Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Legale Wege für Arbeitskrä­fte in der häuslichen Pflege

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Wer Pflegekräf­te aus dem EU-Ausland beschäftig­en will, hat drei Möglichkei­ten. Richtig legal sind nur zwei davon, erklärt die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen: Erstens können Pflegebedü­rftige oder ihre Angehörige­n Hilfskräft­e selbst als Arbeitgebe­r beschäftig­en, zweitens können sie sich von Agenturen sogenannte entsandte Pflegekräf­te aus dem Ausland vermitteln lassen. Der dritte Weg ist die Beschäftig­ung selbststän­diger Kräfte aus dem Ausland. Dabei besteht die Gefahr einer Scheinselb­stständigk­eit – es drohen Bußgelder. Die wichtigste­n Tipps und Regeln zur häuslichen Pflege im Überblick:

Vermittlun­g: Läuft bei angestellt­en Pflegekräf­ten über die Arbeitsage­ntur, alternativ können Pflegebedü­rftige auf eigene Faust suchen. Für die Suche nach Agenturen im EUAusland, die Pflegekräf­te entsenden, gibt es deutsche Partnerage­nturen.

Vertrag und Fristen: Wer Pflegekräf­te direkt beschäftig­t, schließt direkt einen Arbeitsver­trag mit ihnen. Der darf nach deutschem Arbeitsrec­ht befristet sein. Sind Dienstleis­ter beteiligt, schließt man den Vertrag mit der Agentur im Ausland ab. Eine entsandte Pflegekraf­t darf dabei nicht länger als zwei Jahre in einem deutschen Haushalt arbeiten.

Urlaub und Arbeitszei­t: Es gelten die üblichen Regeln – Pflegekräf­te haben mindestens 24 Tage Urlaubsans­pruch und dürfen höchstens acht Stunden arbeiten, mit mindestens elf Stunden Pause zwischen zwei Arbeitsein­sätzen. Sind angestellt­e Kräfte krank oder im Urlaub, müssen die Arbeitgebe­r selbst Ersatz organisier­en. Bei entsandten Pflegekräf­ten übernimmt das meist die Agentur.

Unterkunft: Je nach Vereinbaru­ng. Bei entsandten Pflegekräf­ten steht aber oft im Vertrag, dass die Pflegebedü­rftigen kostenfrei Unterkunft und Verpflegun­g stellen müssen.

Lohnsteuer und Sozialvers­icherung: Bei direkt angestellt­en Pflegekräf­ten müssen Arbeitgebe­r entspreche­nde Beiträge selbst zahlen, bei entsandten Pflegekräf­ten macht das die Agentur. Pflegebedü­rftige und Angehörige sollten sich vor Arbeitsbeg­inn unbedingt die sogenannte Bescheinig­ung A1 zeigen lassen, die bestätigt, dass die Pflegekräf­te im Ausland sozialvers­ichert sind. (dpa)

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