Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)
Von Bruchbuden und Baulärm: Wenn das Hotel eine Zumutung ist
Pauschalreisende bekommen oft Geld zurück, wenn sie Mängel und falsche Versprechungen nachweisen können – die häufigsten Ärgernisse im Überblick
KIEL/KEMPTEN (dpa) - Weit und breit kein Meer in Sicht, dafür teilt man sich das Zimmer mit Kakerlaken und wird vom Dröhnen des Nachtclubs nebenan in den Schlaf begleitet. Hat der Veranstalter das Hotel anders angepriesen, lässt sich nachträglich der Reisepreis mindern. Fünf besonders häufige Ärgernisse im Detail:
1. Hotellage oder Zimmer anders als in der Beschreibung: Statt aufs Meer geht der Blick in den vermüllten Hinterhof ? Das Zimmer hat keine Klimaanlage? Solche gravierenden Mängel müssen Hotelgäste nicht immer hinnehmen. Es kommt darauf an, welche Leistungen genau vereinbart waren.
„Die Katalogsprache weckt oft Vorstellungen, die in der Realität ganz anders aussehen“, sagt Reiserechtsexpertin Julia Buchweitz von der Verbraucherzentrale SchleswigHolstein. Beim Lesen der Angebote sei deshalb Vorsicht angebracht. So entschied etwa das Amtsgericht Duisburg (Az. 73 C 4280/04), dass ein im Katalog als „zur Meerseite“angepriesenes Hotelzimmer nicht gleichzeitig auch Meerblick bieten muss.
Bei Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Zimmer ist allerdings generell eine Entschädigung von bis zu 50 Prozent des Reisepreises möglich.
2. Lärmbelästigung durch laute Musik, Verkehr oder Baustellen: Das monotone Rattern des Schlagbohrers führt dazu, dass man am Hotelpool sein eigenes Wort nicht versteht? Täglicher Baulärm auf dem Hotelgelände oder von einer Baustelle in unmittelbarer Nähe der Unterkunft berechtigen Urlauber, einen Teil des Reisepreises zurückzuverlangen. Wird die Urlaubsruhe dagegen durch Verkehrslärm oder laute Discomusik gestört, gilt das nicht ohne Weiteres.
„In südlichen Reiseländern wird der Tumult bis weit nach Mitternacht oft als kulturell bedingt und hinnehmbar angesehen“, sagt Buchweitz. Auch bei Hinweisen auf Unterkünfte direkt im Zentrum, in „lebhafter Lage“oder beim Flughafen müsse mit Lärm gerechnet werden.
Wurde aber ein „Feriendomizil in ruhiger Lage“versprochen, so hat man bei Lärm durchaus Recht auf eine Entschädigung in Höhe von bis zu 20 Prozent des Reisepreises (Landgericht Kleve, Az.:6 S 23/96).
3. Ungeziefer oder Schimmel: Ameisen, Bettwanzen oder Kakerlaken – mehrbeinige Mitbewohner dieser Art sind vor allem in Hotels in südlichen Ländern keine Seltenheit. Allein 16 Urteile dazu listet die Kemptener Reisemängeltabelle auf. Bei einfachen Unterkünften sind Insekten im Hotelzimmer jedoch meist kein ausreichender Grund, den Reisepreis zu mindern. „Es hängt vom Befall, der Kategorie und dem Land ab, ob der Zustand als Unannehmlichkeit beziehungsweise Ortsüblichkeit hinzunehmen ist“, sagt der Reiserechtsexperte Ernst Führich aus Kempten.
Bei Ungeziefer im Hotelzimmer sind laut den Urteilen der Kemptener Tabelle je nach Aufkommen, Beeinträchtigung und Reiseland drei bis 44 Prozent Entschädigung möglich. Weitere zehn Urteile listet die ADAC-Tabelle zum Schimmelpilzbefall im Hotelzimmer beziehungsweise Bad. Dieser kann bei erfolgreicher Anzeige des Mangels vor Ort zu einer Preisminderung von drei bis 30 Prozent des Reisepreises führen.
4. Verdorbenes Essen oder mangelhafte Verpflegung: Es muss nicht gleich das Noro-Virus sein, das einem den Urlaub vermasselt. Auch falsche Versprechungen und Mängel hinsichtlich der Verpflegung können eine Minderung des Reisepreises erwirken. Ein Urteil des Landgerichts Duisburg (Az. 12 S 27/03) etwa führte zu einer zweiprozentigen Minderung des Reisepreises, weil der Gast trotz Zusage des Reiseveranstalters am Buffet vor Ort keinen Hummer vorfand. Pauschalaussagen („zu kalt“, „zu fettig“, „zu wenig“, „ungenießbar“) werden im Normalfall nicht anerkannt.
Anders sieht es aus bei MagenDarm-Erkrankungen, Durchfall oder Salmonellenvergiftungen, die nachweislich durch verdorbene Lebensmittel des Hotels verursacht wurden. Hier haben Urlauber laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Schadenersatz und Minderung des Reisepreises. Dafür muss der Urlauber aber beweisen können, dass die Krankheit durch die Hotelverpflegung ausgelöst wurde.
5. Sicherheitsmängel mit Unfallverletzungen: Ein kleiner Ausrutscher am Pool, und schon verbringt man den Rest des Urlaubs mit Oberschenkelhalsbruch im Krankenhaus statt am Strand. Doch im Falle eines Sturzes im Hotel muss nachgewiesen werden, dass der Hotelier fahrlässig gehandelt habe.