Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)
Feste Regeln für Baumfällung und Hecken-Entfernung
Zwischen dem 1. März und dem 30. September gelten grundsätzliche Verbote
REGION (sz) - Bäume, Hecken, Sträucher und Gebüsche sind Lebensräume mit hoher ökologischer Bedeutung für Insekten, Vögel und andere Tiere, informiert das Landratsamt.
Zum Schutz dieser Lebensräume enthält das Bundesnaturschutzgesetz Regeln für das Schneiden und Fällen. Außerhalb des eigenen Gartens und des Waldes ist das Fällen von Bäumen zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzlich verboten. Für das Entfernen von Hecken und Sträuchern gilt das Verbot überall.
Sollten Vögel auf dem Baum brüten, muss man mit der Fällung bis zum Ende der Brutzeit warten. Ist dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, ist ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt zu stellen. Sollte der Baum Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aufweisen (Nester, Baumhöhlen, Schlupflöcher von Käfern) muss immer die untere Naturschutzbehörde informiert werden. Sie prüft, ob eine artenschutzrechtliche Befreiung erforderlich ist. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Als Pflegemaßnahmen zu jeder Zeit erlaubt sind:
Pflegeschnitt von Formhecken (Liguster, Hainbuche oder Thuja)
Auslichten von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern Sommerschnitt an Obstbäumen Rückschnitt von Gehölzen aus Verkehrssicherheitsgründen beziehungsweise zur Freihaltung des Lichtraumprofils von Straßen und Gehwegen (drei Meter freie Höhe über Geh- und Radwegen, 4,50 Meter freie Höhe über Fahrbahnen)
Rodungen und Fällen bei geringfügigem Gehölzbewuchs, die bei zulässigen Baumaßnahmen notwendig werden.