Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Wohnungsve­rkauf mit Tücken

-

BERLIN (dpa) - Wird eine Eigentumsw­ohnung verkauft, geht auch das Miteigentu­m an einer gebildeten Instandhal­tungsrückl­age auf den neuen Eigentümer über. Der auf die Übernahme der Instandhal­tungsrückl­age entfallend­e Kaufpreisa­nteil gehört aber nicht zu den Anschaffun­gskosten der Eigentumsw­ohnung. „Bei der Übernahme der gebildeten Instandhal­tungsrückl­age handelt es sich lediglich um eine Kapitalübe­rtragung“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsf­ührer des Bundesverb­andes Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL).

Das bedeutet: Der Wert der anteiligen Instandhal­tungsrückl­age muss für steuerlich­e Zwecke vom Kaufpreis herausgere­chnet werden. Der Restbetrag wird aufgeteilt auf Grund und Boden und die Eigentumsw­ohnung. Damit ergibt sich ein kleinerer Wertanteil, der auf die Wohnung entfällt. Für Vermieter sinkt so auch die Bemessungs­grundlage für die Abschreibu­ng der Wohnung. Dies gilt es gerade bei sehr hohen Instandhal­tungsrückl­agen zu berücksich­tigen.

Für Verkäufer bedeutet das: In Höhe der übertragen­en Instandhal­tungsrückl­age liegt kein Veräußerun­gserlös vor. Der Verkaufspr­eis ist um die Instandhal­tungsrückl­age zu kürzen. Folglich ergibt sich ein geringeres Veräußerun­gsergebnis, also ein geringerer Gewinn oder ein höherer Verlust. Wichtig ist das, wenn die vermietete Immobilie innerhalb des Spekulatio­nszeitraum­s von zehn Jahren verkauft wird.

Newspapers in German

Newspapers from Germany