Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)
Schelklingen plant ökologische Bach-Umgestaltung bei Sondernach
Nördlicher Arm der Schmiech soll für Fische und Kleinlebewesen durchgängig gemacht werden
SONDERNACH (sz) - Die Stadt Schelklingen hat beim Landratsamt AlbDonau-Kreis, der unteren Wasserbehörde, die wasserrechtliche Planfeststellung für die ökologische Umgestaltung der Schmiech in Sondernach beantragt. Dabei soll einer der Schmiech-Arme wieder so durchlässig gemacht werden, dass Fische und andere Wasserlebewesen wieder flussaufwärts ziehen können.
Nordöstlich des Teilortes, oberhalb der ehemaligen Riedmühle, teilt sich die Schmiech in mehrere Arme. Der nördliche Arm im Taltiefpunkt ist wegen eines Absturzes von rund 60 Zentimetern nicht ökologisch durchgängig. Zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit für Fische und Kleinstlebewesen werden der Absturz umgestaltet und die bestehenden naturnahen Quellen angebunden.
Dieser nördliche Graben soll nach der Umgestaltung als Fischaufstiegsrinne den Hauptlauf der Schmiech darstellen und wird bei Niedrigwasser rund zwei Drittel des Abflusses führen. Die Maßnahme liegt im FFH-Gebiet „Tiefental und Schmiechtal“und bewirkt deutlich verbesserte Lebensraumbedingungen für die Groppe (Fisch), was ein Ziel der Wasserrahmenrichtlinie des Gebietes ist.
Die Antragsunterlagen liegen noch bis zum 8. März in der Schelklinger Verwaltung, im Zimmer OG 105, sowie im Landratsamt des AlbDonau-Kreises, beim Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz, während der üblichen Sprechzeiten für die Bürger zur Einsicht aus. Einwendungen müssen bis zum 22. März schriftlich beim Landratsamt oder bei der Stadt eingereicht werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die erhobenen Einwände gegen das Vorhaben werden bei einem Erörterungstermin besprochen. Bei Abwesenheit der Beteiligten kann auch ohne diese verhandelt werden.
Im Rahmen der Vorprüfung haben die Behörden festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung für eine Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Verwaltung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll deshalb unterbleiben.