Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)
Steuerersparnis auch bei alternativen Heilmethoden
BERLIN (dpa) - Behandlungskosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode sind steuerlich absetzbar, wenn eine amtsärztliche Bestätigung vorliegt. „Dabei genügt auch ein knappes Attest vom Amtsarzt oder dem medizinischen Dienst der Krankenkasse“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 1 K 1480/16). Im dem Fall machte ein Elternpaar die Kosten für eine Naturheilbehandlung als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die Heilbehandlung jedoch nicht, da kein amtsärztliches Gutachten vorliege. Das sah das Gericht anders: Bei nicht wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden ist ein qualifizierter Nachweis erforderlich. Diesen Nachweis hätten die Eltern aber erbracht. Vor Beginn der Behandlung hatten die Eltern dazu ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinderund Jugendheilkunde eingeholt.