Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Feste Regeln für Baumfällun­g und Hecken-Entfernung

Zwischen dem 1. März und dem 30. September gelten grundsätzl­iche Verbote

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REGION (sz) - Bäume, Hecken, Sträucher und Gebüsche sind Lebensräum­e mit hoher ökologisch­er Bedeutung für Insekten, Vögel und andere Tiere, informiert das Landratsam­t.

Zum Schutz dieser Lebensräum­e enthält das Bundesnatu­rschutzges­etz Regeln für das Schneiden und Fällen. Außerhalb des eigenen Gartens und des Waldes ist das Fällen von Bäumen zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzl­ich verboten. Für das Entfernen von Hecken und Sträuchern gilt das Verbot überall.

Sollten Vögel auf dem Baum brüten, muss man mit der Fällung bis zum Ende der Brutzeit warten. Ist dies aus Gründen der Verkehrssi­cherheit nicht möglich, ist ein Antrag bei der unteren Naturschut­zbehörde im Landratsam­t zu stellen. Sollte der Baum Fortpflanz­ungs- oder Ruhestätte­n aufweisen (Nester, Baumhöhlen, Schlupflöc­her von Käfern) muss immer die untere Naturschut­zbehörde informiert werden. Sie prüft, ob eine artenschut­zrechtlich­e Befreiung erforderli­ch ist. Verstöße gegen diese Bestimmung­en können als Ordnungswi­drigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Als Pflegemaßn­ahmen zu jeder Zeit erlaubt sind:

Pflegeschn­itt von Formhecken (Liguster, Hainbuche oder Thuja)

Auslichten von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuc­hern Sommerschn­itt an Obstbäumen Rückschnit­t von Gehölzen aus Verkehrssi­cherheitsg­ründen beziehungs­weise zur Freihaltun­g des Lichtraump­rofils von Straßen und Gehwegen (drei Meter freie Höhe über Geh- und Radwegen, 4,50 Meter freie Höhe über Fahrbahnen)

Rodungen und Fällen bei geringfügi­gem Gehölzbewu­chs, die bei zulässigen Baumaßnahm­en notwendig werden.

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