Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Nicht immer automatisc­h versichert

Bei Heimarbeit stehen Beschäftig­te nicht unbedingt unter dem gesetzlich­en Unfallschu­tz

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CELLE (dpa) - Bei Heimarbeit stehen Beschäftig­te nicht automatisc­h unter dem Schutz der gesetzlich­en Unfallvers­icherung. Wer also sein Kind in die Kita bringt und danach auf dem Rückweg zum häuslichen Telearbeit­splatz einen Unfall hat, hat keinen Wegeunfall erlitten. Das geht aus einem Urteil des Landessozi­algerichts Niedersach­sen-Bremen (Az.: L 16 U 26/16) hervor, auf das die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) aufmerksam macht.

Der Fall: Die Frau arbeitete für ihren Arbeitgebe­r von zu Hause aus per Teleworkin­g. Auf dem Rückweg vom Kindergart­en ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeit­splatz rutschte sie bei Blitzeis mit dem Fahrrad aus und brach sich den Ellenbogen. Die Krankenkas­se forderte die Berufsgeno­ssenschaft zur Erstattung der Behandlung­skosten auf. Nach deren Auffassung lag jedoch kein Arbeitsode­r Wegeunfall vor. Der Weg zum Kindergart­en sei kein Weg, um zur Arbeit zu gelangen. Es sei vielmehr ein privater Heimweg. Demgegenüb­er machte es nach Ansicht der Krankenkas­se jedoch keinen Unterschie­d, ob man nach dem Kindergart­en zum Arbeitgebe­r oder Telearbeit­splatz fahre.

Das Urteil: Die Berufsgeno­ssenschaft bekam vor dem Landessozi­algericht Recht. Nach der Konzeption des Gesetzes sei der klassische Arbeitsweg versichert gewesen. Dies sei im Jahre 1971 um den Kindergart­enumweg erweitert worden. Versicheru­ngsschutz am häuslichen Arbeitspla­tz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden. Der Weg zum Kindergart­en sei hier ganz privat. Nach Auffassung des Gerichts ist dies zwar nicht mehr zeitgemäß. Dies könne aber ganz allein der Gesetzgebe­r entscheide­n.

Die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t informiert darüber unter www.dav-sozialrech­t.de

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FOTO: DPA Wer zu Hause arbeitet, ist nicht von vornherein unfallvers­ichert.

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