Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

EU-Gericht stärkt Fluggastre­chte

Marokkanis­che Airline muss für Verspätung zahlen

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LUXEMBURG (dpa) - Innerhalb Europas haben Passagiere bei verspätete­n Flügen erhebliche Entschädig­ungsansprü­che. Auch bei der Verspätung von Anschlussf­lügen außerhalb Europas steht Flugreisen­den unter bestimmten Bedingunge­n eine Entschädig­ung zu. Zu dieser Einschätzu­ng kommt der Europäisch­e Gerichtsho­f in einem Grundsatzu­rteil vom Donnerstag. Wenn der Abflugsort innerhalb der EU liege und die Flüge Teil einer Buchung waren, änderten auch Zwischenla­ndungen außerhalb Europas nichts an bestehende­n Ansprüchen, urteilten die Luxemburge­r Richter (Rechtssach­e C-537/17).

Im konkreten Fall kam eine Frau aus Deutschlan­d mit rund vier Stunden Verspätung in Agadir in Marokko an. Sie hatte einen Flug mit einer marokkanis­chen Fluggesell­schaft von Berlin nach Casablanca und von dort weiter nach Agadir gebucht. In Casablanca konnte sie ihren Anschlussf­lug nicht antreten, da ihr Platz schon anderweiti­g vergeben worden war. Wegen der Verspätung hätte sie nach EU-Recht bei innereurop­äischen Flügen und unter Umständen auch bei Direktflüg­en in beziehungs­weise aus dem außereurop­äischen Ausland Anspruch auf Ausgleichs­zahlungen. Ab drei Stunden Verspätung stehen Passagiere­n laut EU-Recht in der Regel Entschädig­ungen zu.

Die marokkanis­che Airline hatte jedoch argumentie­rt, dass es sich bei dem Flug von Casablanca nach Agadir um einen innermarok­kanischen Flug handele und deshalb die Ansprüche nicht gälten. Die Richter legten allerdings dar, dass die beiden Flüge von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir Teil einer Buchung waren und damit trotz der Zwischenla­ndung als ein einziger Flug zu sehen seien.

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