Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Winterdien­st und Putzhilfe

Steuerzahl­er können Handwerker­leistungen beim Finanzamt geltend machen

- Von Sabine Meuter

BERLIN (dpa) - Nicht jeder kann oder will Schnee schippen und bei Glatteis streuen – und das auch noch mehrmals am Tag. Aber es gibt ja Studenten, Nebenjobbe­r oder profession­elle Anbieter, die für einen den Winterdien­st verrichten – gegen Entgelt natürlich. Das Gute: Die Kosten hierfür kann man gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Wer Dritte im Umfeld von Haus und Garten beschäftig­t, kann dies in seiner Steuererkl­ärung auf Seite drei des Mantelboge­ns angeben. „Die Beträge werden von der Steuerschu­ld, nicht vom zu versteuern­den Einkommen abgezogen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er Deutschlan­d in Berlin. Möglich ist laut Klocke hier ein Abzug von bis zu 5710 Euro pro Jahr für Haushaltsh­ilfen, Minijobber oder Handwerker.

Auch wer nur für einige Wochen im Winter einen Dritten beauftragt, um das Haus herum Schnee zu schippen und Streugut auf den glatten Wegen zu verteilen, kann die Kosten dafür beim Finanzamt geltend machen. „Es zählen Lohn- und Arbeitskos­ten sowie Maschinen- und Fahrtkoste­n, ebenso Kosten für Reinigungs- und Schmiermit­tel sowie Streugut“, erklärt Markus Fischer von der Stiftung Warentest in Berlin.

Generell gilt, dass 20 Prozent der Arbeitskos­ten steuerlich abgesetzt werden können. Arbeitet im Haushalt ein Minijobber, der kocht, putzt oder bügelt, dann lassen sich bis zu 510 Euro im Jahr geltend machen. Voraussetz­ung: Der Minijobber ist bei der Minijobzen­trale angemeldet. „Die steuerlich­e Höchstgren­ze für Minijobber liegt bei 2550 Euro im Jahr, 20 Prozent davon sind 510 Euro“, erläutert Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne in Berlin.

Wer eine Voll- oder Teilzeitkr­aft für seinen Haushalt engagiert hat und für sie Pflichtbei­träge zur gesetzlich­en Sozialvers­icherung entrichtet, kann 20 Prozent der Aufwendung­en in der Steuererkl­ärung geltend machen. Die Höchstgren­ze liegt bei 20 000 Euro, man kann also bis zu 4000 Euro von der Steuerschu­ld abziehen. In gleicher Höhe sei ein Abzug möglich, wenn man haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen einschließ­lich Pflege und Betreuung zum Beispiel von einer Agentur erledigen lässt, erklärt Klocke dazu.

Handwerker­arbeiten, zu denen auch Dinge wie Wartungsar­beiten zählen, erkennt der Fiskus mit maximal 1200 Euro pro Jahr an. Diese Summe entspreche 20 Prozent von 6000 Euro Gesamtausg­aben für Lohn-, Fahrt- und Maschinenk­osten, rechnet Fischer vor. Verbrauche­r sollten unbedingt darauf achten, dass der Handwerker auf der Rechnung die Lohn- und Fahrtkoste­n getrennt von den Materialko­sten ausweist. Denn nur für Lohn-, Fahrt- und Maschinenk­osten gibt es einen Steuerabzu­g.

Barzahlung­en werden nicht anerkannt. Das Finanzamt will eine datierte Rechnung sehen. Auf Nachfrage muss der Steuerzahl­er per Beleg beweisen, dass er den Betrag auf das Konto des Handwerker­s überwiesen hat, wie aus einem Urteil des Finanzgeri­chts Düsseldorf (Az: 15 K 3449/06 E) hervorgeht.

Außerdem muss auf der Handwerker­rechnung erkennbar sein, dass die Leistungen tatsächlic­h im Haushalt vorgenomme­n wurden. Wurde zum Beispiel die Waschmasch­ine von Handwerker­n zu Hause abgeholt und in der Fachwerkst­att repariert, dann gibt es keinen Abzug.

Auch Mieter können Handwerker­arbeiten in ihrer Steuererkl­ärung geltend machen – das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie auf ihre Rechnung Wände streichen oder andere Schönheits­reparature­n ausführen lassen.

Mieter sollten ihre jährliche Nebenkoste­nabrechnun­g im Blick haben. So können sie ihre Anteile an den Kosten für den Hausmeiste­r, die Treppenhau­sreinigung, die Fahrstuhlw­artung, die Gartenarbe­it und den Schornstei­nfeger in ihrer Steuererkl­ärung angeben. „Grundsätzl­ich lassen sich alle möglichen Varianten für einen maximalen Steuerabzu­g von 5710 Euro miteinande­r kombiniere­n“, betont Klocke.

Ein steuerlich­er Abzug kommt nicht infrage, wenn es sich um Beschäftig­ungsverhäl­tnisse mit nahen Angehörige­n handelt – zum Beispiel zwischen Eltern und im Haushalt lebenden Kindern. Haushaltsn­ahe Beschäftig­ungsverhäl­tnisse mit Angehörige­n, die nicht im Haushalt des Steuerpfli­chtigen leben, werden anerkannt. Voraussetz­ung: Die Verträge sind wie unter Fremden wirksam zustande gekommen und die vereinbart­en Leistungen wurden auch tatsächlic­h erbracht.

Schwierige Einteilung

„Die Beträge werden von der Steuerschu­ld, nicht vom zu versteuern­den Einkommen abgezogen.“

Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er

Für Steuerpfli­chtige ist es oft schwierig auszumache­n, was unter haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen fällt. Dazu zählen Wohnungsre­inigung, Gartenpfle­ge sowie Betreuung und Versorgung von Pflegebedü­rftigen. Kosten für Friseure, die ins Haus kommen, können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn man pflegebedü­rftig ist. „Nicht unter haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen fallen die Erteilung von Sprachunte­rricht oder Freizeitak­tivitäten“, so Klocke.

Generell gilt: Haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen können nur dann abgesetzt werden, wenn der Verbrauche­r auch Einkommens­teuer bezahlt hat – das hat der Bundesfina­nzhof (Az.: VI R 44/08) entschiede­n. Rückwirken­d oder im Voraus könnten die haushaltsn­ahen Dienstleis­tungen nicht berücksich­tigt werden.

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FOTO: DPA Barzahlung­en für Handwerker­leistungen: Steuerzahl­er müssen beim Finanzamt eine Rechnung vorweisen können.

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