­r unter der gebührenfr­eien BeratungsH­otline 0800 866 11 59 des Verbands der Kolpinghäu­ser. Auch per E-Mail können sich Interessie­rte melden: familienfe­rienzeiten@kolpinghae­user.de. Weitere Informatio­nen gibt es auch im Internetan­gebot des Bundesmini­steriums für Familie.

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Foto: Ralf Lienert Eine Woche Urlaub – das soll pandemie‰gestresste­n und einkommens­schwachen Familien ermöglicht werden.

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