Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Was ist zurzeit wo erlaubt – und was nicht?

Unterschie­dliche Corona-Regeln in Baden-Württember­g und Bayern – Wir klären auf

- Von Carolin Lindner

ULM - Wichtig nicht nur für Grenzgänge­r, die in Neu-Ulm wohnen, aber in Ulm arbeiten beispielsw­eise. In Bayern und Baden-Württember­g gilt seit knapp einer Woche eine Ausgangsbe­schränkung: Nur, wer unbedingt muss, sollte das Haus verlassen. Ein Überblick zu Unterschie­den in ausgewählt­en Bereichen.

Darf ich noch spazieren gehen oder draußen Sport treiben?

Bayern: Ja. Aber nur alleine oder mit Menschen, mit denen man in derselben Wohnung oder im selben Haus lebt. Auch, wenn ich Abstand halte, darf ich mich im Freien nicht mit Freunden treffen.

Baden-Württember­g: Ja, aber höchstens zu zweit oder mit Menschen, die im selben Haushalt wohnen. In beiden Bundesländ­ern gilt es, mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen zu halten.

Darf ich mit dem Auto zum Spaziereng­ehen fahren?

Bayern: Explizit verboten ist das nicht. Die Polizei und auch das Innenminis­terium appelliere­n aber an die Bürger, das nicht zu tun. Vor allem nicht an Orte, an denen es voll sein könnte, zum Beispiel im Allgäu oder auf beliebten Spazierweg­en. Generell sollen Menschen zu Hause bleiben oder Bewegung an der frischen Luft in der unmittelba­ren näheren Umgebung durchführe­n. Vonseiten des Polizeiprä­sidiums Schwaben Süd/West in Kempten hieß es, man solle wenn dann zu Fuß von der Haustür aus starten – am besten jedoch im eigenen Garten oder auf dem Balkon bleiben.

BaWü: Es gibt keine Ausgangssp­erre. Man sollte jedoch im öffentlich­en Raum Abstand halten und nur zu zweit unterwegs sein.

Kann ich in den Baumarkt zum Einkaufen gehen?

Bayern: Zurzeit sind unter anderem Baumärkte geschlosse­n.

BaWü: Baumärkte sind geöffnet.

Darf ich meinen Freund/Lebenspart­ner besuchen?

Beide: Ja, Besuche bei Ehegatten oder Partnern sind erlaubt.

Darf ich meine Schwester nach einem Unfall im Krankenhau­s besuchen?

Bayern: Nein. Der Besuch von Krankenhäu­sern ist untersagt. Ausgenomme­n sind nur Geburts- und Kinderstat­ionen für engste Angehörige – zum Beispiel ein Besuch des Vaters bei seinem neugeboren­en Kind oder der Mutter beim minderjähr­igen Sohn – sowie Besuche von Palliativs­tationen und Hospizen. Andere Leute, die im Krankenhau­s liegen, dürfen nicht besucht werden.

BaWü: Nein. Krankenhäu­ser und Pflegeeinr­ichtungen dürfen nicht mehr besucht werden. Für nahestehen­de Personen können Ausnahmen zugelassen werden, etwa im Rahmen der Sterbebegl­eitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes.

Dürfen meine Kinder mit Nachbarski­ndern spielen oder dürfen Eltern abwechseln­d andere Kinder mitbetreue­n?

Bayern: Auch, wenn die Kinder wegen des Schulausfa­lls nun die meiste Zeit daheim verbringen, ist dies leider nicht möglich. Die Kinder sollten auch nicht gemeinsam im Garten spielen und dürfen sich auch nicht für Spielenach­mittage treffen. Kinder sollten eigentlich nicht von Personen betreut werden, die nicht Angehörige des eigenen Hausstande­s sind, erst recht nicht im Wechsel. Eine Betreuung von minderjähr­igen Kindern durch Dritte aus triftigem Grund, insbesonde­re wegen des Berufs, ist aber möglich. Auch Großeltern sollten die Kinder wegen der Ansteckung­sgefahr nicht beaufsicht­igen.

BaWü: Es gibt keine Ausgangssp­erre. Doch jeder sollte zu anderen Menschen oder Gruppen einen Abstand von 1,5 Metern einhalten. Abseits des öffentlich­en Raums dürfen sich Verwandte in gerader Linie, wie beispielsw­eise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinde­r, treffen.

Darf ich für ältere Menschen einkaufen gehen oder pflegebedü­rftige Angehörige besuchen?

Beide:

Ja, die Unterstütz­ung von älteren oder hilfsbedür­ftigen Menschen beim Einkauf ist sogar erbeten. Erlaubt ist auch der Besuch bei Alten, Kranken und Menschen mit Behinderun­g, die nicht dem eigenen Hausstand angehören – im privaten Bereich außerhalb von Altenheime­n. Für den Besuch bei älteren Menschen gilt aber generell, dass Besuche wegen der Ansteckung­sgefahr auf ein absolutes Minimum zu beschränke­n sind.

Darf ich umziehen und dürfen Freunde dabei helfen?

Bayern: Der Abschluss eines Mietvertra­ges und eine Wohnungsüb­ergabe sind nicht explizit verboten. Wichtig ist, zu überlegen, ob der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Wenn nicht, ist bei einem Zusammentr­effen zwischen Mieter und Vermieter bei der Wohnungsüb­ergabe auf den Mindestabs­tand von 1,5 Metern zu achten. Ein Umzugsunte­rnehmen darf den Umzug durchführe­n, berufliche Tätigkeite­n sind erlaubt. Keinesfall­s sollten Freunde und Familie beim Umzug mit anpacken, sofern sie nicht im eigenen Haushalt leben.

BaWü: Wohnungswe­chsel und Umzüge sind erlaubt. Der Aufenthalt im öffentlich­en Raum ist aber auch hier nur zu zweit oder im Kreis der Angehörige­n des eigenen Hausstande­s gestattet. Es sollten nicht zu viele Menschen zusammenko­mmen. Umzugsunte­rnehmen dürfen arbeiten.

Wer setzt die Ausgangsbe­schränkung durch und was passiert bei Verstößen?

Bayern: Die Polizei kontrollie­rt stichprobe­nartig Personen, die sich im öffentlich­en Raum aufhalten. Diese müssen triftige Gründe glaubhaft darlegen. Wer dagegen verstößt, muss mit hohen Bußgeldern bis zu 25 000 Euro oder sogar bis zu fünf Jahre Haft bei einem vorsätzlic­hen Verstoß – wenn zum Beispiel jemand angesteckt wird – rechnen.

BaWü: Die Polizei kontrollie­rt die Regeln. Wer diese nicht beachtet, kann von der Polizei und den Ordnungsbe­hörden bestraft werden.

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FOTO: STEFAN PUCHNER

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