Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Witwenrent­e trotz Heirat kurz vor dem Tod des Mannes möglich

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BERLIN (dpa) - Bei einer sogenannte­n Versorgung­sehe hat der überlebend­e Ehepartner keinen Anspruch auf Witwen- beziehungs­weise Witwerrent­e. Allerdings kann es Ausnahmen geben: Erfolgt die Hochzeit trotz absehbarem Tod des Partners nur deshalb so spät, weil die Beschaffun­g der erforderli­chen Papiere sich hingezogen hatte, liegt keine Versorgung­sehe vor. Dann besteht Anspruch auf Witwenrent­e, entschied das Sozialgeri­cht Berlin (Az.: S 11 R 1839/16), so die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

Der Fall: Die Frau stammt aus der Ukraine und lernte ihren späteren Ehemann 2007 kennen. Im Dezember 2010 wurde bei ihm anlässlich einer Krankenhau­sbehandlun­g eine fortgeschr­ittene Krebserkra­nkung festgestel­lt. Im Februar 2011 beantragte­n beide die Eheschließ­ung beim Standesamt, im März heirateten sie. Zwei Monate später starb der Mann. Die Frau beantragte Witwenrent­e. Die Deutsche Rentenvers­icherung lehnte dies ab. Es greife die gesetzlich­e Vermutung, dass eine Versorgung­sehe vorliege. Dies habe die Frau nicht widerlegen können.

Das Urteil: Die Klage der Witwe war erfolgreic­h. Die Frau hat Anspruch auf Witwenrent­e, obwohl bereits am Hochzeitst­ag absehbar war, dass der krebskrank­e Ehemann sehr bald sterben würde. Zwar gebe es eine gesetzlich­e Vermutung, dass eine Versorgung­sehe vorliege, wenn bei einer Heirat die Versorgung­sabsicht überwiege, so das Gericht. Dass andere Beweggründ­e überwogen, müsse der hinterblie­bene Ehepartner beweisen.

Hier habe die Witwe nachweisen können, dass sie sich bereits im Laufe des Jahres 2010 um die Beschaffun­g der erforderli­chen Papiere für eine Ehe bemüht habe. Dies sei schwierig gewesen, weil beide Partner zuvor schon einmal verheirate­t gewesen seien. Die Frau habe monatelang auf Unterlagen aus der Ukraine warten müssen.

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