Radweg, Schutzstreifen, Popup – was ist der Unterschied?
Radler gehören im Landkreis Augsburg zu den schwächsten Verkehrsteilnehmern. Welche besonderen Regeln gelten auf ihren Spuren und Wegen? Das erklärt Teil drei unserer Verkehrsserie.
In einer neuen Serie zum Straßenverkehr erklärt die Redaktion Regeln, die nicht jeder kennt. Diesmal geht es in „sicher unterwegs“um die Radfahrer. Eine beliebte Variante des Schutzes für Radfahrende sind „Angebotsstreifen“. Diese werden am Fahrbandrand durch eine gestrichelte (unterbrochene) Leitlinie markiert und oft mit einem auf die Fahrbahn gemalten Fahrrad-Piktogramm gekennzeichnet. Diese Wege stellen keinen Sonderweg für Radler dar. Somit gibt es eigentlich keine Benutzungspflicht. Diese ergibt sich indirekt, da das Rechtsfahrgebot auch für Radfahrer gilt und diese somit möglichst rechts fahren müssen. Radelnde dürfen auf den Schutzstreifen nicht nebeneinander fahren und nicht entgegen der Fahrtrichtung. Was gilt aber für den Autoverkehr?
Grundsätzlich dürfen Angebotsstreifen nicht durchgehend befahren werden. Ausweichen bei Gegenverkehr, solange keine Radler gefährdet werden, ist zulässig. An wartenden Fahrzeugen, zum Beispiel Linksabbiegern, darf vorbeigefahren werden. Das gilt nicht bei Stauungen. Auf den Schutzstreifen darf nicht geparkt werden. Eine Regel ist besonders wichtig: Wenn ein Radfahrender auf einem Schutzstreifen unterwegs ist, gilt für den überholenden Autolenker weiterhin der Mindestabstand. Das sind innerorts 1,50 Meter.
Der „Angebotsstreifen“darf allerdings nicht mit einem sogenannten Radfahrstreifen verwechselt werden. Denn das sind besondere Fahrspuren für Radelnde, die entsprechend markiert und beschildert sind. Für Radler besteht dort, wenn ein blaues Schild „Radweg“vorhanden ist, Benutzungspflicht. Zu erkennen sind diese Radfahrstreifen an einer durchgezogenen Begrenzungslinie. Ein Radfahrstreifen ist breiter (mindestens 1,50 Meter) und zusätzlich mit einer 25 Zentimeter breiten Linie von der Fahrbahn getrennt. Für den Autoverkehr gilt hier, dass der Streifen ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten ist. Es ist verboten, mit Kraftfahrzeugen darauf zu fahren, zu parken oder kurzfristig zu halten. Die einzige Ausnahme ist, wenn rechts vom Streifen Parkplätze oder Grundstückszufahrten vorhanden sind. Um diese zu erreichen, darf die Markierung, mit großer Vorsicht, überfahren werden. Auch hier gilt für das Überholen von Radlern der Mindestabstand von 1,50 Metern.
Eine Sonderform des Radfahrstreifens sind sogenannte „Popup-Radwege“. Das sind Fahrradstreifen, die meist kurzfristig, zur Behebung einer besonderen Gefahrenlage, zu Versuchszwecken oder aus Gründen der Verkehrsberuhigung eingerichtet werden. Zu erkennen sind sie an der gelben Markierung. An den Regeln ändert sich allerdings nichts. Der Pop-upRadweg ist mit dem Radfahrstreifen gleichzusetzen. Zusätzlich können Pop-up-Wege mit Warnbarken von der Fahrbahn abgetrennt sein. In der Stadtberger Bismarckstraße ist aus einem ursprünglichen Pop-up-Radweg eine feste Einrichtung geworden.