Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Kranker Hund kein Grund für Sonderurla­ub

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Wer aus gesundheit­lichen Gründen nicht in der Lage ist, seine Arbeit auszuführe­n, kann sich krank melden. Ist das Kind krank, gibt es ebenfalls Regelungen, die Eltern haben Anspruch auf bezahlte Freistellu­ng. Doch was ist, wenn der Hund oder ein anderes Haustier krank ist? Müssen Angestellt­e dann trotzdem zur Arbeit gehen? Oder haben sie sogar Anspruch auf eine bezahlte Freistellu­ng? „In diesen Fällen gibt es keinen Sonderurla­ubsanspruc­h“, sagt Barbara Reinhard, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Ein Hund ist nach ihrer Einschätzu­ng nicht gleichzuse­tzen mit einem Familienmi­tglied. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellu­ng habe der Arbeitnehm­er in keinem Fall, erklärt die Arbeitsrec­htlerin.

Doch ob der Arbeitnehm­er entschuldi­gt der Arbeit fernbleibe­n darf, sei eine andere Frage: Wenn der Hund wirklich sehr krank ist und es niemanden gibt, der sich um ihn kümmern kann, dann könne dem Arbeitnehm­er aus Tierschutz­gründen der Weg zur Arbeit „unmöglich“sein, erklärt Reinhard. „Die Interessen­abwägung zwischen den Tierbelang­en und den Interessen des Arbeitgebe­rs kann dazu führen, dass ich zu Hause bleiben darf“, so die Anwältin. Wer sich in diesen Ausnahmefä­llen bei dem Arbeitgebe­r unverzügli­ch abmeldet und den Hund zum Tierarzt bringt, riskiere keine Abmahnung. (dpa)

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FOTO: ROBERT GÜNTHER Wer sich, weil der Hund krank ist, für einen Tierarztbe­such beim Chef abmeldet, muss keine Abmahnung befürchten.

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