Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)
Fachanwältin warnt Vermieter vor mündlichen Mietverträgen
Bitte niemals einen mündlichen Mietvertrag abschließen“, rät Alexandra Munz, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Erbach, allen Vermietern. „Das ist ganz kompliziert, weil unklar ist, was genau besprochen wurde.“Wenn man, wie im Allmendinger Fall, eine Immobilie zum Eigentum erwerbe, kaufe man allerdings den Mietvertrag mit – auch einen mündlichen. „Viele meinen, dass ein gültiger Mietvertrag schriftlich sein muss. Das ist nicht so“, betont Munz. Doch wer trägt bei Streitfällen die Beweislast? „In jedem Rechtsgebiet gilt: Derjenige, der etwas für sich beansprucht, muss die Voraussetzungen beweisen“, erklärt die Anwältin. Das heißt: Möchten die Vermieter, dass der halbe Garten geräumt wird, liegt die Beweislast bei ihnen. „Das ist ein furchtbares
Problem, wenn lediglich ein mündlicher Mietvertrag vorliegt“, sagt Munz, denn es sei schwierig, etwas zu beweisen. Auch was die Nebenkostenrechnung angehe, müssten die Vermieter vortragen, was genau vereinbart wurde. Seit 1977 gebe es zwar die Heizkostenverordnung, die gesetzlich regele, dass Heiz- und Warmwasserkosten genau abgerechnet werden müssen. Doch ginge es darin nur um die Betriebsstoffe, also etwa Öl und Strom. Anfallende Kosten für den Kaminkehrer würden wiederum unter die Betriebskostenverordnung fallen. Hier sei es ohne schriftlichen Mietvertrag ganz schwierig für Vermieter nachzuweisen, dass vereinbart wurde, dass der Mieter diese Kosten zu tragen hat. „Der Vermieter bleibt wahrscheinlich auf den Kosten sitzen“, erklärt Alexandra Munz.
„Mit solchen Mietern werden Sie mit einem mündlichen Mietvertrag nicht fertig“, sagt sie, als sie von dem Allmendinger Fall hört. Die Erbacher Anwältin rät Vermietern in jedem Fall, schriftliche Verträge abzuschließen und sich eventuell sogar beraten zu lassen. „Der allerschlechteste schriftliche Mietvertrag ist für den Vermieter immer noch besser als ein mündlicher Mietvertrag“, sagt sie. (dtp)