Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Zustimmung zu Mieterhöhu­ng nach BGH-Urteil nicht● zu widerrufen

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KARLSRUHE (dpa) - Mieter können ihre einmal gegebene Zustimmung zu einer schriftlic­h verlangten Mieterhöhu­ng nach einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) nicht widerrufen. Schriftlic­h begründete Mieterhöhu­ngen bis zur ortsüblich­en Vergleichs­miete seien vom Anwendungs­bereich des Verbrauche­rwiderrufs bei Fernabsatz­verträgen nicht erfasst, begründete der für Wohnraummi­etverhältn­isse zuständige Zivilsenat am Mittwoch in Karlsruhe seine Entscheidu­ng.

„Das Widerrufsr­echt soll Verbrauche­r vor Fehlentsch­eidungen schützen“, sagte die Vorsitzend­e Richterin. Bei einer Mieterhöhu­ng gebe es aber kein Informatio­nsdefizit und keinen zeitlichen Druck, weil der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhu­ngsverlang­ens auf Zustimmung klagen könne. Innerhalb von zwei Wochen haben Verbrauche­r beispielsw­eise bei telefonisc­h oder über das Internet abgeschlos­senen Kaufverträ­gen oder bei sogenannte­n Haustürges­chäften ein Widerrufsr­echt.

In dem Fall aus Berlin hatte ein Mieter seinem Vermieter – einem Unternehme­n, das gewerblich Wohnungen vermietet – die Zustimmung zu einer Mieterhöhu­ng zunächst gegeben, dann aber wieder zurückgezo­gen. Seine Klage auf Rückzahlun­g der Erhöhungsb­eträge für zehn Monate von insgesamt 1211,80 Euro war bereits in den Vorinstanz­en gescheiter­t.

Der Eigentümer­verband Haus & Grund hält die Entscheidu­ng für absolut nachvollzi­ehbar. Aus Sicht des Deutschen Mieterbund­es ist die Entscheidu­ng überrasche­nd, denn nach dem Gesetz gelte das Widerrufsr­echt auch im Mietrecht. Unter dem Strich ändere sich in der Praxis im Mieterhöhu­ngsrecht nichts.

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FOTO: DPA Geldschein­e liegen auf einem Mietvertra­g: Hat ein Mieter einer Erhöhung zugestimmt, hat er kein Widerrufsr­echt.

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