Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)
Borkenkäfern geht es gut in den Privatwäldern
Betroffen: Merklingen, Nellingen und Westerheim – Landratsamt mahnt Waldbesitzer zur Waldpflege an und setzt Frist bis 29. August
LAICHINGER ALB (sz) - Immer mehr Fichten werden dieser Tage im AlbDonau-Kreis vom Borkenkäfer befallen. Besonders betroffen sind kleine Waldgebiete in Privatbesitz – und das ausgerechnet in Merklingen, Nellingen und Westerheim. Für diese Gemeinden gab der Fachdienst Forst, Naturschutz im Landratsamt Alb-Donau-Kreis nun eine öffentliche Bekanntmachung heraus. Darin wendet sich die Behörde an die Besitzer von privaten Waldgebieten. Denn ihre Mitarbeit im Kampf gegen die Borkenkäfer ist nicht nur wichtig, sondern sogar nach dem Landeswaldgesetz vorgeschrieben.
Mit folgenden Maßnahmen können Privatwaldbesitzer die Ausbreitung von Borkenkäfern verhindern und kommen so Ihrer Verpflichtung nach dem Gesetz nach:
Unverzüglicher Einschlag und vollständige Aufarbeitung aller vom Käfer befallenen Bäume.
Die befallenen Stämme müssen unverzüglich abgefahren, entrindet oder mit einer Vorausflugspritzung behandelt werden. Restholz, Rindenund Astmaterial, das mit ausgewachsenen, flugfähigen Borkenkäfer besetzt ist (Käfer mit hellen oder dunkelbraunen Flügeldecken), muss beseitigt werden (zum Beispiel sofortige Aufarbeitung als Hackschnitzel oder durch Verbrennen unter Beachtung der Waldbrandgefahr).
Die eigenen Fichtenbestände müssen regelmäßig auf Käferbefall (mindestens alle 14 Tage während der Flugzeit der Käfer) kontrolliert werden.
Für die ersten beiden genannten Maßnahmen gilt laut Landeswaldgesetz eine Frist bis spätestens 29. August. Andernfalls folgt eine kostenpflichtige forstaufsichtliche Anordnung. Wer diese Arbeiten nicht ausführen kann, erhält Hilfe vom Fachdienst Forst, Naturschutz im Landratsamt und den zuständigen Revierleitern. Neben der kostenlosen Beratung gehören hierzu – bei Bedarf – auch die Vermittlung geeigneter Arbeitskräfte, der Holzverkauf, die Organisation von Zwischenlagerungen der befallenen Hölzer auf vertraglicher Basis. In der Regel werden beim Holzverkauf mindestens kostendeckende Erlöse erzielt.
Bevor mit dem Holzeinschlag begonnen wird, sollte der zuständige Revierleiter informiert werden, um eine rasche Vermarktung und Abfuhr des Holzes zu ermöglichen.
Braunes Bohrmehl weist auf Borkenkäfer hin
Doch wie erkennen Waldbesitzer überhaupt, dass sich Borkenkäfer durch ihre Bäume knabbern und diese zerstören? Bei trockenem Wetter befindet sich braunes Bohrmehl hinter Rindenschuppen, am Stammfuß, auf Spinnweben oder dem Boden. Weitere sichtbare Hinweise: Einbohrlöcher, Harztropfen am Stamm, abgefallene Nadeln und Stellen, an denen der Specht die äußere Rindenschicht weggehackt hat, um an die Borkenkäfer heranzukommen, abblätternde Rindenteile sowie das Vergilben und die anschließende Rötung von Nadeln beziehungsweise der Baumkronen. Befallenes Holz, das noch mit Rinde im Wald bleibt, führt meist zu einem Neubefall. Die Entwicklungszeit der Käfer beträgt je nach Witterung teilweise nur fünf Wochen vom Einbohren bis zum Ausflug der neuen Käfergeneration.
Daher müssen folgende Maßnahmen ergriffen werden, mahnt das Landratsamt:
Erfolgt die Aufbereitung in Rinde, muss das Holz sofort abgefahren oder außerhalb des Waldes zwischengelagert werden (Mindestabstand 1000 Meter zu Nadelholzbeständen).
Wenn es nicht möglich ist, alles befallene oder bruttaugliche Material zeitnah aus dem Wald abzufahren, können auch Schutzspritzungen mit zugelassenen Insektiziden nach dem Pflanzenschutzgesetz ausgebracht werden (Vorausflugspritzung). Insektengift darf nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden.
Bei Entrindung: Entsorgung von mit Käfern besetzter Rinde (Entrindungsmaschine mit Prallblech, Rinde verbrennen bzw. in Säcke abpacken, Rindenhaufen außerhalb des Bestandes oberflächlich mit Insektizid behandeln etc.).
Restholz, Rinden- und Astmaterial, das mit ausgewachsenen, flugfähigen Borkenkäfer besetzt ist (Käfer mit hellen oder dunkelbraunen Flügeldecken), ist zu beseitigen (z. B. sofortige Aufarbeitung als Hackschnitzel oder durch Verbrennen unter Beachtung der Waldbrandgefahr).