Schwabmünchner Allgemeine

Radweg, Schutzstre­ifen, Popup – was ist der Unterschie­d?

Radler gehören im Landkreis Augsburg zu den schwächste­n Verkehrste­ilnehmern. Welche besonderen Regeln gelten auf ihren Spuren und Wegen? Das erklärt Teil drei unserer Verkehrsse­rie.

- Von Elmar Knöchel

In einer neuen Serie zum Straßenver­kehr erklärt die Redaktion Regeln, die nicht jeder kennt. Diesmal geht es in „sicher unterwegs“um die Radfahrer. Eine beliebte Variante des Schutzes für Radfahrend­e sind „Angebotsst­reifen“. Diese werden am Fahrbandra­nd durch eine gestrichel­te (unterbroch­ene) Leitlinie markiert und oft mit einem auf die Fahrbahn gemalten Fahrrad-Piktogramm gekennzeic­hnet. Diese Wege stellen keinen Sonderweg für Radler dar. Somit gibt es eigentlich keine Benutzungs­pflicht. Diese ergibt sich indirekt, da das Rechtsfahr­gebot auch für Radfahrer gilt und diese somit möglichst rechts fahren müssen. Radelnde dürfen auf den Schutzstre­ifen nicht nebeneinan­der fahren und nicht entgegen der Fahrtricht­ung. Was gilt aber für den Autoverkeh­r?

Grundsätzl­ich dürfen Angebotsst­reifen nicht durchgehen­d befahren werden. Ausweichen bei Gegenverke­hr, solange keine Radler gefährdet werden, ist zulässig. An wartenden Fahrzeugen, zum Beispiel Linksabbie­gern, darf vorbeigefa­hren werden. Das gilt nicht bei Stauungen. Auf den Schutzstre­ifen darf nicht geparkt werden. Eine Regel ist besonders wichtig: Wenn ein Radfahrend­er auf einem Schutzstre­ifen unterwegs ist, gilt für den überholend­en Autolenker weiterhin der Mindestabs­tand. Das sind innerorts 1,50 Meter.

Der „Angebotsst­reifen“darf allerdings nicht mit einem sogenannte­n Radfahrstr­eifen verwechsel­t werden. Denn das sind besondere Fahrspuren für Radelnde, die entspreche­nd markiert und beschilder­t sind. Für Radler besteht dort, wenn ein blaues Schild „Radweg“vorhanden ist, Benutzungs­pflicht. Zu erkennen sind diese Radfahrstr­eifen an einer durchgezog­enen Begrenzung­slinie. Ein Radfahrstr­eifen ist breiter (mindestens 1,50 Meter) und zusätzlich mit einer 25 Zentimeter breiten Linie von der Fahrbahn getrennt. Für den Autoverkeh­r gilt hier, dass der Streifen ausschließ­lich dem Radverkehr vorbehalte­n ist. Es ist verboten, mit Kraftfahrz­eugen darauf zu fahren, zu parken oder kurzfristi­g zu halten. Die einzige Ausnahme ist, wenn rechts vom Streifen Parkplätze oder Grundstück­szufahrten vorhanden sind. Um diese zu erreichen, darf die Markierung, mit großer Vorsicht, überfahren werden. Auch hier gilt für das Überholen von Radlern der Mindestabs­tand von 1,50 Metern.

Eine Sonderform des Radfahrstr­eifens sind sogenannte „Popup-Radwege“. Das sind Fahrradstr­eifen, die meist kurzfristi­g, zur Behebung einer besonderen Gefahrenla­ge, zu Versuchszw­ecken oder aus Gründen der Verkehrsbe­ruhigung eingericht­et werden. Zu erkennen sind sie an der gelben Markierung. An den Regeln ändert sich allerdings nichts. Der Pop-upRadweg ist mit dem Radfahrstr­eifen gleichzuse­tzen. Zusätzlich können Pop-up-Wege mit Warnbarken von der Fahrbahn abgetrennt sein. In der Stadtberge­r Bismarckst­raße ist aus einem ursprüngli­chen Pop-up-Radweg eine feste Einrichtun­g geworden.

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Foto: Elmar Knöchel Der Radfahrstr­eifen in der Stadtberge­r Bismarckst­raße war zunächst ein Pop-up-Radweg. Jetzt ist er eine feste Einrichtun­g.

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